ECLI:EU:C:2019:574•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 9. Juli 2019.#Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo gegen Banca d'Italia.#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Jährliche Beiträge – Berechnung – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen – Verwaltungsverfahren, an dem nationale Behörden und eine Stelle der Union beteiligt sind – Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) – Verfahren vor den nationalen Gerichten – Keine rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Unionsrichter – Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung des Beitrags unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Verflechtungen zwischen mehreren Banken.#Rechtssache C-414/18.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 9. Juli 2019.#Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo gegen Banca d'Italia.#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Jährliche Beiträge – Berechnung – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen – Verwaltungsverfahren, an dem nationale Behörden und eine Stelle der Union beteiligt sind – Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) – Verfahren vor den nationalen Gerichten – Keine rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Unionsrichter – Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung des Beitrags unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Verflechtungen zwischen mehreren Banken.#Rechtssache C-414/18.
ECLI:EU:C:2019:574Eu Cjeu09.07.2019
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 9. Juli 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑414/18
Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo
gegen
Banca d’Italia
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio [Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Unzuständigkeit des nationalen Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte des Einheitlichen Abwicklungsausschusses – Pflicht zur Anfechtung der Rechtsakte des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vor dem Gericht – Harmonisierung von Rechtsvorschriften – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Ordentliche und außerordentliche Beiträge zum nationalen Abwicklungsfonds – Festsetzung von im Voraus erhobenen Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 – Beiträge von Genossenschaftsbanken – Anpassung entsprechend dem Risikoprofil – Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten bei der Beitragsberechnung“
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1. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, zwei strittige Fragen in Zusammenhang mit den Beiträgen, die die Kreditinstitute an den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) bzw. an die nationalen Abwicklungsfonds (National Resolution Fund, im Folgenden: NRF) zu zahlen verpflichtet sind, zu klären, und zwar
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I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Vorschriften über Beiträge der Kreditinstitute zu den NRF in der gesamten Union
a) Richtlinie 2014/59/EU ( 2 )
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2. |
In Bezug auf den Wortlaut der Art. 100, 102, 103 und 104 dieser Richtlinie verweise ich auf die Schlussanträge, die ich jüngst in der Rechtssache C‑255/18, State Street Bank International ( 3 ), gestellt habe. |
b) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 ( 4 )
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3. |
In den Erwägungsgründen 8 und 9 heißt es:
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4. |
Art. 4 („Festsetzung des jährlichen Beitrags“) lautet: „(1) Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik. (2) Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie [2014/59] bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.“ |
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5. |
Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) bestimmt: „(1) Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet:
…
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2. Vorschriften über Beiträge von Kreditinstituten zum SRF im Rahmen der Bankenunion
a) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ( 5 )
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6. |
Im 120. Erwägungsgrund heißt es: „Im einheitlichen Abwicklungsmechanismus sind der Ausschuss, der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.“ |
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7. |
Art. 67 sieht vor: „(1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds‘) errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt. … (3) Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss. (4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.“ |
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8. |
Für die im Voraus erhobenen Beiträge sieht Art. 70 vor: „(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet. (2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. …“ |
b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 ( 6 )
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9. |
Art. 4 („Berechnung der jährlichen Beiträge“) lautet: „Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.“ |
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10. |
Art. 5 bestimmt: „(1) Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind. (2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.“ |
B. Nationales Recht: Decreto legislativo Nr. 180/2015 ( 7 )
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11. |
Die Richtlinie 2014/59 wurde durch das Decreto legislativo Nr. 180 vom 16. November 2015 in italienisches Recht umgesetzt. |
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12. |
Für den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 78, Art. 81 Abs. 1 und 2 und Art. 83 dieses Decreto Legislativo verweise ich ebenfalls auf die Schlussanträge State Street Bank International. |
II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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13. |
Die Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (im Folgenden: Iccrea Banca) ist eine sogenannte Bank „zweiter Ebene“, die an der Spitze eines Netzwerks von Kreditinstituten steht, die in Italien als „banche di credito cooperativo“ (Genossenschaftsbanken, im Folgenden: BCC) ( 8 ) bezeichnet werden. |
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14. |
Der satzungsmäßige Zweck der Iccrea Banca liegt darin, „die Tätigkeit der Genossenschaftsbanken vollständiger, intensiver und effizienter zu machen, indem sie diese unterstützt und ihre Tätigkeit durch Kreditvergabe, technische Mittlertätigkeiten und finanzielle Unterstützung in jeglicher Form stärkt“. |
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15. |
Die Banca d’Italia forderte von der Iccrea Banca mit mehreren Beschlüssen ( 9 ) die Zahlung der ordentlichen, außerordentlichen und zusätzlichen Beiträge zum italienischen Abwicklungsfonds für die Jahre 2015 und 2016 sowie der Beiträge zum SRF für 2016. |
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16. |
Die Iccrea Banca focht die Berechnungsweise der geforderten Beiträge an und beantragte beim vorlegenden Gericht die Nichtigerklärung der Maßnahmen der Banca d’Italia ( 10 ). |
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17. |
Die Iccrea Banca macht Folgendes geltend:
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18. |
