ECLI:EU:C:2020:972•Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 26. November 2020.#DK gegen Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD).#Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Festsetzung dieser Strafe – Einbehaltung eines Teilbetrags des Ruhegehalts – Strafrechtliche und zivilrechtliche Verurteilung vor den nationalen Gerichten – Vollständiger oder teilweiser Ersatz des immateriellen Schadens, den die Europäische Union erlitten hat – Keine Auswirkung dieses Schadensersatzes – Art. 10 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache C-851/19 P.
Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 26. November 2020.#DK gegen Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD).#Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Festsetzung dieser Strafe – Einbehaltung eines Teilbetrags des Ruhegehalts – Strafrechtliche und zivilrechtliche Verurteilung vor den nationalen Gerichten – Vollständiger oder teilweiser Ersatz des immateriellen Schadens, den die Europäische Union erlitten hat – Keine Auswirkung dieses Schadensersatzes – Art. 10 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache C-851/19 P.
ECLI:EU:C:2020:972Eu Cjeu26.11.2020
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 26. November 2020 ( 1 )
Rechtssache C‑851/19 P
DK
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bestechlichkeit – Strafrechtliche Verurteilung vor nationalen Gerichten – Zivilrechtliche Verurteilung durch nationale Gerichte zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen Schädigung des Ansehens der Union – Disziplinarverfahren – Strafe durch Abzug eines Betrags vom Ruhegehalt – Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Härte der Disziplinarstrafe – Art. 10 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts – Möglichkeit der Berücksichtigung des Ausmaßes der Beeinträchtigung von Integrität, Ruf oder Interessen der Organe durch das Dienstvergehen“
I. Einführung
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1. |
DK (im Folgenden: Rechtsmittelführer) hat am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union das hier in Rede stehende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2019, DK/EAD (T‑217/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:571, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. |
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2. |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht eine Klage des Rechtsmittelführers nach Art. 270 AEUV abgewiesen, mit der dieser u. a. die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden: EAD) vom 23. Mai 2017 begehrte, das gegen ihn eine Disziplinarstrafe gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) verhängt und dadurch sein Ruhegehalt gekürzt hatte. |
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3. |
In diesem Rechtsmittelverfahren wendet sich der Rechtsmittelführer nicht gegen die Kürzung seines Ruhegehalts an sich, sondern gegen die Kriterien, auf denen die Kürzung beruhte. Er trägt vor, dass dem Gericht bei der Auslegung von Art. 10 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts ein Rechtsfehler unterlaufen sei. |
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4. |
Im Wesentlichen macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft der Ansicht gewesen sei, dass in Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens im Rahmen des Statuts den durch dieses Dienstvergehen verursachten Beeinträchtigungen von Integrität, Ruf oder Interessen der Organe bei der Festsetzung der zu verhängenden Disziplinarstrafe Rechnung getragen werden könne. Insbesondere ist nach Auffassung des Rechtsmittelführers der Schaden an Integrität, Ruf oder Interessen der Organe dann in Disziplinarverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn dieser Schaden bereits mit einer entsprechenden Entscheidung nationaler Zivilgerichte wiedergutgemacht worden ist. |
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5. |
Diese Rechtsfrage wird Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge sein. Vor der Prüfung des Rechtsmittels sind zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzulegen. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Statut der Beamten der Europäischen Union
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6. |
Art. 22 in Titel II („Rechte und Pflichten des Beamten“) des Statuts lautet: „Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat. …“ ( 2 ) |
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7. |
Art. 86 in Titel VI („Disziplinarordnung“) des Statuts lautet: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder [dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung] OLAF Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“ |
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8. |
Anhang IX des Statuts regelt – wie schon seine Überschrift zeigt – die Disziplinarordnung. Art. 9 in Abschnitt 3 („Disziplinarstrafen“) lautet: „(1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:
(2) Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes für einen befristeten Zeitraum einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.“ |
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9. |
Anhang IX Art. 10 des Statuts bestimmt: „Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
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10. |
Art. 25 in Abschnitt 7 („Gleichzeitige Strafverfolgung“) des Anhangs IX des Statuts der Beamten lautet: „Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.“ |
III. Sachverhalt
