Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 5. September 2019.#Brussels Securities SA gegen État belge.#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 90/435/EWG – Vermeidung der Doppelbesteuerung – Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Verbot der Besteuerung erlangter Gewinne – Einbeziehung der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft – Abzug der ausgeschütteten Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft und zeitlich unbeschränkte Übertragung des Überschusses auf die nachfolgenden Steuerjahre – Reihenfolge der Anrechnung der Steuerabzüge auf die Gewinne – Verlust eines Steuervorteils.#Rechtssache C-389/18.

ECLI:EU:C:2019:680Eu Cjeu05.09.2019

Gesamter Gesetzestext

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 5. September 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑389/18

Brussels Securities SA

gegen

État belge

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles [Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 90/435/EWG –Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden – Dividenden, die von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit abgezogen werden, als steuerpflichtige Gewinne vorliegen – Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten Übertragung von Überschüssen – Verbindliche Reihenfolge für die Anrechnung abzugsfähiger Beträge“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ( 2 ) in der durch die Richtlinie 2006/98/EG ( 3 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/435).

2.

Fließen einer Muttergesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zu, kann gemäß Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung dieser Gewinne absehen. Das Königreich Belgien hat daher bei der Umsetzung dieser Vorschrift ein System eingeführt, wonach Muttergesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Dividenden, die sie von ihren in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften erhalten, in gewissem Umfang von der Steuer befreit sind, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu vermeiden.

3.

Der Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem belgischen Gesellschaftssteuersystem und insbesondere mit zwei Regelungen befasst, den definitiv besteuerten Einkünften (im Folgenden: DBE) und dem Abzug für Risikokapital (im Folgenden: ARK). Diese Regelungen ermöglichen es, die betreffenden Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Gesellschaft abzuziehen ( 4 ).

4.

Die vorliegende Rechtssache fügt sich in diese Rechtsprechungslinie ein, und zwar im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem es im Wesentlichen darum geht, dass nach belgischem Recht einerseits Dividenden, die eine Muttergesellschaft von ihren Tochtergesellschaften erhält, zunächst in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und danach als DBE abgezogen werden, wobei nunmehr die Möglichkeit besteht, sie auf alle nachfolgenden Steuerjahre zu übertragen, und dass andererseits diese DBE vor dem ARK angerechnet werden, dessen Übertragung auf die folgenden Steuerjahre dagegen zeitlich begrenzt ist.

5.

Im Wesentlichen soll der Gerichtshof darüber entscheiden, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine solche anfängliche Einbeziehung der Dividenden in die steuerpflichtigen Gewinne einer Muttergesellschaft in Kombination mit der dargestellten Reihenfolge für die Anrechnung derartiger abzugsfähiger Posten vorsieht. Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen ist die Vorlagefrage meines Erachtens zu bejahen.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

6.

Die Richtlinie 90/435 wurde zwar durch die Richtlinie 2011/96/EU ( 5 ) mit Wirkung vom 18. Januar 2012 aufgehoben, doch ist sie im Ausgangsverfahren angesichts des dort relevanten Zeitraums in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

7.

Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 lautet: „Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen, so

–

besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese entweder nicht oder

–

lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, auf die Steuer anrechnen kann.“

8.

In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es:

„(1)   Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so

–

besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht oder

–

lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen.

…

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können. Wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, darf der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen.“

B.   Belgisches Recht

1. Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 1992)

9.

Die Richtlinie 90/435 wurde durch das Gesetz vom 23. Oktober 1991 ( 6 ), mit dem die seinerzeit geltende DBE‑Regelung geändert wurde, in belgisches Recht umgesetzt. Sodann wurden im Lauf des Jahres 1992 die Regelung im Bereich der Einkommensteuer und insbesondere die Bestimmungen über DBE kodifiziert ( 7 ).

10.

Die einschlägigen Bestimmungen des Code des impôts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992) ( 8 ) in der im Ausgangsverfahren, d. h. für das Steuerjahr 2011, anwendbaren Fassung (im Folgenden: EStGB 1992) sind nachstehend aufgeführt.

11.

In Bezug auf DBE sieht Art. 202 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 vor: „Von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums werden in dem Maße, wie sie sich darin befinden, ebenfalls abgezogen: … Dividenden ausschließlich der Einkünfte, die anlässlich der Übertragung auf eine Gesellschaft ihrer eigenen Aktien oder Anteile oder anlässlich der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft erzielt werden …“

12.

Art. 204 § 1 des EStGB 1992 bestimmt: „Gemäß Artikel 202 § 1 Nr. 1 … abzugsfähige Einkünfte gelten als in den Gewinnen des Besteuerungszeitraums befindlich bis zu 95 Prozent des eingenommenen oder erhaltenen Betrags …“

13.