Die Banca d’Italia macht vorab geltend, dass das vorlegende Gericht für die Anträge der Iccrea Banca hinsichtlich der Beiträge zum SRF für 2016 nicht zuständig sei, und erhebt weitere formale Einwände ( 11 ). In der Sache trägt sie vor:
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19. |
Vor diesem Hintergrund legt das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) dem Gerichtshof die folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Steht Art. 5 Abs. 1, insbesondere Buchst. a und f, der Delegierten Verordnung 2015/63 bei einer Auslegung im Licht der Grundsätze, die sich in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2014/59, in der Verordnung Nr. 806/2014 und in Art. 120 AEUV finden, und auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Verbots der doppelten Beitragserhebung einer Anwendung der Regelung für gruppeninterne Verbindlichkeiten auch auf eine „De-facto-Gruppe“ oder jedenfalls bei Verflechtungen zwischen einem Institut und anderen Banken desselben Systems zum Zweck der Berechnung der Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 entgegen? Oder ist, ebenfalls im Licht der genannten Grundsätze, die Vorzugsbehandlung, die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen in Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 gewährt wird, auch auf die Verbindlichkeiten einer sogenannten Bank „zweiter Ebene“ gegenüber den übrigen Banken des (genossenschaftlichen) Systems entsprechend anwendbar, oder muss ein solches Merkmal eines Instituts, das konkret als Zentralbank innerhalb eines vernetzten und integrierten Verbands kleiner Banken auch im Verhältnis zur Europäischen Zentralbank und zum Finanzmarkt tätig ist, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften jedenfalls dazu führen, dass bei den Finanzdaten, die den Stellen der Union von der nationalen Abwicklungsbehörde übermittelt werden, und bei der Festsetzung der Beiträge, die das Institut dem Abwicklungsfonds schuldet, einige Korrekturen auf der Grundlage der tatsächlichen Verbindlichkeiten und des konkreten Risikoprofils des Instituts vorgenommen werden? |
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20. |
Die Iccrea Banca, die Banca d’Italia, die italienische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2019 haben alle diese Beteiligten sowie der SRB teilgenommen, den der Gerichtshof gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Teilnahme eingeladen hat. |
III. Prüfung der Vorlagefragen
A. Vorüberlegungen zu den Beiträgen zu den NRF und zum SRF
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21. |
In den Schlussanträgen State Street Bank International (Nrn. 33 bis 51) habe ich die Grundzüge der Finanzierung der Mechanismen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, deren Harmonisierung durch die Richtlinie 2014/59 erfolgt ist, dargelegt. Ich gebe diese nicht erneut wieder, sondern verweise zum besseren Verständnis dieser neuen Vorschriften auf jene Schlussanträge. |
B. Zulässigkeit der Vorlagefragen
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22. |
Mit den von der Iccrea Banca angefochtenen Beschlüssen ( 12 ) wird zum einen die Zahlung der Beiträge zum italienischen Abwicklungsfonds für 2015 und 2016 und zum anderen die Zahlung der Beiträge zum SRF für 2016 gefordert. |
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23. |
Die Banca d’Italia macht im Ausgangsverfahren geltend, das vorlegende Gericht sei nicht für die Entscheidung über die beiden Beschlüsse hinsichtlich der Beiträge zum SRF für 2016 zuständig, da der Inhalt der Beschlüsse in Wirklichkeit vom SRB festgelegt worden sei. |
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24. |
Das vorlegende Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse zuständig sei. Es weist darauf hin, dass „die Banca d’Italia nicht als reiner Vermittler zwischen dem SRB und den Kreditinstituten tätig wird und ihre Maßnahmen auch nicht bloße Mitteilungen über den Inhalt einer Entscheidung des SRB darstellen. Sie übt vielmehr sowohl im Stadium der Festsetzung des Beitrags als auch im Stadium der Einziehung der Beiträge eine aktive und entscheidende Rolle aus, indem sie die einzige Maßnahme erlässt, die für die Kreditinstitute Bindungswirkung entfaltet“ ( 13 ). |
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25. |
Die Kommission geht ebenfalls von der Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beiden Beschlüsse des SRB aus und hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, soweit es diese Beschlüsse betrifft. |
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26. |
Die spanische und die italienische Regierung (Letztere nur teilweise und mit gewissen Einschränkungen) haben in der mündlichen Verhandlung die Einwände der Banca d’Italia und der Kommission unterstützt. Nachstehend werde ich darstellen, warum auch ich der Meinung bin, dass diese Einwände begründet sind. Sie erfordern auf jeden Fall eine eingehende Analyse, da sie, wenn ich mich nicht irre, zum ersten Mal die heikle Frage nach der gerichtlichen Kontrolle der Beschlüsse des SRB in Bezug auf die Beiträge zum SRF aufwerfen. |
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27. |
Ich habe keine Zweifel an der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der fünf Beschlüsse der Banca d’Italia in Bezug auf die ordentlichen, die außerordentlichen und die zusätzlichen Beiträge ( 14 ) zum NRF für die Jahre 2015 und 2016. Es handelt sich um spezifische Beschlüsse der Banca d’Italia, an denen der SRB nicht beteiligt ist und die mit der Finanzierung des italienischen Abwicklungsfonds zusammenhängen. Die Beiträge werden im Wesentlichen für die Abwicklung der weniger bedeutenden Kreditinstitute verwendet, die nicht zum SSM (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus) und SRM gehören, für die aber die Richtlinie 2014/59 und die Delegierte Verordnung 2015/63 gelten. |
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28. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit in Bezug auf diese fünf Beschlüsse der Banca d’Italia über die Beiträge zum NRF zulässig. Das vorlegende Gericht kann in der Sache, entsprechend der vom Gerichtshof erhaltenen Antwort ( 15 ), über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse entscheiden. |
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29. |
Dagegen ist das Vorabentscheidungsersuchen für teilweise unzulässig zu erklären, nämlich soweit es die beiden Maßnahmen der Banca d’Italia betrifft, mit denen die Iccrea Banca über die Höhe ihres ordentlichen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 unterrichtet wird. Über die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse kann das vorlegende Gericht nicht entscheiden, da sie vom SRB stammen. |
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30. |
Es trifft zu, dass das vorlegende Gericht nach der Auslegung von Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 fragt, ohne die Gültigkeit dieser Vorschrift bzw. der Beschlüsse des SRB über die Beiträge zum SRF für 2016 in Frage zu stellen. Es konzentriert sich auf die Beschlüsse der Banca d’Italia, mit denen die vorhergehenden Beschlüsse des SRB durchgeführt werden. Sollte das vorlegende Gericht allerdings letztlich feststellen, dass die Beiträge der Genossenschaftsbanken zum SRF für das Jahr 2016 nicht korrekt berechnet wurden, würde es tatsächlich die Gültigkeit der Beschlüsse des SRB verneinen, so dass die Banca d’Italia diese nicht auf die Iccrea Banca anwenden könnte. Daher geht es im Ausgangsverfahren (besser gesagt in einem Teil davon) um die Rechtmäßigkeit dieser beiden Beschlüsse des SRB. |