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11. |
Der Rechtsmittelführer trat 1994 als Beamter in den Dienst der Europäischen Kommission. Im Jahr 1999, während er in der Generaldirektion der Kommission für Außenbeziehungen arbeitete, war er für die Verwaltung der Liegenschaften der Kommission in Drittländern verantwortlich. Ab dem 1. Januar 2011 war der Rechtsmittelführer beim EAD eingesetzt. Am 1. Januar 2016 trat der Rechtsmittelführer vorzeitig in den Ruhestand. |
A. Strafverfahren vor den belgischen Gerichten
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12. |
Zwischen Juli 2004 und Februar 2016 wurde dem Rechtsmittelführer in einem Strafverfahren vor den belgischen Gerichten Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von öffentlichen Aufträgen in den Jahren 1999 bis 2005 zur Last gelegt. Die Anklage bezog sich auf Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen der Union. Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, stellte in diesem Verfahren einen Adhäsionsantrag. |
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13. |
Mit Urteil vom 16. Mai 2014 verurteilte das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) den Rechtsmittelführer wegen verschiedener in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangener Straftaten
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14. |
Das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) verurteilte den Rechtsmittelführer außerdem zivilrechtlich zur Zahlung von 25000 Euro an die Union als Ersatz für die erlittene Rufschädigung ( 3 ). |
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15. |
In einem vom Rechtsmittelführer angestrengten Berufungsverfahren bestätigte die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Urteil vom 30. Juni 2015 die Entscheidung des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel). Der Appellationshof verlängerte außerdem die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, mit einer Bewährungszeit von fünf Jahren, und bezifferte die Höhe des Ersatzes für den immateriellen Schaden der Union auf 38814 Euro. |
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16. |
Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Belgien) das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zurück. |
B. Disziplinarverfahren nach dem Statut
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17. |
Das OLAF führte drei interne Untersuchungen gegen den Rechtsmittelführer, die am 12. Juli 2004, am 19. Mai 2005 bzw. am 18. Oktober 2005 eingeleitet wurden. |
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18. |
Mit Entscheidung vom 2. Mai 2007 leitete die Anstellungsbehörde der Kommission ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer gemäß Art. 86 des Statuts ein. Dieses Verfahren wurde jedoch gemäß Anhang IX Art. 25 des Statuts ausgesetzt, um den rechtskräftigen Abschluss des nationalen Strafverfahrens gegen den Rechtsmittelführer wegen derselben Taten abzuwarten. |
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19. |
Mit Entscheidung des EAD vom 12. Juli 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer wieder aufgenommen, woraufhin der Rechtsmittelführer gemäß Anhang IX Art. 16 des Statuts vom Disziplinarrat angehört wurde. |
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20. |
Mit seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 stellte der Disziplinarrat gemäß Art. 18 des Anhangs IX des Statuts u. a. fest, dass „die nationalen Strafgerichte den Sachverhalt festgestellt haben“, dass „das Verhalten des Beamten eine Verletzung der Art. 11, 11a, 12 und 21 des Statuts darstellt“ und dass „als einzige mögliche Sanktion das Einbehalten eines Teils seines Ruhegehalts in Betracht kommt“. |
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21. |
Der Disziplinarrat sah in der Schwere der Taten und der fehlenden Reue des Rechtsmittelführers einen Strafschärfungsgrund. Der Disziplinarrat kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die positive Beurteilung des Rechtsmittelführers und das Fehlen eines methodischen Vorgehens mildernd zu berücksichtigen seien. Weiterhin berücksichtigte der Disziplinarrat dessen „finanzielle, familiäre und gesundheitliche Lage (insbesondere seine Lebenserwartung)“ und „den Umstand, dass [der Rechtsmittelführer] bereits zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verurteilt worden ist“. |
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22. |
Vor diesem Hintergrund empfahl der Disziplinarrat der Anstellungsbehörde eine Disziplinarstrafe in Form eines monatlichen Abzugs von 400 Euro vom Nettobetrag des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers über einen Zeitraum von drei Jahren. |
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23. |
Nach Anhörung des Rechtsmittelführers verhängte die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 23. Mai 2017 eine Disziplinarstrafe nach Anhang IX Art. 9 Abs. 2 des Statuts (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Gemäß dieser Entscheidung wurde das Nettoruhegehalt des Rechtsmittelführers für einen Zeitraum von etwas mehr als acht Jahren um 20 % herabgesetzt. Dies entsprach einer Reduzierung des fraglichen Ruhegehalts um 1015 Euro pro Monat bis zum 30. September 2025 ( 4 ). |
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24. |
Am 23. August 2017 reichte der Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017 erging die Ablehnung der Beschwerde durch die Anstellungsbehörde. |
IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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25. |