In Art. 205 §§ 2 und 3 des EStGB 1992 heißt es:

„§ 2   Der in Artikel 202 vorgesehene Abzug wird auf den Betrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums beschränkt, der nach der Anwendung von Artikel 199 übrig bleibt, verringert um [die nachstehend aufgeführten Kosten].

Die in Absatz 1 aufgezählten Verringerungen sind nicht auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 … erwähnten Einkünfte anwendbar, die von einer Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes gilt als Tochtergesellschaft die Tochtergesellschaft, so wie sie in der Richtlinie [90/435] definiert ist.

§ 3   In Artikel 202 § 1 Nr. 1 … erwähnte Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden.“

14.

Zum ARK heißt es in Art. 205ter § 1 Abs. 1 des EStGB 1992: „Für die Festlegung des [ARK] für einen Besteuerungszeitraum entspricht das zu berücksichtigende Risikokapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums, das gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, so wie es in der Bilanz vorkommt.“

15.

Art. 205quinquies des EStGB 1992 lautet: „Gibt es während eines Besteuerungszeitraums keine oder unzureichende Gewinne, von denen der [ARK] abgezogen werden kann, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf Gewinne der sieben folgenden Jahre übertragen.“

16.

In Bezug auf berufliche Verluste, die in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen entstanden sind, sieht Art. 206 § 1 Abs. 1 des EStGB 1992 vor, dass diese vorherigen abzugsfähigen beruflichen Verluste „nacheinander von den Berufseinkünften jedes folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen [werden]“.

17.

In Art. 207 des EStGB 1992 heißt es: „Der König bestimmt die Weise, wie die in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge vorgenommen werden.“

2. Königlicher Erlass zur Ausführung des EStGB 1992

18.

Die einschlägigen Vorschriften des Königlichen Erlasses zur Ausführung des EStGB 1992 ( 9 ) (im Folgenden: Ausführungserlass) sehen in der für das Steuerjahr 2011 geltenden Fassung Folgendes vor.

19.

Kapitel I („Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuern“) des Ausführungserlasses enthält einen Abschnitt 28 („Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer“), der die Art. 74 bis 79 umfasst.

20.

Art. 77 des Ausführungserlasses lautet: „In den Artikeln 202 bis 205 des [EStGB] 1992 erwähnte Beträge, die als [DBE] oder als steuerfreie Einkünfte aus beweglichen Gütern abzugsfähig sind, werden im Verhältnis zu den Gewinnen abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 76 übrig bleiben; dieser Abzug erfolgt unter Berücksichtigung der Herkunft der Gewinne vorrangig von den Gewinnen, in denen diese Beträge einbegriffen sind.“

21.

Art. 77/1 des Ausführungserlasses lautet: „Der in den Artikeln 2051 bis 2054 des [EStGB] 1992 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten erfolgt im Verhältnis zu den Gewinnen, die nach Anwendung von Artikel 77 übrig bleiben.“

22.

Art. 77bis des Ausführungserlasses bestimmt: „Der in den Artikeln 205bis bis 205septies des [EStGB] 1992 erwähnte [ARK] erfolgt im Verhältnis zu den Gewinnen, die nach Anwendung von Artikel 77/1 übrig bleiben.“

23.

Art. 78 Abs. 1 des Ausführungserlasses bestimmt: „Von den gemäß den Artikeln 74 bis 77bis festgelegten Gewinnen werden in Artikel 206 des [EStGB] 1992 erwähnte vorherige berufliche Verluste in dem Maße abgezogen, wie diese Verluste, die gemäß den Rechtsvorschriften festgelegt werden, die für die betreffenden Besteuerungszeiträume gelten, vorher nicht abgezogen werden konnten …“

24.

Art. 79 des Ausführungserlasses lautet: „Der in den Artikeln 68 bis 77 und 201 des [EStGB] 1992 erwähnte Investitionsabzug wird anschließend vom Betrag der belgischen Gewinne abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 78 übrig bleiben.“

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

25.

Die Brussels Securities SA hat ihren Sitz in Belgien und unterliegt dort der Gesellschaftssteuer. In ihrer „Gesellschaftssteuererklärung“ für das Steuerjahr 2011 gab sie an, die Besteuerungsgrundlage ermittelt zu haben, indem sie zunächst den ARK und dann die DBE angerechnet habe.