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31. |
Dies vorausgeschickt, erscheint es mir eindeutig, dass ein nationales Gericht nicht befugt ist, über die Gültigkeit der Beschlüsse des SRB zu entscheiden. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse ist allein der Gerichtshof zuständig. Hierfür lassen sich zwei Argumente anführen: Erstens ist es angemessen, den Grundgedanken des Urteils Berlusconi und Fininvest ( 16 ) auf die Beschlüsse des SRB zu übertragen, und zweitens ist das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ( 17 ) heranzuziehen. |
1. Zentralisierte gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des SRB
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32. |
Im Urteil Berlusconi und Fininvest musste der Gerichtshof über die gerichtliche Überprüfung der im mehrteiligen Verwaltungsverfahren erteilten Genehmigungen für den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten im Rahmen des SSM entscheiden. Im Wesentlichen stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 263 AEUV es den nationalen Gerichten verwehrt, die nicht bindenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung, Ermittlung und Unterbreitung von Vorschlägen, die die nationalen zuständigen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens ergreifen, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
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33. |
Diese Aussage wiederum beruhte auf zwei Prämissen:
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34. |
Wie ich in meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache dargestellt habe ( 20 ), ist bei komplexen Verwaltungsverfahren, an denen nationale Behörden und Unionsorgane beteiligt sind, die endgültige Entscheidungsbefugnis entscheidend für die Feststellung, ob die gerichtliche Kontrolle durch den Unionsrichter oder durch nationale Gerichte auszuüben ist. Liegt die Entscheidungsbefugnis beim Unionsorgan, wird die gerichtliche Kontrolle gemäß Art. 263 AEUV durch den Unionsrichter ausgeübt. |
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35. |
Die Festsetzung der ordentlichen Beiträge zum SRF erfolgt ebenfalls in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren, an dem die nationalen Abwicklungsbehörden beteiligt sind ( 21 ), bei dem die endgültige Entscheidung jedoch beim SRB liegt. |
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36. |
Das Urteil Berlusconi und Fininvest bezieht sich zwar auf ein mehrphasiges Verwaltungsverfahren, das sich vom Verfahren zur Festsetzung der Beiträge zum SRF unterscheidet, ist aber auf dieses übertragbar. Daher ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des SRB, wie ich im Folgenden erläutern werde, ausschließlich vom Unionsrichter auszuüben. |
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37. |
Mit Beschluss SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 setzte der SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung für die einzelnen zur Zahlung verpflichteten Kreditinstitute – einschließlich der Iccrea Banca – den jährlichen im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 fest. Diese Beiträge wurden nach einem Rechenfehler mit Beschluss des SRB SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 korrigiert ( 22 ). |
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38. |
Beide Beschlüsse wurden in Übereinstimmung mit Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung und Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 getroffen. Gemäß diesen Vorschriften berechnet der SRB nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den NRA für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist ( 23 ). |
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39. |
Nach Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/81 legt der SRB die Datenformate und Darstellungsformen fest, die die Institute für die Übermittlung der für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigten Informationen zu verwenden haben, um eine bessere Vergleichbarkeit der beigebrachten Informationen und eine effektive Verarbeitung der erhaltenen Informationen zu erreichen. Der SRB hat diese Befugnis zur Organisation der Datenerfassung durch die NRA schrittweise wahrgenommen ( 24 ). |
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40. |
In dieser Vorbereitungsphase beschränken sich die NRA nach den Vorgaben des SRB auf die Erhebung und Übermittlung der Daten der Kreditinstitute an den SRB, wozu sie die genannten Formate und Darstellungsformen verwenden. Die in Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung genannte „enge Zusammenarbeit“ zwischen den NRA beschränkt sich auf diese Tätigkeiten. |
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41. |
Die NRA haben (wie die Banca d’Italia in der mündlichen Verhandlung erläuterte) selbst keine aktive Rolle bei der Analyse oder Verarbeitung der Daten, noch legen sie dem SRB einen Entscheidungsvorschlag vor ( 25 ). Die Tätigkeit der NRA besteht lediglich in der operativen Unterstützung. |
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42. |
Anhand der Daten der dem SSM und dem SRM unterliegenden Kreditinstitute entscheidet der SRB über die jeweilige Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge der einzelnen Institute zum SRF. Nur der SRB kann diese Entscheidung treffen, da bei einem einheitlichen Abwicklungsfonds mit einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung die einzelnen Jahresbeiträge der im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute von den Beiträgen aller dem SRM unterliegenden Institute abhängen ( 26 ). |
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43. |
Die NRA können daher nicht die jährlichen Beiträge zum SRF berechnen, denn diese Entscheidung kann nur zentral getroffen werden. Der Prozentsatz des jährlichen Gesamtbeitrags zum SRF muss vom SRB als der einzigen Agentur der Union, die über globale aggregierte Daten, einschließlich der Einlagen aller Institute, sowie Informationen zur Festlegung des Risikofaktors verfügt, festgesetzt werden. Der SRB, und nur er allein, verfügt somit über alle erforderlichen Elemente, um die ordentlichen Beiträge zum SRF festsetzen zu können, und führt diese Aufgabe jedes Jahr durch ( 27 ). |
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44. |
Darüber hinaus entscheidet der SRB in einer Präsidiumssitzung und nicht in einer Plenarsitzung über die ordentlichen Beiträge zum SRF, so dass die Vertreter der NRA nicht daran teilnehmen ( 28 ). |
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45. |
Sobald der SRB die Höhe der jährlichen Beiträge der einzelnen Unternehmen festgelegt hat, teilt er nach Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 den NRA seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind. Als letzten, rein instrumentellen Schritt in dieser Kette unterrichten die NRA jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über „die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags“. |
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46. |
Der SRB teilt nicht jedem Kreditinstitut direkt die Höhe seines jährlichen Beitrags zum SRF mit. Diese Mitteilung erfolgt, wie gesagt, durch die NRA, wobei Art. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 allerdings wörtlich von der Mitteilung einer „vom Ausschuss getroffenen Entscheidung“ spricht. |