Mit am 28. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer nach Art. 270 AEUV Klage und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt hatte; hilfsweise begehrte er einen Ersatz für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, dass der EAD im Laufe des vor den belgischen Gerichten gegen ihn betriebenen Strafverfahrens seine Verteidigungsrechte verletzt habe. |
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26. |
Der Rechtsmittelführer stützte sich in seiner Klage vor dem Gericht auf zwei Gründe: die Festsetzung der Disziplinarstrafe und die Berücksichtigung von mildernden Umständen. |
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27. |
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers kostenpflichtig ab. |
V. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
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28. |
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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VI. Zum Rechtsmittel
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29. |
Der Rechtsmittelführer führt einen einzigen Rechtsmittelgrund an, der sich auf die Rn. 28 bis 53 des angefochtenen Urteils bezieht. Das Gericht prüfte in diesen Randnummern den ersten Teil des ersten Klagegrundes des Rechtsmittelführers, wonach die Anstellungsbehörde bei der Festsetzung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe rechtsfehlerhaft vorgegangen sei, indem sie dem immateriellen Schaden der Union Rechnung getragen habe. Im Wesentlichen trug der Rechtsmittelführer dazu vor, dass eine finanzielle Wiedergutmachung für den fraglichen Schaden bereits im Rahmen der von den nationalen Gerichten angeordneten zivilrechtlichen Maßnahmen erfolgt sei. |
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30. |
Das Gericht hat den ersten Teil des ersten Klagegrundes des Rechtsmittelführers zurückgewiesen. |
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31. |
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren trägt der Rechtsmittelführer als einzigen Rechtsmittelgrund vor, dass dem Gericht bei seiner Auslegung von Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es eine Berücksichtigung des immateriellen Schadens, für den bereits eine Wiedergutmachung gezahlt worden sei, zugelassen habe, um zu rechtfertigen, dass eine höhere Disziplinarstrafe gegen einen Beamten durch die Anstellungsbehörde verhängt worden sei als diejenige, die der Disziplinarrat empfohlen habe ( 5 ). |
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32. |
Der einzige Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers besteht aus drei Teilen. |
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33. |
Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft vorgegangen, indem es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Anhang IX Art. 10 des Statuts kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie entschieden habe, dass der Wiedergutmachung, die von einem nationalen Gericht für den der Union entstandenen Schaden zugesprochen worden sei, nicht notwendigerweise Rechnung getragen werden müsse. Gemäß Anhang IX Art. 25 des Statuts sei die Anstellungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung der nationalen Strafgerichte sowie an den Grundsatz, dass ein wiedergutgemachter Schaden als ungeschehen gelte, gebunden. |
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34. |
Zweitens trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Disziplinarstrafen sowie gegen den allgemeinen und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsatz, wonach ein vollständig wiedergutgemachter Schaden als ungeschehen gelte, verstoßen habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Anstellungsbehörde gemäß Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts einen solchen Schaden habe in Ansatz bringen dürfen. |
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35. |
Drittens trägt der Rechtsmittelführer im Kern vor, dass das Gericht in den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Urteils den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt habe, dass es die Auffassung vertreten habe, es sei für die Strafzumessung in einem Disziplinarverfahren nach Anhang IX Art. 10 des Statuts im Wesentlichen unerheblich, dass der durch die Union erlittene Schaden bereits – vollständig oder teilweise – wiedergutgemacht worden sei. Das Dienstvergehen eines Beamten ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers je nach Ausmaß des dem Organ entstandenen Schadens unterschiedlich zu behandeln. Seine Lage unterscheide sich von der eines Beamten, der die Union noch nicht für den entstandenen Schaden entschädigt habe. |
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36. |
Wie vom Gerichtshof gewünscht, werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf den zweiten und den dritten Teil des vom Rechtsmittelführer vorgebrachten einzigen Rechtsmittelgrundes konzentrieren. Ich halte die gemeinsame Prüfung beider Teile des fraglichen Rechtsmittelgrundes für zweckmäßig. Die gerügten Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichheitsgrundsatz beruhen beide auf der Annahme, dass dem dem Ansehen der Union entstandenen Reputationsschaden, der bereits vor den nationalen Gerichten wiedergutgemacht worden sei, in Ansehung von Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts in einem Disziplinarverfahren nicht Rechnung getragen werden dürfe. Wie ich in diesen Schlussanträgen darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass diese Annahme fehlgeht, da sie außer Acht lässt, dass sich zivilrechtliche Schadensersatzklagen und Disziplinarverfahren nach dem Statut in Wesen und Zweck unterscheiden. In Anbetracht dessen, dass der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes meines Erachtens auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen, sind sie als unbegründet zurückzuweisen. |