26.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 teilten die belgischen Steuerbehörden Brussels Securities mit, dass sie beabsichtigten, am Ende des Steuerjahrs 2011 „den übertragbaren ARK-Betrag zu berichtigen“. Hierzu verwiesen sie auf die Art. 74 bis 79 des Ausführungserlasses, wonach die von den steuerpflichtigen Gewinnen abziehbaren Posten in folgender Reihenfolge anzurechnen seien: die von Art. 77 des Ausführungserlasses erfassten DBE, dann der von Art. 77bis erfasste ARK und schließlich die unter Art. 78 des Ausführungserlasses fallenden übertragbaren Verluste.

27.

Da Brussels Securities diese Anrechnungsreihenfolge in den Steuerjahren 2005 bis 2011 nicht eingehalten hatte, erließ die Steuerverwaltung am 23. Oktober 2013 einen Steuerbescheid, mit dem sie die am Ende des Steuerjahrs 2011 übertragbaren abzugsfähigen Beträge änderte. Die dagegen von Brussels Securities eingelegte Beschwerde wurde am 23. Mai 2014 zurückgewiesen.

28.

Brussels Securities erhob daraufhin beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) eine Klage auf Nichtigerklärung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2013 und des Steuerbescheids vom 23. Oktober 2013 sowie auf Feststellung, dass die DBE (sowie die DBE‑Überschüsse) und der ARK (sowie die ARK-Überschüsse) von Brussels Securities den in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 angegebenen Beträgen entsprechen.

29.

Brussels Securities stützt ihre Klage insbesondere darauf, dass die in den Art. 74 bis 79 des Ausführungserlasses festgelegte Anrechnungsreihenfolge nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Sie stelle nämlich einen „Verstoß gegen den Grundgedanken der [Richtlinie 90/435] (insbesondere das Verbot der Doppelbesteuerung von Dividenden, die unter die DBE‑Regelung fallen)“, und einen „Verstoß gegen [diese Richtlinie] nach ihrer Auslegung im Urteil Cobelfret“ dar.

30.

Der belgische Staat hält dem insbesondere entgegen, dass die Richtlinie 90/435 die Mitgliedstaaten verpflichte, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht zu besteuern, und dass im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berichtigungen alle Dividenden, die Brussels Securities von ihren Tochtergesellschaften erhalten habe, tatsächlich von ihrer Besteuerungsgrundlage abgezogen worden seien. Ein Verstoß gegen die Richtlinie könnte lediglich dann vorliegen, wenn die Dividenden nicht abgezogen worden wären.

31.

In diesem Kontext hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) mit Entscheidung vom 26. Januar 2018, die am 13. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit den übrigen Quellen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer nationalen Behörde entgegensteht, die wie das EStGB 1992 und der Ausführungserlass in ihrer für das Steuerjahr 2011 geltenden Fassung,

in denen eine Befreiungsregelung gewählt wurde (Verzicht auf die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne, die eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft bezieht), die darin besteht, dass in einem ersten Schritt die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen wird und in einem zweiten Schritt 95 % dieser Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage als DBE abgezogen werden,

aufgrund der kombinierten Anwendung, zur Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Gesellschaftssteuer der Muttergesellschaft, dieser belgischen Regelung für den Abzug der DBE und 1. von Vorschriften für einen anderen Abzug, der einen in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil darstellt (ARK), 2. des Rechts, den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste abzuziehen, 3. des Rechts zur Übertragung auf die folgenden Steuerjahre, wenn ihr Betrag in einem Steuerjahr höher ist als der zu versteuernde Gewinn, der Anrechnung des Überschusses der DBE, des ARK und des Restbetrags der vorherigen abzugsfähigen Verluste und 4. der Anrechnungsreihenfolge, die vorsieht, dass sich die Anrechnung in diesen folgenden Steuerjahren, bis der zu versteuernde Gewinn erschöpft ist, zunächst auf die übertragenen DBE, dann auf den ARK (dessen Übertragung auf die „sieben folgenden Jahre“ begrenzt ist) und dann auf den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste beziehen muss,

zur Verringerung der Verluste, die die Muttergesellschaft hätte abziehen können, wenn die Dividenden schlicht und einfach aus den Gewinnen des Steuerjahrs, in dem sie bezogen wurden, herausgenommen worden wären (mit der Folge, dass sich das steuerpflichtige Ergebnis dieses Steuerjahrs verringert und gegebenenfalls die vortragbaren steuerlichen Verluste erhöhen) und nicht in diese Gewinne einbezogen und sodann im Fall unzureichender Gewinne Befreiungs- und Übertragungsregeln für den befreiten Betrag unterworfen worden wären, um die gesamten von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden oder einen Teil von ihnen führt,

und zwar um den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste der Muttergesellschaft, was in Steuerjahren eintreten kann, die auf ein Steuerjahr folgen, in dem die DBE, der ARK und der Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste den Betrag der steuerpflichtigen Gewinne übersteigen?