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47. |
Dieses Mitteilungsverfahren darf nicht davon abhalten, die Entscheidung des SRB als das anzusehen, was sie ist, nämlich ein „Beschluss“ im Sinne von Art. 288 Abs. 3 AEUV, da sie den von jedem Kreditinstitut als jährlichen Beitrag zum SRF zu zahlenden Betrag individuell benennt. |
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48. |
Die Rolle der Banca d’Italia als NRA im Verhältnis zur Iccrea Banca beschränkt sich in Bezug auf die Beschlüsse des SRB SRB/ES/SRF/2016/06 und SRB/ES/SRF/2016/13 auf deren Mitteilung, da die Banca d’Italia den Inhalt der Beschlüsse weder festsetzt noch kontrolliert. Die NRA sind nicht befugt, die Höhe der ordentlichen Beiträge zum SRF abzuändern – eine Befugnis, die dem SRB vorbehalten ist –, und verfügen auch nicht über die für solche Änderungen erforderlichen Daten ( 29 ). |
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49. |
Die vom SRB in der mündlichen Verhandlung und vor dem Gericht ( 30 ) (etwas unklar) vertretene Auffassung, seine Beschlüsse über die jährlichen Beiträge zum SRF seien an die NRA gerichtet und hätten keine Rechtswirkung gegenüber den Kreditinstituten, teile ich nicht. Der SRB vertritt nämlich den Standpunkt, seine Entscheidungen aus dem Jahr 2016 seien an die NRA gerichtet gewesen und diese hätten die nationalen Verwaltungsakte, mit denen den einzelnen Kreditinstituten die Höhe ihrer jährlichen Beiträge zum SRF mitgeteilt werde, erlassen. Sie allein könnten dafür vor den nationalen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden. |
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50. |
In der mündlichen Verhandlung betonte der SRB die gemeinsame Zuständigkeit von NRA und SRB für Entscheidungen über die jährlichen Beiträge zum SRF. Seiner Ansicht nach handelt es sich um ein mehrteiliges Verwaltungsverfahren, bei dem die NRA die endgültige Erhebung der Beiträge vornehmen ( 31 ). Da das Urteil Berlusconi und Fininvest eine einheitliche gerichtliche Überprüfung in diesen Verfahren fordert, hält es der SRB im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit für angezeigt, dass die gerichtliche Kontrolle durch nationale Gerichte erfolgt. |
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51. |
Die Argumentation des SRB, die dem Standpunkt der Kommission radikal entgegensteht, erscheint mir nicht überzeugend. Sie hat dazu beigetragen, Unsicherheit bezüglich der Merkmale der Beschlüsse zur Festsetzung der jährlichen Beiträge zum SRF und die Möglichkeiten ihrer gerichtlichen Kontrolle zu schaffen. Die beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklagen und die Praxis der NRA zeigen dieses uneinheitliche Gesamtbild ( 32 ), das dringend einer Klärung bedarf. |
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52. |
Die oben genannten Gründe veranlassen mich zu der Annahme, dass in diesem mehrteiligen Verwaltungsverfahren die ausschließliche Entscheidungsbefugnis beim SRB liegt. Gerade weil es sich um einen Beschluss einer Einrichtung der Union handelt, sieht Art. 86 Abs. 2 der SRM-Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person im Einklang mit Art. 263 AEUV beim Gerichtshof Klage gegen Beschlüsse des SRB erheben können ( 33 ). |
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53. |
Entgegen dem Vorbringen der Iccrea Banca kann dies auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der 120. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung auf das Tätigwerden der nationalen Gerichte verweist. |
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54. |
Dieser Erwägungsgrund spricht von einer Kontrolle der nationalen Gerichte über Beschlüsse der NRA in Bereichen, in denen die SRM-Verordnung die Entscheidungsbefugnis den NRA überträgt. Dies ist bei Rechtsakten der Fall, die die NRA in Bezug auf die ordentlichen Beiträge erlassen, die weniger bedeutende, nicht zum SSM oder SRM gehörende Kreditinstitute jährlich an die NRF zahlen müssen. |
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55. |
Unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Urteils Berlusconi und Fininvest bin ich daher der Ansicht, dass es allein Sache des Gerichtshofs ist, die Entscheidungen des SRB und die Handlungen der NRA, die in diesem mehrteiligen Verwaltungsverfahren mit dem SRB zusammenarbeiten, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
2. Heranziehung des Urteils TWD Textilwerke Deggendorf
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56. |
Nach dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, das vor Kurzem durch das Urteil Georgsmarienhütte u. a. ( 34 ) bestätigt wurde, kann eine natürliche oder juristische Person, die zweifellos zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung einer Einrichtung der Union befugt war, die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht erneut vor den nationalen Gerichten in Frage stellen, wenn sie die Zweimonatsfrist hat verstreichen lassen, ohne die Entscheidung vor dem Gericht anzufechten. Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und bedeutet, dass der Nichtigkeitsklage als geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Einrichtungen der Union Vorrang vor einem Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit eingeräumt wird. |
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57. |
In dem Rechtsstreit über die ordentlichen Beiträge zum SRF für 2016 erhob die Iccrea Banca am 28. Juli 2017 Nichtigkeitsklage beim Gericht gegen den vom SRB erlassenen Beschluss SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016, focht jedoch nicht den Beschluss SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 an, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2016 korrigiert wurden. |
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58. |
Die Nichtigkeitsklage wurde vom Gericht als unzulässig erachtet, da sie nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erhoben worden war ( 35 ). |
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59. |
Es ist meiner Ansicht nach unbestreitbar, dass die Iccrea Banca zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt war, da das Institut im Anhang des Beschlusses namentlich genannt und der für 2016 an den SRF zu zahlende ordentliche Beitrag angegeben wird ( 36 ), so dass die Iccrea Banca eindeutig individuell und unmittelbar betroffen war. |
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60. |
Bei Heranziehung der mit dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf begründeten Rechtsprechung ist folglich festzustellen, dass die Iccrea Banca die Gültigkeit der Beschlüsse des SRB über die ordentlichen Beiträge zum SRF für 2016 nicht mehr vor den nationalen Gerichten in einem Rechtsstreit über die von einer NRA vorgenommene Mitteilung dieser Beschlüsse anfechten kann ( 37 ). |
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61. |
Ebenso wenig kann ich in Zusammenhang mit den Beschlüssen des SRB einen nationalen Vollstreckungsakt erkennen, den die Iccrea Banca vor den nationalen Gerichten anfechten und mit dem sie indirekt die Gültigkeit dieser Beschlüsse im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit in Frage stellen kann ( 38 ). Die Mitteilungen der beiden Beschlüsse des SRB über die Beiträge zum SRF für 2016 können nicht als anfechtbare Rechtsakte der Banca d’Italia angesehen werden. Im Ausgangsverfahren wird die Rechtmäßigkeit des mitgeteilten Rechtsakts bestritten, nicht aber geltend gemacht, dass die Übermittlung selbst mangel- oder fehlerhaft gewesen sei. |