VII. Würdigung
A. Zulässigkeit
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37. |
Der EAD vertritt, ohne eine förmliche Einrede zu erheben, in seinem Vorbringen die Ansicht, dass das in Rede stehende Rechtsmittel teilweise unzulässig sei. |
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38. |
Mit dem Argument des Rechtsmittelführers, dass die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung eines bereits wiedergutgemachten Schadens die Strafe erhöht habe, solle nicht dargetan werden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft vorgegangen sei; vielmehr stelle es die Beurteilung der Anstellungsbehörde und ihre Gründe in Frage, aufgrund deren sie von der begründeten Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen sei. Dem EAD zufolge möchte der Rechtsmittelführer seinen erstinstanzlich auf einen vermeintlichen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde gestützten ersten Klagegrund präzisieren oder umformulieren. Eine solche Umformulierung eines erstinstanzlich vorgebrachten Klagegrundes sei im Rechtsmittelverfahren unzulässig. |
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39. |
Meiner Ansicht nach ist der vom EAD vorgetragene Unzulässigkeitsgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
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40. |
Mit dem Rechtsmittel wird eindeutig ein vermeintlicher Rechtsfehler im angefochtenen Urteil gerügt, und der Rechtsmittelführer hat keine neuen Gründe oder Begründungen vorgebracht, die nicht zuvor im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht worden sind. |
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41. |
Zwar stimmt es, dass der Rechtsmittelführer an mehreren Stellen seiner Rechtsmittelschrift auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen hat und dass er die Vorgehensweisen des Disziplinarrats und der Anstellungsbehörde in Bezug auf die Kriterien verglichen hat, die bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen ihn zur Anwendung kamen; indessen ist es eindeutig, dass sich der einzige Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers nicht gegen die angefochtene Entscheidung, sondern gegen die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ( 6 ) richtet und auf die rechtliche Prüfung des Gerichts in den Rn. 28 bis 51 des angefochtenen Urteils bezieht, auf der die genannte Schlussfolgerung beruht. |
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42. |
Die Verweise auf die angefochtene Entscheidung in der Rechtsmittelschrift stellen meiner Ansicht nach das Begehren des Rechtsmittelführers lediglich in einen größeren Zusammenhang und ergänzen Detailinformationen. Hierzu möchte ich anmerken, dass der EAD selbst und mehrfach auf bestimmte Randnummern in der angefochtenen Entscheidung verweist, um die Argumente des Rechtsmittelführers zu widerlegen. |
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43. |
Was das Vorbringen des EAD betrifft, wonach der Rechtsmittelführer die beim Gericht vorgebrachten Klagegründe umformuliert habe, geht aus den Rn. 43 bis 52 seiner beim Gericht eingereichten Klageschrift klar hervor, dass er damit geltend gemacht hatte, dass die Anstellungsbehörde, obwohl der Disziplinarrat den Umstand berücksichtigt habe, dass die nationalen Gerichte den Rechtsmittelführer bereits zur Zahlung einer Wiedergutmachung verurteilt hätten, die verhängte Disziplinarstrafe mit der Begründung erhöht habe, dass sein Verhalten den Ruf des Organs beeinträchtigt und Zweifel an der Unabhängigkeit der Mitarbeiter gesät habe. Der Rechtsmittelführer hat vor dem Gericht ferner vorgetragen, dass die Organe der Union sich nicht mehr auf einen ihnen entstandenen Schaden berufen könnten, wenn der Union im Rahmen des Strafverfahrens, an dem die Union sich im Wege eines Adhäsionsverfahrens beteiligt habe, bereits eine vollständige Wiedergutmachung zuteilgeworden sei. Mithin ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers der Anstellungsbehörde bei der Berücksichtigung dieses Schadens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. |
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44. |
Ich bin daher nicht der Auffassung, dass der Rechtsmittelführer einen im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund ( 7 ) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren umformuliert hat und dass eine solche Umformulierung als unzulässiges neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren angesehen werden kann. |
B. Begründetheit
1. Vorbemerkung – Gegenstand des Rechtsmittels
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45. |
Der EAD zieht die Richtigkeit der Ausführungen des Rechtsmittelführers in den Rn. 12 und 19 seiner Rechtsmittelschrift in Zweifel. In diesen Randnummern trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts dahin ausgelegt habe, dass dieser Artikel es der Anstellungsbehörde erlaube, einen bereits wiedergutgemachten Schaden in Ansatz zu bringen, um die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu rechtfertigen, die über die vom Disziplinarrat in seiner begründeten Stellungnahme empfohlene hinausgehe. |
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46. |