32.

Brussels Securities, die belgische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben auch an den beiden mündlichen Verhandlungen am 4. April 2019 und am 3. Juli 2019 teilgenommen.

IV. Würdigung

33.

Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach wie bei der belgischen DBE‑Regelung Dividenden, die eine Muttergesellschaft von ihren Tochtergesellschaften erhält, zunächst in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % ( 10 ) von ihr abgezogen werden, wonach dieser Abzug auf alle nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden kann, wenn er in einem bestimmten Steuerjahr mangels eines positiven Ergebnisses nach Abzug der übrigen befreiten Gewinne nicht vorgenommen werden konnte, und wonach der Abzug vor einem Steuervorteil – konkret dem ARK – anzurechnen ist, dessen Übertragungsmöglichkeit zeitlich begrenzt ist ( 11 ).

34.

Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zu verneinen. Brussels Securities und die Kommission schlagen demgegenüber vor, sie zu bejahen, und ich teile aus den nachstehend genannten Gründen ihre Auffassung.

35.

Bevor ich den Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens genauer untersuche (B), halte ich es für zweckmäßig, kurz auf die Entwicklung einzugehen, die die belgische DBE‑Regelung aufgrund früherer Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 genommen hat (A).

A.   Zur Entwicklung der belgischen DBE‑Regelung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs

36.

Erstens ist hervorzuheben, dass das Königreich Belgien, wie die Erörterungen vor dem Gerichtshof bestätigt haben, durch den Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die bereits bestehende DBE‑Regelung ( 12 ) anpassen wollte, um die Bestimmungen der Richtlinie 90/435 und insbesondere deren Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich umzusetzen. Diese Vorschrift sieht für Einkünfte aus Gewinnen, die eine Muttergesellschaft von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft erhält, ein Befreiungssystem vor, während Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ein System der Anrechnung der von der Tochtergesellschaft bereits auf diese Gewinne gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft geschuldete Steuer vorsieht ( 13 ).

37.

Auch wenn die beiden genannten Systeme beim Empfänger der Dividenden nicht unbedingt zu demselben konkreten Ergebnis führen ( 14 ), sollen sie im Wesentlichen verhindern, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung grenzüberschreitend ausgeschütteter Gewinne kommt ( 15 ), zunächst bei der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, und dann bei der Gesellschaft, die sie erhält. Die Richtlinie 90/435 soll nämlich, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, durch die Einführung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung einer Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats beseitigen und dadurch Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene erleichtern. Deshalb zielen alle Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 darauf ab, bei der Ausschüttung der Gewinne einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Steuerneutralität zu gewährleisten ( 16 ).

38.

Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Urteil Cobelfret dahin ausgelegt wurde, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, anwendbaren belgischen DBE‑Regelung entgegensteht ( 17 ).

39.

Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass nach der damals geltenden Fassung dieser Regelung Dividenden, die eine in Belgien ansässige Muttergesellschaft von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhielt, in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und anschließend in Höhe von 95 % abgezogen wurden, allerdings nur dann, wenn im betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der übrigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verblieb. Der Abzug dieser Dividenden war mit anderen Worten nur möglich, wenn die Muttergesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, genügend steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte.

40.

Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche nationale Regelung dazu führt, dass die Muttergesellschaft diesen Steuervorteil nur dann in vollem Umfang nutzen kann, wenn sie im betreffenden Zeitraum bei ihren übrigen steuerpflichtigen Einkünften kein negatives Ergebnis erzielt hat, sowie dazu, dass sich die übertragbaren Verluste der Muttergesellschaft, wenn sie im betreffenden Zeitraum keine anderen steuerpflichtigen Gewinne erzielte, in Höhe der bezogenen Dividenden verringern. Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen ergreifen und die Möglichkeit, die in der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu nutzen, an Bedingungen knüpfen.

41.

Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, auch wenn die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden im Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht unmittelbar der Körperschaftsteuer unterlagen, die Verminderung ihrer entsprechenden auf nachfolgende Steuerjahre übertragbaren Verluste dahin gehend auswirken konnte, dass die Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert wurden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv war ( 18 ). Eine solche Auswirkung der Begrenzung der Möglichkeit einer Muttergesellschaft, von ihren Tochtergesellschaften bezogene Dividenden gemäß der DBE‑Regelung in Abzug zu bringen, ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar.

42.

Ich verstehe diese Entscheidung so, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats zu Muttergesellschaften, die Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten haben, nur dann mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar sind, wenn sie nicht de facto den Verlust eines anderen im nationalen Recht vorgesehenen Steuervorteils zur Folge haben, den die Gesellschaften in vollem Umfang hätten nutzen können, wenn die Dividenden nicht so behandelt worden wären. Dieser Verlust ist mit einer indirekten Besteuerung der Dividenden vergleichbar.