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62. |
Dies wird auch durch das Urteil Foto-Frost ( 39 ) bestätigt, nach dem die nationalen Gerichte nicht befugt sind, Handlungen der Unionsorgane für ungültig zu erklären oder Entscheidungen zu treffen, die dieser Handlung zuwiderlaufen oder ihre Durchführung verhindern ( 40 ). Die nationalen Gerichte können daher weder die Beschlüsse des SRB über die Beiträge zum SRF für 2016 für ungültig erklären noch sonstige Maßnahmen ergreifen, die ihre Anwendung erschweren oder verändern. |
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63. |
Im Ergebnis sind die Vorlagefragen unzulässig, soweit es um die von der Banca d’Italia der Iccrea Banca mitgeteilten Beschlüsse des SRB über die Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 geht, und sollten nur in Bezug auf die Beschlüsse über die Beiträge zum italienischen NRF beantwortet werden. |
C. Sachprüfung: ordentliche Beiträge der Genossenschaftsbanken zu den nationalen Abwicklungsfonds
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64. |
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob für die Berechnung der ordentlichen Beiträge zum NRF die Verbindlichkeiten einer sogenannten Bank „zweiter Ebene“ gegenüber den übrigen Banken des genossenschaftlichen Systems unter die Ausnahmen in Art. 5 Abs. 1, insbesondere Buchst. a und f, der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen. |
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65. |
Diese Vorschrift sieht vor, dass die Beiträge unter Ausschluss von gruppeninternen Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören (Buchst. a), und von Verbindlichkeiten, denen Förderdarlehen gegenüberstehen (Buchst. f), berechnet werden. Bei einem vernetzten System von BCC, wie dem der Iccrea Banca, hängt die Antwort davon ab, wie ihr Verhältnis untereinander organisiert ist. |
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66. |
Nach der Grundregel (Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59) werden „(d)ie Beiträge … von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben“. Dort heißt es weiter: „Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.“ |
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67. |
Das Schlüsselelement für die Bestimmung der Höhe des ordentlichen Beitrags eines Kreditinstituts zum NRF sind somit seine Verbindlichkeiten. Der Beitrag wird anhand der Verbindlichkeiten berechnet, weil die Höhe der Verbindlichkeiten eines Instituts das Risiko, das dieses für den NRF mit sich bringt, widerspiegelt. Die Höhe des ordentlichen Beitrags ergibt sich grundsätzlich aus der Anwendung eines Prozentsatzes auf die Höhe der Verbindlichkeiten des jeweiligen Kreditinstituts, die somit die Bemessungsgrundlage darstellt. |
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68. |
Diese (arithmetische) Grundregel wird jedoch nach Art. 103 Abs. 2 a. E. der Richtlinie 2014/59 anhand eines zusätzlichen technischen Faktors, des Risikoprofils der Institute, angepasst. |
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69. |
Nach Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie wird der Kommission „die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten … festgelegt wird“. Dabei kann neben anderen Faktoren ( 41 ) die „Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils“, berücksichtigt werden. |
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70. |
Die Kommission hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, indem sie die Delegierte Verordnung 2015/63 erlassen hat, die die Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an die NRF abzuführen haben, und für ihre Anpassung an das Risikoprofil der Institute regelt. Nach Art. 4 dieser Verordnung werden die ordentlichen Jahresbeiträge von den NRA entsprechend den Verbindlichkeiten und Risikoprofilen der Kreditinstitute festgesetzt sowie
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71. |
Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt in Art. 5 die „Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“ und sieht in Abs. 1 vor, dass der Beitrag gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 unter Ausschluss verschiedener Verbindlichkeiten berechnet wird. Von diesen Verbindlichkeiten sind in der vorliegenden Rechtssache zwei Arten von Bedeutung: gruppeninterne Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, denen Förderdarlehen gegenüberstehen. |
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72. |
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob bei einer De-facto-Bankengruppe wie der Iccrea Banca die Verbindlichkeiten zwischen der Zentralbank und den verbundenen BCC als gruppeninterne Verbindlichkeiten angesehen werden können. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, fragt das vorlegende Gericht, ob für diese Verbindlichkeiten analog die Ausnahme für Verbindlichkeiten, denen Förderdarlehen gegenüberstehen, herangezogen werden kann. |
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73. |
Nach Ansicht der Iccrea Banca handelt es sich bei den Verbindlichkeiten der Zentralbank eines Kreditgenossenschaftssystems gegenüber ihren BCC um gruppeninterne Verbindlichkeiten. Hilfsweise seien sie wie Verbindlichkeiten, denen Förderdarlehen gegenüberstehen, zu behandeln. Die Banca d’Italia, die Kommission sowie die spanische und die italienische Regierung vertreten die gegenteilige Auffassung, der auch ich mich anschließe, weil sie meiner Meinung nach am ehesten Wortlaut und Zweck von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 entspricht. |
1. Interne Verbindlichkeiten eines Kreditgenossenschaftssystems stellen keine gruppeninternen Verbindlichkeiten dar
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74. |
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wird der ordentliche Beitrag unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: „gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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75. |
Der Ausschluss von gruppeninternen Verbindlichkeiten gilt daher nur für Transaktionen zwischen Instituten derselben Bankengruppe. |
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76. |
Art. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 verweist für ihre Anwendung auf die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2014/59. Art. 2 Abs. 1 Nr. 26 definiert eine „Gruppe“ als „ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen“, und die Nrn. 5 und 6 verweisen auf die Begriffsbestimmungen von „Tochterunternehmen“ und „Mutterunternehmen“ in Art. 4 der Verordnung Nr. 575/2013. Letzterer wiederum verweist auf die Richtlinie 83/349/EWG ( 42 ), die durch die Richtlinie 2013/34 ( 43 ) aufgehoben wurde. In Art. 2 Nrn. 9 und 10 der Richtlinie 2013/34 werden sowohl das Mutterunternehmen („ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert“) als auch das Tochterunternehmen („ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens“) definiert. |
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77. |
Aus diesen Querverweisen lässt sich schließen, dass eine Bankengruppe existiert, wenn das Mutterunternehmen die Tochterunternehmen kontrolliert. Diese rechtliche Kontrolle liegt u. a. vor bei einer Mehrheit der Stimmrechte, dem Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, und dem Recht, auf ein Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Die Gruppe ist verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen, und dies gilt auch dann, wenn das Mutterunternehmen die Tochterunternehmen tatsächlich kontrolliert ( 44 ). |