Der EAD ist der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde den fraglichen Schaden nicht als erschwerenden Umstand behandelt habe ( 8 ). |
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47. |
Anhang IX Art. 10 des Statuts sieht vor, dass eine einem Beamten auferlegte Disziplinarstrafe in Bezug auf die Schwere seines Dienstvergehens verhältnismäßig sein muss, und listet insoweit eine Reihe von nicht abschließenden Kriterien auf, denen bei der Entscheidungsfindung über die Strafe Rechnung zu tragen ist ( 9 ). |
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48. |
Die fragliche Liste enthält eine Reihe von Orientierungskriterien, die im Einzelfall als erschwerende, mildernde oder auch neutrale Umstände gewertet werden können, und misst keinem dieser Kriterien ein besonderes Gewicht oder Bedeutung zu. Angesichts der weitgefassten Natur der aufgeführten Kriterien ist zudem klar, dass sie nicht notwendigerweise in jedem Einzelfall einschlägig sein werden. Diese Kriterien sollen Hinweise geben und sind ihrer Art nach nicht abschließend. |
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49. |
Es ist insoweit ständige Rechtsprechung, dass nach Anhang IX Art. 10 des Statuts die zu verhängende Strafe von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist. Hierbei sollte darauf hingewiesen werden, dass das Statut kein festes Verhältnis zwischen den dort aufgeführten Disziplinarstrafen und den verschiedenen Arten von Dienstvergehen der Beamten vorsieht und außerdem nicht bestimmt, in welchem Umfang erschwerende oder mildernde Umstände bei der Wahl der Strafe zu berücksichtigen sind ( 10 ). |
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50. |
Zusätzlich ist anzumerken, dass es der Anstellungsbehörde obliegt, sobald die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen einen Beamten festgestellt worden ist, eine angemessene Disziplinarstrafe festzusetzen. Das Gericht – und der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren – darf die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vor ( 11 ). |
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51. |
Aus den Rn. 28 bis 52 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht nicht spezifisch geprüft hat, ob nach Ansicht der Anstellungsbehörde die Zahlung einer Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden im Rahmen eines Zivilverfahrens als erschwerender Umstand anzusehen ist ( 12 ). Das Gericht hat in Rn. 52 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass die Anstellungsbehörde rechtsfehlerfrei annahm, dass eine solche Wiedergutmachung nicht notwendigerweise bei der Anwendung der in Anhang IX Art. 10 des Statuts niedergelegten Kriterien berücksichtigt werden müsse ( 13 ). |
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52. |
Der Rechtsmittelführer hat nicht vorgetragen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es nicht geprüft habe, welches Gewicht die Anstellungsbehörde der Tatsache beigemessen habe, dass in Bezug auf den fraglichen Schaden gerichtlich Schadensersatz zugesprochen worden sei. Ich bin der Auffassung, dass der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens dahin zu beschränken ist, ob im vorliegenden Fall das in Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts niedergelegte Kriterium – also der Schaden an Integrität, Ruf oder Interessen der Union – für die Feststellung der Schwere des Dienstvergehens und die sich daran anschließende Entscheidung über die zu verhängende Disziplinarstrafe bei einer Gesamtwürdigung des Falles Berücksichtigung finden kann, wenn der fragliche immaterielle Schaden bereits im Rahmen eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten wiedergutgemacht worden ist. |
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53. |
An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Rechtsmittelführer in diesem Rechtsmittelverfahren nicht in Frage stellt, dass gegen ihn eine Disziplinarstrafe gemäß Anhang IX Art. 9 des Statuts verhängt werden kann, obwohl gegen ihn bereits sowohl straf- als auch zivilrechtliche Maßnahmen ergangen sind. Ebenso wenig stellt der Rechtsmittelführer die konkret verhängte Disziplinarstrafe in Frage, die monetärer Natur war und zu einer Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang IX Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Statuts führte ( 14 ). Ferner steht der eigentliche Betrag der Kürzung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers nicht in Frage, sondern die Kriterien, die bei der Festsetzung einer solchen Kürzung Berücksichtigung finden dürfen. |
2. Prüfung
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54. |
Aus dem angefochtenen Urteil geht eindeutig hervor, dass gegen den Rechtsmittelführer wegen seiner Taten straf‑, zivil- und disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. Strafen ergangen sind. Der Rechtsmittelführer beruft sich indessen nicht auf den Grundsatz ne bis in idem ( 15 ) in Bezug auf die ergangenen straf‑, zivil‑ ( 16 ) und disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder Strafen. |
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55. |
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird vielmehr die Frage aufgeworfen, ob ein Schaden an Integrität, Ruf oder Interessen der Union (für den die Union bereits zivilrechtlich vor nationalen Gerichten entschädigt worden ist) auch herangezogen werden darf, um die Schwere des Dienstvergehens eines Beamten zu bestimmen und über die gemäß Anhang IX Art. 10 des Statuts zu verhängende Disziplinarstrafe zu befinden. |