43.

Drittens hat der Gerichtshof in dem einige Monate nach dem Urteil Cobelfret ergangenen Beschluss KBC in Anbetracht der Übereinstimmungen zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen in der Rechtssache Cobelfret und denen, die der ersten in dem genannten Beschluss geprüften Frage zugrunde lagen, zunächst die oben angeführten Erwägungen aus seinem Urteil bestätigt ( 19 ).

44.

Sodann hat der Gerichtshof Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die volle Abzugsfähigkeit der Gewinne, die an eine Muttergesellschaft von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, von dem im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Gewinn und den Vortrag des sich daraus ergebenden Verlusts auf einen späteren Besteuerungszeitraum zuzulassen. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll. Hat ein Mitgliedstaat jedoch das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Befreiungssystem gewählt und lässt den Verlustvortrag auf spätere Steuerjahre grundsätzlich zu, steht diese Vorschrift einer Regelung entgegen, die zu einer Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden führt ( 20 ).

45.

Viertens wurden die belgischen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC geändert. Der belgische Staat hat sein System zum Abzug der DBE, wie in der Vorlageentscheidung dargelegt wird, reformiert, indem er in Art. 205 des EStGB 1992 einen § 3 eingefügt hat, der im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist ( 21 ).

46.

Nach dieser Bestimmung können die DBE, die von einer Muttergesellschaft wegen unzureichender steuerpflichtiger Gewinne in dem Steuerjahr, in dem die Dividenden von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, nicht sofort abgezogen werden konnten, nunmehr in Höhe von bis zu 95 % auf spätere Besteuerungszeiträume übertragen werden. Darüber hinaus ist diese Übertragung von DBE‑Überschüssen zeitlich unbegrenzt möglich. Somit ist die Abzugsmöglichkeit von DBE nicht mehr auf die Fälle beschränkt, in denen in dem Steuerjahr, in dem die Ausschüttung erfolgt, nach Abzug der übrigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

47.

Das vorlegende Gericht hält es trotz der durch die genannte Reform vorgenommenen Verbesserungen nicht für ausgeschlossen, dass die belgische Regelung des Abzugs von DBE in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit geltenden Fassung gegen die Richtlinie 90/435 verstößt. Dies ist nun zu prüfen.

B.   Zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht

48.

Das vorlegende Gericht hält den von Brussels Securities im Ausgangsverfahren gezogenen Schluss für zutreffend, dass die im EStGB 1992 vorgesehene DBE‑Befreiungsregelung in Verbindung mit der im Ausführungserlass vorgesehenen Anrechnungsreihenfolge indirekt – aber mit Sicherheit – zu einer stärkeren Besteuerung der Muttergesellschaft führt, als wenn die Dividenden schlicht und einfach nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden wären. Darin könne ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 liegen. Vor dem Gerichtshof hält Brussels Securities an diesem Standpunkt fest. Die belgische Regierung ist gegenteiliger Auffassung. Nach Ansicht der Kommission ist ein System wie die DBE‑Regelung als solches nicht mit dieser Vorschrift unvereinbar, wohl aber im Zusammenwirken mit den Regeln für die Anrechnungsreihenfolge und der etwaigen Übertragung sonstiger Steuerabzüge. Ich teile die letztgenannte Ansicht.

49.

Meiner Meinung nach wirft dieses Vorabentscheidungsersuchen zwei Fragen auf, und zwar die, ob es mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vereinbar ist, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats eine Einbeziehung und dann einen Abzug erhaltener Dividenden vorsieht, statt sie gar nicht erst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen (1), und dass es eine Anrechnungsreihenfolge gibt, wonach diese Dividenden oder deren überschießender Teil, konkret in Form der DBE, vor jedem anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Steuervorteil – hier dem ARK –, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind (2). Meiner Ansicht nach ist die fragliche Vorschrift dahin auszulegen, dass eine solche nationale Regelung aufgrund des zweiten Aspekts mit ihr unvereinbar ist.

1. Zur Einbeziehung von Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft und zum anschließenden Abzug dieser Dividenden von ihr

50.

Einleitend ist festzustellen, dass der Gerichtshof noch nicht darüber entschieden hat, ob eine nationale Regelung wie die belgische DBE‑Regelung, nach der von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage ihrer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaft einbezogen und dann von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen ( 22 ), als solche mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die in dieser Vorschrift vorgesehene Methode, d. h. ein Befreiungssystem, entschieden haben, von der Besteuerung derartiger Gewinne absehen müssen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Mechanismus mit der Richtlinie wurden sowohl bei deren Umsetzung in Belgien als auch später von der damit befassten Rechtslehre Zweifel geäußert ( 23 ).