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78. |
Aus den Angaben im Vorlagebeschluss ergibt sich nicht, dass die Iccrea Banca zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten die direkte oder tatsächliche Kontrolle über die mit ihr verbundenen BCC ausgeübt hätte ( 45 ). Die folgenden Überlegungen basieren auf dieser Prämisse. Auf jeden Fall ist die Würdigung des Sachverhalts und der Beziehungen zwischen den verschiedenen Instituten Sache des vorlegenden Gerichts. |
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79. |
Die Funktionen, die die Iccrea Banca für die mit ihr verbundenen BCC ausübt, deuten nicht auf eine Kontrolle der Iccrea Banca über die BCC hin, die der Kontrolle eines Mutterunternehmens über seine Tochterunternehmen gleichzusetzen wäre. |
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80. |
Dem Vorlagebeschluss zufolge ( 46 ) fungiert die Iccrea Banca als technischer und finanzieller „Mittler“ zwischen den BCC und dem italienischen und ausländischen Kreditsystem, indem sie für die BCC grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, Zahlungen und den elektronischen Zahlungsverkehr durchführt, Wertpapiere abwickelt und verwahrt sowie sonstige Dienstleistungen finanzieller Natur erbringt. Sie wird als Finanzzentrale des Kreditgenossenschaftssystems tätig und verwaltet auch dessen Liquidität ( 47 ). |
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81. |
Die Banca d’Italia bestreitet jedoch die Behauptung der Iccrea Banca, die BCC wären ohne ihre Vermittlung nicht in der Lage, die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (Targeted Long Term Refinancing Operations, TLTRO) der EZB individuell in Anspruch zu nehmen. |
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82. |
Zu den kumulativen Voraussetzungen, die Art. 5 Abs. 1 für den Ausschluss gruppeninterner Verbindlichkeiten bei der Berechnung der ordentlichen Beiträge zum NRF vorsieht, gehört außerdem die Voraussetzung, dass das Institut in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Art. 6 bis 17 der Verordnung Nr. 575/2013 einbezogen und Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs‑, ‑mess- und ‑kontrollverfahren ist. |
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83. |
Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen (die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden) ergibt sich jedoch, dass die Iccrea Banca und die BCC, mit denen sie zusammenarbeitet, im Rahmen des SSM keiner Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis als Bankengruppe unterliegen. Ebenso wenig können sie eine Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 in Anspruch nehmen. |
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84. |
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strenge Bedingungen ( 48 ) erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist. |
2. Interne Verbindlichkeiten eines Kreditgenossenschaftssystems können nicht mit Verbindlichkeiten, denen Förderdarlehen gegenüberstehen, gleichgesetzt werden
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85. |
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 wird der ordentliche Beitrag unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: „im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“. |
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86. |
Die Iccrea Banca fällt weder subjektiv noch objektiv unter diese Ausnahme:
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87. |
Die Darlehen und Transaktionen, die die Iccrea Banca zugunsten der mit ihr verbundenen BCC (sowie zugunsten Dritter) vergibt bzw. durchführt, weisen daher keinen Aspekt der Entwicklung oder Förderung der Ziele einer öffentlichen Verwaltung aus und werden auch nicht von dieser unterstützt. |
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88. |
Unter diesen Bedingungen würde die Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Ausnahme die Iccrea Banca gegenüber anderen Privatbanken begünstigen und den Wettbewerb verzerren. |
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89. |
Ich möchte hinzufügen, dass, wie die italienische Regierung feststellt, die Beteiligung der Iccrea Banca an den TLTRO-Geschäften der EZB nichts mit Förderdarlehen zu tun hat: Die EZB bietet eine solche Finanzierung zu marktüblichen Zinssätzen und im Wege wettbewerblicher Verfahren mit Auktionen an. |
3. Enge Auslegung der in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verankerten Ausnahmen
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90. |
Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten der Iccrea Banca gegenüber den mit ihr verbundenen BCC nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für die Berechnung der ordentlichen Beiträge zu den NRF vorgesehenen Ausnahmen fallen. |
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91. |
Das vorlegende Gericht und die Iccrea Banca schlagen jedoch vor, diese Ausnahmen weit oder entsprechend auszulegen bzw. sogar – im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung – eine neue zu schaffen, nach der die internen Verbindlichkeiten der Zentralbank des Kreditgenossenschaftssystems gegenüber ihren Genossenschaftsbanken bei der Berechnung der ordentlichen Beiträge nicht miteinbezogen werden. |
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92. |
Diesem Vorschlag sollte nicht gefolgt werden. |
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93. |
Wie jede Ausnahme ist auch Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 eng auszulegen, um die übergeordnete Grundregel nicht auszuhöhlen. |
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94. |
Die Ausnahme für gruppeninterne Verbindlichkeiten spiegelt die Verflechtung zwischen Unternehmen der Gruppe wider und soll eine Doppelzählung gruppeninterner Risikopositionen verhindern. Diese Ausnahme ist an strenge Bedingungen ( 50 ) geknüpft, mit denen verhindert wird, dass Verbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage ausgenommen werden, ohne dass Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind ( 51 ). |
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95. |
Bei Gruppen von Genossenschaftsbanken wie der Iccrea Banca und den mit ihr verbundenen BCC ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass keine Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind. Daher hat er sich dafür entschieden, diese Art der Verbindlichkeiten nicht von denjenigen auszunehmen, die für die Berechnung der ordentlichen Beiträge herangezogen werden, mit der Folge, dass sie auch nicht in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. |
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96. |
Der Gerichtshof kann diese Entscheidung des Unionsgesetzgebers natürlich nicht ändern, es sei denn, ihre Gültigkeit würde in Frage gestellt, was jedoch weder das vorlegende Gericht noch die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit getan haben. |
IV. Ergebnis
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97. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
( 3 ) Schlussanträge vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: Schlussanträge State Street Bank International).
( 4 ) Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1; im Folgenden: SRM-Verordnung).