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56. |
Meiner Ansicht nach sind die hier in Rede stehenden Zivil- und Disziplinarverfahren und ihre jeweilige Maßnahmen oder Strafen klar voneinander getrennt ( 17 ), und sie verfolgen, was noch wichtiger ist, ganz unterschiedliche Ziele ( 18 ). |
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57. |
Mit dem Zivilverfahren, das die Union vor nationalen Gerichten führte, wurde offenbar bezweckt, die Union für den immateriellen Schaden zu entschädigen, der durch die Taten des Rechtsmittelführers an ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit entstanden war. Eine zivilrechtliche Wiedergutmachung soll insoweit die geschädigte Partei schadlos stellen und sie mithin in die Lage zurückversetzen, in der sie sich vor Eintritt der Verletzungshandlung befand. Die Zuerkennung einer Wiedergutmachung oder von Schadensersatz soll demnach das Opfer auf der Ebene der deliktischen oder anderweitigen außervertraglichen Haftung entschädigen. So gesehen, hat diese außervertragliche Haftung grundsätzlich keinen Strafcharakter. Sie verfolgt nicht den Zweck, ein Verhalten zu sanktionieren, abzustrafen oder zu maßregeln ( 19 ), das für beanstandungswürdig erachtet wird ( 20 ). |
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58. |
Hingegen soll das Disziplinarverfahren im Rahmen des Statuts sicherstellen, dass die Beamten die Regeln befolgen und den Pflichten nachkommen, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Organe gewährleisten ( 21 ). Dies ( 22 ) wird letztlich durch die Verhängung von Disziplinarstrafen ( 23 ) oder ‑sanktionen gemäß der abschließenden Aufzählung in Anhang IX Art. 9 des Statuts gewährleistet. |
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59. |
Angesichts der grundlegenden Unterschiede in Art und Zielen, die zwischen dem in Rede stehenden Zivilverfahren und dem Disziplinarverfahren nach dem Statut bestehen, sowie in Anbetracht der jeweiligen Maßnahmen und Strafen vermag der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelführer zur Leistung von Schadensersatz zum Ersatz eines den Ruf der Union betreffenden immateriellen Schadens verurteilt wurde, nicht zu verhindern, dass Disziplinarstrafen gegen den Rechtsmittelführer verhängt werden. Wie in Nr. 53 dieser Schlussanträge ausgeführt, bestreitet der Rechtsmittelführer dies auch nicht. |
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60. |
Dass der Rechtsmittelführer der Union eine Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden infolge eines von der Union angestrengten Verfahrens geleistet hat, ist darüber hinaus ohne Einfluss auf – und ist damit unerheblich für – die nach Anhang IX Art. 10 des Statuts vorzunehmende Prüfung der Schwere seines vor dem genannten Verfahren vorgefallenen Dienstvergehens im Sinne des Statuts. |
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61. |
Insbesondere bin ich der Auffassung, dass bei der Prüfung der Schwere eines Dienstvergehens eines Beamten der Umstand, dass der Ruf der Union im Sinne von Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts beeinträchtigt wurde, bei einer Gesamtwürdigung des fraglichen Verhaltens einbezogen werden darf, unabhängig davon, ob zu einem späteren Zeitpunkt hierfür eine Wiedergutmachung infolge eines von der Union angestrengten gesetzlich geregelten Verfahrens geleistet wird. |
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62. |
Die Einstufung der Schwere des Dienstvergehens kann somit meiner Ansicht nach unabhängig von einer solchen Wiedergutmachung beurteilt werden ( 24 ). Ein Schaden dieser Art an einem Organ kann nicht einfach durch die Zahlung einer Geldsumme als Wiedergutmachung ausgelöscht werden, auch wenn dies infolge einer gerichtlichen Anordnung geschieht. |
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63. |
Zur Festsetzung der zu verhängenden Disziplinarstrafe ist zu sagen, dass im vorliegenden Verfahren eine faktische Verknüpfung zwischen dem Schaden, der am Ruf der Union (in der Öffentlichkeit) entstanden ist (für den – was einzuräumen ist – eine Wiedergutmachung durch die nationalen Gerichte zuerkannt wurde), und dem Kriterium in Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts besteht, das sich ebenfalls auf einen am Ansehen der Union (in der Öffentlichkeit) entstandenen Schaden bezieht. Dieser Schadenstypus zulasten eines Organs zählte zu den Kriterien, die bei der Prüfung berücksichtigt wurden, welcher Art und welcher Höhe die gegen den Rechtsmittelführer zu verhängende Disziplinarstrafe sein solle ( 25 ). |
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64. |
Abgesehen davon, dass Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts nur eines von vielen Kriterien nennt, die in einer Gesamtwürdigung der zu verhängenden Disziplinarstrafe Berücksichtigung finden können, sollte beachtet werden, dass zivil- und disziplinarrechtliche Verfahren und die damit zusammenhängenden Maßnahmen oder Strafen voneinander verschieden sind, sich in ihren Zielen unterscheiden und zu keinen sich überschneidenden Strafen oder Entschädigungen führen ( 26 ). |
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65. |
Daher bin ich der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen im zweiten und im dritten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes nicht darzutun vermocht hat, dass das Gericht gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe. |
VIII. Ergebnis
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66. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Vgl. auch Art. 340 Abs. 4 AEUV.