51.

Der Gerichtshof war zwar in den Rechtssachen, die zu dem Urteil Cobelfret und dem Beschluss KBC geführt haben, mit ähnlichen Fragen befasst, weil es dort in den Ausgangsverfahren auch um Vorschriften der belgischen DBE‑Regelung ging. Sie stimmten teilweise mit den hier in Rede stehenden überein, denn die damals geltenden Bestimmungen sahen bereits vor, dass Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und sodann in Höhe von 95 % abgezogen werden. Die in den genannten Rechtssachen geprüften Vorabentscheidungsersuchen betrafen jedoch nicht die Vereinbarkeit dieses Mechanismus als solchem mit der Richtlinie 90/435, sondern konzentrierten sich auf Rechtsfragen, die mit diesem Aspekt der fraglichen Regelung zusammenhingen, und speziell auf die Bedingungen, denen der Abzug von DBE damals unterlag ( 24 ).

52.

Obwohl der rechtliche Rahmen der früheren Rechtssachen dem der vorliegenden Rechtssache teilweise ähnelt, hat dies den Gerichtshof nicht dazu veranlasst, über die vom vorlegenden Gericht meiner Ansicht nach in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob eine nationale Regelung, nach der die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden in einem ersten Schritt in die Steuerbemessungsgrundlage der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft einbezogen und in einem zweiten Schritt abgezogen werden müssen, statt sie „schlicht und einfach“ nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen, mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist ( 25 ).

53.

Ich meine jedoch, dass ein derartiges Vorgehen als solches mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehenen System der Befreiung der von einer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vereinbar ist. Diese Schlussfolgerung ist meines Erachtens in Anbetracht nicht nur des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, sondern auch ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs geboten ( 26 ). Dies sind die Elemente, aus denen die relevanten Beurteilungskriterien abzuleiten sind, anhand deren die im vorliegenden Fall in Rede stehende nationale Regelung zu prüfen ist.

54.

Hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 und in ihrem vierten Erwägungsgrund verwendeten Terminologie möchte ich darauf hinweisen, dass es dort heißt, dass jeder Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Fall von Muttergesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Wahl hat, entweder auf eine Besteuerung der Gewinne, die sie von ihren in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften erhält, zu verzichten (erster Gedankenstrich) oder diese Gewinne zu besteuern und zuzulassen, dass die Muttergesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für diesen Gewinn entrichtet hat, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen kann (zweiter Gedankenstrich).

55.

Angesichts dieser Formulierung bin ich der Ansicht, dass die erste der beiden damit eröffneten Vorgehensweisen, die aus einem „Befreiungssystem“ besteht ( 27 ), für das sich das Königreich Belgien entschieden hat ( 28 ), nur bedeutet, dass die ausgeschütteten Gewinne letztlich weder direkt noch indirekt einer Besteuerung unterliegen dürfen ( 29 ), nicht aber, dass sie zwangsläufig von vornherein nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden. Diese Auslegung steht meiner Meinung nach nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie 90/435 ( 30 ). Dagegen ermöglicht die zweite, in einem „Anrechnungssystem“ bestehende Vorgehensweise eine Besteuerung dieser Gewinne, wobei die von der Tochtergesellschaft entrichtete Steuer aber unter den oben genannten Bedingungen angerechnet werden kann ( 31 ).

56.

Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 90/435 und speziell ihres Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, dass sie durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene erleichtern soll. Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden ( 32 ). Die von mir befürwortete Auslegung von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich steht mit diesen Zielen in vollem Einklang.

57.

Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 steht, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Richtlinie das von den Mitgliedstaaten zu erreichende Ergebnis festlegt – zu verhindern, dass es durch die Wahl eines der in dieser Vorschrift vorgesehenen Systeme zu einer Doppelbesteuerung der betreffenden Gewinne kommt –; aufgrund der besonderen Merkmale derartiger Unionsrechtsakte schreibt sie den Mitgliedstaaten jedoch keine verbindlichen Modalitäten zur Erreichung dieses Ziels vor.

58.

Der Gerichtshof hat diese Regeln im Beschluss KBC hervorgehoben ( 33 ). Dabei hat er zunächst darauf hingewiesen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen. Er hat hinzugefügt, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 nicht vorschreibt, wie ein Mitgliedstaat, der sich für das Befreiungssystem entschieden hat, es anzuwenden hat, denn die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 249 EG (jetzt Art. 288 AEUV) für die Umsetzung der Richtlinien die Form und die Mittel wählen, mit denen sich das mit ihnen angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt. Folglich können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung insbesondere der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll.