( 6 ) Verordnung des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
( 7 ) Decreto legislativo Nr. 180 vom 16. November 2015. Attuazione della direttiva 2014/59/UE del Parlamento europeo e del Consiglio, del 15 maggio 2014, che istituisce un quadro di risanamento e risoluzione degli enti creditizi e delle imprese di investimento e che modifica la direttiva 82/891/CEE del Consiglio, e le direttive 2001/24/CE, 2002/47/CE, 2004/25/CE, 2005/56/CE, 2007/36/CE, 2011/35/UE, 2012/30/UE e 2013/36/UE e i regolamenti (UE), n. 1093/2010 e (UE) n. 648/2012, del Parlamento europeo e del Consiglio (GURI Nr. 267 vom 16. November 2015, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 180/2015).
( 8 ) Mit dem Testo Unico Bancario von 1993 wurden die „Casse Rurali e Artigiane“ (Bauern- und Handwerkerkassen) in „Banche di Credito Cooperativo“ (Genossenschaftsbanken) umgewandelt.
( 9 ) Es handelt sich um folgende Beschlüsse:
– Beschluss Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015 über die Zahlung der ordentlichen Beiträge zum NRF für das Jahr 2015;
– Beschluss Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015 über die Zahlung der außerordentlichen Beiträge zum NRF für das Jahr 2015;
– Beschluss Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, mit dem die Banca d’Italia der Iccrea Banca mitteilte, dass diese infolge des Abwicklungskonzepts für die Banca delle Marche SpA, Banca Popolare dell’Etruria e del Lazio ScpA, Cassa di Risparmio della Provincia di Chieti SpA und Cassa di Risparmio di Ferrara SpA zwei zusätzliche Jahresbeiträge zum NRF für das Jahr 2016 zu zahlen hatte;
– Beschluss Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 über die Zahlung von 36687705 Euro als zusätzlichen Beitrag zum NRF für das Jahr 2016;
– Beschluss Nr. 334520/17 vom 14. März 2017 über die Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag zum NRF für das Jahr 2015 infolge einer Rückzahlung an einen Vermittler, der für 2015 zu viele Beiträge an den NRF gezahlt hatte;
– Beschluss Nr. 585821/16 vom 3. Mai 2016 über die Zahlung von Beiträgen zum SRF für das Jahr 2016;
– Beschluss Nr. 709417/16 vom 27. Mai 2016 über die Berichtigung der im vorhergehenden Beschluss geforderten Beiträge zum SRF für das Jahr 2016.
( 10 ) Außerdem beantragte sie die Aussetzung ihrer Wirksamkeit, die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge und die Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens.
( 11 ) Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht mindestens an einen der Drittbetroffenen zugestellt worden sei, sie selbst sei nicht passivlegitimiert, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und habe kein Rechtsschutzinteresse.
( 12 ) Vgl. Fn. 9.
( 13 ) Vorlagebeschluss, Rn. 4 Abs. 1.
( 14 ) Die zusätzlichen Beiträge sind in den Unionsvorschriften nicht vorgesehen und wurden zur Ergänzung der Mittel des NRF eingeführt, für den Fall, dass diese aufgrund der durchgeführten Abwicklungsverfahren nicht ausreichen. Seit 2016 kann die Banca d’Italia diese Beiträge nach Art. 1 des Stabilitätsgesetzes von 2016 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato, legge di stabilità 2016, GURI vom 30. Dezember 2015, Nr. 302) und Art. 25 des Decreto-legge Nr. 237 vom 23. Dezember 2016 (Decreto-legge 23 dicembre 2016, n.o 237, recante disposizioni urgenti per la tutela del risparmio nel settore creditizio, GURI vom 23. Dezember 2016, Nr. 299), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 15 vom 17. Februar 2017 (GURI vom 21. Februar 2017, Nr. 43), verlangen.
( 15 ) Logischerweise ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die restlichen Unzulässigkeitsgründe verfahrensrechtlicher Art, die in den jeweiligen Rechtsbehelfen gegen die Beschlüsse der Banca d’Italia geltend gemacht wurden, zu entscheiden.
( 16 ) Urteil vom 19. Dezember 2018 (C‑219/17, im Folgenden: Urteil Berlusconi und Fininvest, EU:C:2018:1023).
( 17 ) Urteil vom 9. März 1994 (C‑188/92, im Folgenden: Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, EU:C:1994:90, Rn. 17).
( 18 ) Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94), und Urteil Berlusconi und Fininvest, Rn. 43.
( 19 ) Urteil Berlusconi und Fininvest, Rn. 44. Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 17).
( 20 ) Schlussanträge vom 27. Juni 2018 (C‑219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 60 bis 63).
( 21 ) Die Beteiligung der nationalen Behörden an diesen Verfahren ist zudem qualitativ von geringerer Bedeutung als bei den für die Zustimmung zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen vorgesehenen Verfahren.
( 22 ) Im ersten Beschluss wurde der jährliche Beitrag der Iccrea Banca zum SRF für 2016 auf 18309577 Euro festgelegt, im zweiten Beschluss auf 18292713 Euro herabgesetzt.
( 23 ) Weitere Erläuterungen zur Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA finden sich in der Decision of the Plenary Session of the Board SRB/PS/2016/07, of 28 June 2016 establishing the framework for the practical arrangements for the cooperation within the Single Resolution Mechanism between the Single Resolution Board and the national resolution authorities, https://srb.europa.eu/sites/srbsite/files/srb_ps_2016_07.pdf.
( 24 ) Vgl. Informationen unter https://srb.europa.eu/en/content/data-collection.
( 25 ) Der Unterschied zum Verfahren zur Genehmigung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten, das im Urteil Berlusconi und Fininvest analysiert wurde, ist eindeutig, da die nationale Behörde (Banca d’Italia) bei diesem Verfahren tatsächlich nach einer Vorbereitungsphase der EZB einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. Deshalb trägt der Grundgedanke des Urteils Berlusconi und Fininvest erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden.
( 26 ) Elfter Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/81.
( 27 ) Vgl. die Daten für die Berechnung der ordentlichen Beiträge zum SRF für 2016, 2017, 2018 und 2019 unter https://srb.europa.eu/en/content/Ex-ante-contributions-0.
( 28 ) Dies ergibt sich aus Art. 50 in Verbindung mit den Art. 53 und 54 der SRM-Verordnung.