( 3 ) Der Akte des Gerichtshofs zufolge wurde offenbar auf eine gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit anderen Personen erkannt.
( 4 ) Hinweisen möchte ich darauf, dass sich das Gericht in den Rn. 17, 78, 119 und 142 des angefochtenen Urteils auf einen Betrag von 1105 Euro bezieht.
( 5 ) Vgl. Rn. 2 der Rechtsmittelschrift.
( 6 ) Vgl. Rn. 25 der Rechtsmittelschrift. In Rn. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Anstellungsbehörde kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie entschieden habe, dass bei der Anwendung von Anhang IX Art. 10 des Statuts die von den nationalen Gerichten für den Schaden der Union bereits zugesprochene Wiedergutmachung nicht berücksichtigt werden müsse. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es im Rahmen eines Disziplinarverfahrens unerheblich sei, dass der Schaden bereits vollständig oder teilweise wiedergutgemacht worden sei, da der Zweck von Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts nicht in der Gewährung von Schadensersatz, sondern vielmehr in der Verhängung einer Strafe liege.
( 7 ) Abgesehen davon, dass sich das Rechtsmittel eindeutig gegen das angefochtene Urteil und nicht gegen die angefochtene Entscheidung richtet.
( 8 ) Dem EAD zufolge zeigen die Rn. 35 bis 38 der angefochtenen Entscheidung, dass die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers ihrer Entscheidung nicht „vornehmlich“ Anhang IX Art. 10 Buchst. b des Statuts zugrunde gelegt habe, um von der Stellungnahme des Disziplinarrats abzuweichen. Die Anstellungsbehörde habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die im nationalen Recht zugunsten der Union vorgesehene Schadensersatzpflicht sich nicht auf die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens ausgewirkt habe. Die Anstellungsbehörde habe eine Strafe auferlegt, die im Vergleich zu der vom Disziplinarrat empfohlenen Strafe höher gewesen sei, wobei sie sämtliche Kriterien berücksichtigt habe (Gesamtwürdigung). Anhang IX Art. 10 des Statuts gebe keine besondere Gewichtung für die verschiedenen Kriterien vor.
( 9 ) In Rn. 115 des Urteils vom 17. Juli 2012, BG/Bürgerbeauftragter (F‑54/11, EU:F:2012:114), stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass nach Anhang IX Art. 10 des Statuts die verhängte Disziplinarstrafe der Schwere des Dienstvergehens entsprechen muss. In dem genannten Artikel werden auch einige der Kriterien genannt, die die Anstellungsbehörde bei der Festsetzung der Disziplinarstrafe berücksichtigen muss.
( 10 ) Vgl. Urteil vom 5. Februar 1987, Ferrandi/Kommission (403/85, EU:C:1987:70, Rn. 26). Vgl. auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Juli 2012, BG/Bürgerbeauftragter (F‑54/11, EU:F:2012:114, Rn. 116).
( 11 ) Vgl. Urteile vom 5. Februar 1987, Ferrandi/Kommission (403/85, EU:C:1987:70, Rn. 18), sowie vom 19. November 2014, EH/Kommission (F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 92).
( 12 ) Vgl. hierzu das Parteivorbringen in den Nrn. 31 und 45 der vorliegenden Schlussanträge.
( 13 ) Ich möchte anmerken, dass das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht gewesen sei, dass die Taten des Rechtsmittelführers u. a. angesichts des der Integrität, dem Ruf oder den Interessen der Organe zugefügten Schadens besonders schwerwiegend gewesen seien. In den Rn. 140 und 141 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass nach Auffassung der Anstellungsbehörde die bereits auf nationaler Ebene gewährte Wiedergutmachung „sie nicht davon abhalten sollte, eine Disziplinarstrafe zu verhängen, die dem Dienstvergehen entspricht“ (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung) und dass, „auch wenn der Kläger den dem Ansehen des Organs zugefügten Schaden im Nachgang zu seiner Verurteilung durch die belgischen Gerichte wiedergutgemacht hat, dies nichts daran ändert, dass er dessen Ruf gefährdet und Zweifel an der Integrität der Mitarbeiter des Organs gesät habe“. Diese Feststellungen des Gerichts beziehen sich auf den zweiten Klagegrund des Rechtsmittelführers im erstinstanzlichen Verfahren und werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angefochten.
( 14 ) Angesichts dessen, dass der Rechtsmittelführer im Ruhestand lebte, war dies in der Tat die einzige Disziplinarstrafe, die der Anstellungsbehörde zu Gebote stand.