59.

Es ist unstreitig, dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die direkten Steuern traditionell in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Sie müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachkommen ( 34 ). Insbesondere müssen sie im Rahmen der durch die Richtlinie 90/435 bewirkten Harmonisierung die Vorschriften der Richtlinie über die Aufteilung der Steuerhoheit unter ihnen beachten, die es dem Staat der Muttergesellschaft untersagen, die ihr von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne direkt ( 35 ) oder indirekt zu besteuern, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu vermeiden. Nachdem der Gerichtshof im Beschluss KBC diese Grundsätze im Wesentlichen wiedergegeben hatte, hat er daraus speziell für das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehene Befreiungssystem Konsequenzen gezogen ( 36 ).

60.

Aufgrund all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass ein Mechanismus, der darin besteht, die fraglichen Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen und dann von dieser Bemessungsgrundlage abzuziehen, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende belgische DBE‑Regelung vorsieht, im vorliegenden Fall als solcher mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, sofern seine Anwendung es ermöglicht, das in dieser Vorschrift festgelegte Ergebnis tatsächlich zu erreichen.

61.

Zunächst ist nämlich festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen, wie die belgische Regierung vorgetragen hat, dem in der Richtlinie 90/435 aufgestellten Erfordernis genügen, wonach grenzübergreifende Unternehmensgruppen keine andere Behandlung erfahren dürfen als Unternehmensgruppen im Königreich Belgien. Dieses Kriterium, wonach die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nicht gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen desselben Mitgliedstaats benachteiligt werden darf, muss erfüllt sein, auch wenn es allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit des vorgenannten Mechanismus mit den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 bejahen zu können ( 37 ).

62.

Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich zwar das zu erreichende Ergebnis – dass die von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Gewinne nicht auch im Mitgliedstaat ihrer Muttergesellschaft besteuert werden – festlegt, aber nicht vorschreibt, wie es erreicht werden soll. Daraus folgt meines Erachtens, dass ein Mitgliedstaat, der sich für das in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiungssystem entscheidet, weiterhin die Möglichkeit hat, eine Methode zur Einbeziehung und zum Abzug dieser Gewinne anzuwenden, wie sie mit der belgischen DBE‑Regelung eingeführt wurde, auch wenn es natürlich einfachere Methoden gibt, um das erwähnte Ergebnis zu erreichen, etwa indem die fraglichen Gewinne von vornherein nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Ziele der Richtlinie 90/435 verlangen meiner Meinung nach, die letztgenannte Methode anzuwenden, die ich als „Basismethode“ bezeichnen würde und die offenbar von einigen Mitgliedstaaten gewählt wurde ( 38 ). Unabhängig davon, für welches Verfahren sich ein Mitgliedstaat entscheidet, muss dessen Anwendung jedoch auf jeden Fall und unter allen Umständen zwingend eine tatsächliche Befreiung der Muttergesellschaft zur Folge haben.

63.

Dabei halte ich es für entscheidend, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende es ermöglicht, die von Tochtergesellschaften ausgeschütteten und in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Dividenden letztlich immer anzurechnen ( 39 ), damit dieser Einbeziehungs- und Abzugsmechanismus nicht dazu führt, dass die betreffenden Muttergesellschaften wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als wenn die Gewinne ihrer in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften bei der Berechnung ihrer Steuer schlicht und einfach nicht berücksichtigt worden wären. Ich pflichte der Kommission ( 40 ) bei, dass die belgische DBE‑Regelung dank der im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC eingeführten Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Übertragung nunmehr potenziell jede betroffene Muttergesellschaft in die Lage versetzt, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum 95 % ( 41 ) der überschüssigen Dividenden ( 42 ) abzuziehen, so dass es für sie keine Doppelbesteuerung gibt.

64.

Folglich sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage einer Muttergesellschaft einbezogen und dann im Steuerjahr der Gewinnausschüttung oder in den nachfolgenden Steuerjahren von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, meiner Ansicht nach als solche mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar, sofern der betreffenden Gesellschaft nicht de facto ein anderer im innerstaatlichen Recht vorgesehener Steuervorteil entzogen wird, den sie unter ansonsten gleichen Voraussetzungen bei einer sogleich eintretenden Befreiung hätte in Anspruch nehmen können.

65.

Daher bleibt zu prüfen, ob ein derartiger, als solcher zulässiger Mechanismus gleichwohl Auswirkungen hat, die gegen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 verstoßen und in den Jahren nach der Ausschüttung dieser Gewinne eintreten ( 43 ), insbesondere wegen des Zusammenwirkens eines solchen Mechanismus mit der vorgeschriebenen Reihenfolge des Abzugs anderer Steuervorteile. Eine solche Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung liegt hier meines Erachtens vor.