( 29 ) Der SRB arbeitet an einer Harmonisierung der Erhebungsverfahren der NRA, wie in seinem Jährlichen Tätigkeitsbericht, 2017, S. 39, zu lesen ist. Dort heißt es: „Der SRB arbeitete – zusammen mit den NRA – an einer Harmonisierung der Art und Weise, in der die Institute über die Höhe der Beiträge informiert wurden. Diese Bemühungen führten zu zwei Erfolgen.
– Die ‚Master-Berechnungsentscheidung‘ 2017. Ziel dieses Beschlusses war es, die Methodik zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge von 2017 zu erläutern. Er hat die vorbereitenden Rechtsakte in Bezug auf die Berechnung des SRB in früheren Phasen umgesetzt. Die NRA haben diese Entscheidung zusammen mit ihren Mitteilungen an alle Einrichtungen weitergeleitet.
– Ein individueller ‚harmonisierter Anhang‘ für jedes Institut. Dieses Dokument lieferte Instituten die wichtigsten Eingabedaten, die bei der Berechnung verwendet wurden, die Zwischenberechnungswerte und den endgültigen Beitrag. Es wurde in enger Zusammenarbeit mit den NRA entwickelt.“
( 30 ) Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB (T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 26), und drei Beschlüsse desselben Datums in den Rechtssachen Credito Fondiario/SRB (T‑661/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:806), Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑14/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:812) und VR-Bank Rhein-Sieg/SRB (T‑42/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:813). Das Gericht musste in keinem der Verfahren zu der Auffassung des SRB Stellung nehmen, weil die Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse über die Beiträge zum SRF für 2016 verspätet erhoben worden waren.
( 31 ) Ich bin nicht der Auffassung, dass Art. 67 Abs. 4 der SRM-Verordnung, nach dem die NRA zur Einziehung der jährlichen Beiträge und zur Übertragung an den SRF befugt sind, die Feststellung zulässt, die NRA könnten die jährlichen Beiträge zum SRF festsetzen. Die NRA sind zur Erhebung der vom SRB festgesetzten Beträge befugt, für deren Rechtmäßigkeit jedoch der SRB und nicht sie selbst verantwortlich sind. Zwischenfälle beim Erhebungsverfahren, sofern es um die Verfahrensschritte selbst geht, können hingegen Gegenstand von Rechtsbehelfen bei den nationalen Gerichten sein.
( 32 ) So hat die spanische NRA (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, FROB) in einer Mitteilung an ein genossenschaftliches Kreditinstitut, das mit der Iccrea Banca vergleichbar ist, darauf hingewiesen, dass das Kreditinstitut die Entscheidungen des SRB über die Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 vor dem Gericht anfechten könne. Das Kreditinstitut erhob eine noch anhängige Nichtigkeitsklage (Rechtssache T‑323/16, Banco Cooperativo Español/SRB) beim Gericht.
( 33 ) Ich habe den Inhalt in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben. Im 120. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung heißt es, dass „für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission … der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig [ist]; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung“.
( 34 ) Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Rn. 17, und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14).
( 35 ) Dem Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB (T‑494/17, EU:T:2018:804), zufolge hatte die Iccrea Banca durch das bei ihr am 3. Mai 2016 eingegangene Schreiben der Banca d’Italia vom selben Tag Kenntnis von der Existenz des Beschlusses des SRB erlangt. In diesem Schreiben unterrichtete die Banca d’Italia die Iccrea Banca darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte, und teilte ihr dessen Höhe mit. Die Iccrea Banca erhob jedoch erst über ein Jahr später Klage beim Gericht. Vgl. Rn. 35 und 36 dieses Beschlusses.
( 36 ) Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass der SRB sich für die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über die ordentlichen Beiträge zum SRF ausgesprochen hat.
( 37 ) „So kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C‑494/09, EU:C:2011:87, Rn. 22 und 23, vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 67, und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17).
( 38 ) „Dass eine natürliche oder juristische Person, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben muss, wenn sie ohne jeden Zweifel im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist, lässt folglich ihre Möglichkeit unberührt, die Rechtmäßigkeit der nationalen Handlungen zur Durchführung des Unionsrechtsakts vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten in Frage zu stellen“ (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 22).
( 39 ) Urteil vom 22. Oktober 1987 (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 18), vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62), und vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 78 und 79).
( 40 ) In diesem Sinne gilt: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten u. a. nach Art. 101 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn bei dem nationalen Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung der Kommission die Unvereinbarkeit mit Art. 101 AEUV festgestellt wurde“ (Urteile vom 14. September 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, und vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).
( 41 ) Weitere Faktoren sind: „b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände; c) Finanzlage des Instituts; d) Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts; e) Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung; f) Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit; g) Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union; h) die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist“.
( 42 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. 1983 L 193, S. 1).
( 43 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19).
( 44 ) Vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34.
( 45 ) In der mündlichen Verhandlung berichtete die Banca d’Italia, dass die BCC in Italien bis zu einer Gesetzesreform, die 2019 in Kraft getreten ist, nicht Teil einer Bankengruppe sein konnten und dass die Iccrea Banca und verschiedene BCC im Jahr 2019 mit entsprechender Zustimmung der EZB eine Bankengruppe gebildet haben.
( 46 ) Vorlagebeschluss, Rn. 3 Abs. 1.
( 47 ) Die Iccrea Banca bietet den BCC insbesondere eine Reihe von Dienstleistungen an, damit diese entweder bei der EZB oder auf dem Markt einen strukturierten Zugang zu Finanzierungen („cash pooling“) im Hinblick auf die Gewährung wertpapiergesicherter Kredite erhalten. Damit verschafft sie den einzelnen BCC die Möglichkeit, sich bei der Zentralbank zu refinanzieren oder Zugang zu den Finanzmärkten zu erhalten.
( 48 ) Dabei handelt es sich um folgende Bedingungen:
„a) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
b) entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
c) die Risikobewertungs‑, ‑mess- und ‑kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
d) das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt“.
( 49 ) Nach Art. 3 Nr. 27 der Delegierten Verordnung 2015/63 gilt als Förderbank „jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird“.
( 50 ) Jedes Unternehmen der Gruppe muss in der Union ansässig sein, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sein und angemessenen zentralisierten Risikobewertungs‑, ‑mess- und ‑kontrollverfahren unterliegen, und es dürfen keine wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen oder absehbar sein.
( 51 ) Vgl. Erwägungsgründe 8 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63.
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