( 15 ) Vgl. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die erneute strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung derselben Person wegen derselben Straftat verbietet. Vgl. auch Anhang IX Art. 9 Abs. 3 des Statuts, der vorsieht, dass „ein und dasselbe Dienstvergehen nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann“. Für einen Überblick über die Beziehung zwischen strafrechtlichen Verfahren/Strafen und disziplinarrechtlichen Verfahren/Strafen im Rahmen des Statuts vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 341 bis 343).
( 16 ) In Rn. 33 des Urteils vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C‑537/16, EU:C:2018:193), hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Maßnahme, die nur den durch die Straftat entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur ist. Und in der Tat hat eine solche entschädigende oder wiedergutmachende Maßnahme keinen Strafcharakter.
( 17 ) Zum Beispiel im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften, Beweisanforderungen, Verfahren und Gerichtsstände.
( 18 ) Dass ein Beamter möglicherweise gemäß Art. 22 des Statuts ganz oder teilweise einen Schaden wiedergutzumachen hat, den die Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat, ist von der disziplinarrechtlichen Regelung in Art. 86 und Anhang IX zu trennen. Darüber hinaus sehen das Statut und insbesondere sein Anhang IX Art. 10 nicht spezifisch vor, dass eine zugesprochene Entschädigung, die ein Beamter wegen eines Dienstvergehens in Ausübung seiner Dienstpflichten zu zahlen hat, im Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden müsste.
( 19 ) Indessen kann in vielen Rechtsordnungen in besonderen und außergewöhnlichen Fällen gerichtlich ein Strafschadensersatz, ein erhöht bemessener Schadensersatz oder ein exemplarischer Schadensersatz ausgesprochen werden. In solchen Fällen soll der Schadensersatz den Schädiger bestrafen oder das Missfallen des Gerichts über selbstherrliches oder unterdrückerisches Verhalten des Beklagten zum Ausdruck bringen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass der von den belgischen Gerichten zugesprochene Schadensersatz in eine dieser Kategorien fiele.
( 20 ) Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Lazar (C‑350/14, EU:C:2015:586, Nr. 30).
( 21 ) Urteil vom 1. April 2004, N/Kommission (T‑198/02, EU:T:2004:101, Rn. 98).
( 22 ) Auch die milderen oder weniger strengen Strafen, wie eine schriftliche Verwarnung oder ein Verweis, sollen eindeutig sicherstellen, dass ein Beamter dem Statut nicht zuwiderhandelt.
( 23 ) In dem in Anhang IX Art. 9 des Statuts gebrauchten Wort „penalties“ (Englisch), „sanctions“ (Französisch), „sanzioni“ (Italienisch), „sanções“ (Portugiesisch), „sanciones“ (Spanisch), „Strafen“ (Deutsch) kommt bereits an sich eindeutig ein repressiver oder strafender Charakter zum Ausdruck.
( 24 ) Vgl. entsprechend Rn. 115 des Urteils vom 19. November 2014, EH/Kommission (F‑42/14, EU:F:2014:250).
( 25 ) Darüber hinaus kam der Union die zivilrechtliche Entschädigung zugute, die die nationalen Gerichte für den immateriellen Schaden an ihrem Ansehen in Höhe von 38814 Euro zugesprochen hatten, und die Disziplinarstrafen, die monetärer Art waren, stellten sicher, dass die Union bestimmte Gelder nicht für das Ruhegehalt des Rechtsmittelführers auszahlen musste.
( 26 ) In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 195 des Urteils vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV‑RX, EU:T:2017:874), festgestellt, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Grundsatz zu erkennen sei, wonach der erlittene immaterielle Schaden nicht Gegenstand einer doppelten Entschädigung sein dürfe. Das Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 19 und 20), bringt eindeutig zum Ausdruck, dass dieser Grundsatz auch im Rahmen der Beziehung zwischen einem Beamten und einem Organ der Union Anwendung findet. Während letzteres Urteil somit gewährleistet, dass ein Beamter keine doppelte Entschädigung erhalten darf, bin ich der Ansicht, dass sich dieser allgemeine Grundsatz auch auf die Union selbst erstreckt und sicherstellt, dass auch die Union keine doppelte Entschädigung von einem Beamten erhalten darf. Ich möchte allerdings betonen, dass sich die Frage einer doppelten Entschädigung angesichts der unterschiedlichen Natur des in Rede stehenden Zivil- und des Disziplinarverfahrens und der jeweiligen Maßnahmen bzw. Strafen im vorliegenden Fall nicht stellt. Die gemäß Anhang IX Art. 9 des Statuts verhängten Strafen verfolgen nicht den Zweck, die Union für den ihr entstandenen Schaden zu entschädigen.
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