2. Zur Kombination des Systems des aufgeschobenen Abzugs von Dividenden mit der Reihenfolge der Anrechnung anderer Steuervorteile

66.

Wie ich bereits erwähnt habe, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof auch um die Klärung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Verpflichtung einer Muttergesellschaft, die von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Gewinne abzuziehen – hier gemäß der belgischen DBE‑Regelung –, indirekt zur Folge hat, dass das Recht auf Abzug anderer Steuervorteile – in diesem Fall der ARK – aufgrund der vorgeschriebenen Reihenfolge ihrer Anrechnung auf die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft indirekt beeinträchtigt wird. Ich schlage vor, dies zu bejahen.

67.

Erstens halte ich es für notwendig, die beiden Hauptaspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hervorzuheben, die dabei relevant sind.

68.

Zum einen interagiert die belgische DBE‑Regelung insofern mit einem anderen Steuervorteil, dem ARK ( 44 ), als dieser ebenfalls von der Steuerbemessungsgrundlage einer Muttergesellschaft abgezogen werden kann, jedoch nur in Höhe der nach Abzug der DBE verbliebenen Gewinne. Der ARK wird also nach der DBE angerechnet ( 45 ). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Anrechnungsreihenfolge im Jahr 2005 eingeführt wurde, d. h. lange vor der durch das Urteil Cobelfret veranlassten Reform ( 46 ). Die belgische Regierung hat zu den Erwägungen, die zum Erlass dieser Regel geführt haben, in ihren mündlichen Erklärungen ausgeführt, dass es eine „gewisse Logik“ gebe, zunächst die vom Gesetzgeber nicht besteuerten Buchhaltungsposten wie DBE oder Einkünfte aus Patenten ( 47 ) herauszunehmen und dann die nicht buchhalterischen Posten wie den Investitionsabzug ( 48 ) oder den ARK ( 49 ).

69.

Im Gegensatz zu den DBE‑Überschüssen, die zeitlich unbegrenzt auf nachfolgende Besteuerungszeiträume übertragen werden können, dürfen etwaige ARK-Überschüsse gemäß Art. 205quinquies des EStGB 1992 in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung nur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren übertragen werden ( 50 ). Nach Ansicht der belgischen Regierung hatte die zeitliche Beschränkung einer Übertragung des ARK zum Zweck, den Umfang des Abzugs, der zum Zeitpunkt der Einführung dieser Begrenzung auf der Grundlage des gesamten Eigenkapitals der Gesellschaft berechnet worden sei, auszugleichen.

70.

Zweitens ist zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist oder nicht, insbesondere im Hinblick auf die praktischen Auswirkungen der kombinierten Anwendung der DBE‑Regelung, nach der erhaltene Dividenden zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und anschließend von ihr abgezogen werden, sowie auf die Verpflichtung, DBE vor dem ARK anzurechnen, dessen Übertragung überdies auf sieben Steuerjahre begrenzt ist.

71.

Insoweit weist das vorlegende Gericht zu Recht darauf hin, dass von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden – anders als bei Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ( 51 ) – im Rahmen eines Befreiungssystems, das als „Basissystem“ angesehen werden kann ( 52 ), von den Gewinnen des Steuerjahrs, in dem sie vereinnahmt wurden, schlicht und einfach sofort ausgeschlossen sind, wodurch sich das steuerpflichtige Ergebnis entsprechend verringert und die auf nachfolgende Steuerjahre übertragbaren Verluste gegebenenfalls erhöhen.

72.

Unter Bezugnahme auf ein auch in den Schriftsätzen von Brussels Securities enthaltenes Zahlenbeispiel ( 53 ) stellt das vorlegende Gericht meiner Meinung nach zu Recht fest, dass die DBE‑Regelung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft in einem der „sieben folgenden Jahre“ im Sinne von Art. 205quinquies des EStGB 1992, der die Übertragung des ARK begrenzt, ein positives Ergebnis erzielt, aufgrund der im EStGB 1992 und im Ausführungserlass vorgesehenen Anrechnungsreihenfolge zu einer höheren Steuerlast führt als bei einem System, bei dem von einer Tochtergesellschaft erhaltene Dividenden sofort von der Anrechnung ausgeschlossen sind. Das vorlegende Gericht legt dar, dass bei einem angenommenen sofortigen Ausschluss dieser Dividenden die Anrechnung des ARK vorrangig vor der des Saldos der vorherigen abzugsfähigen Verluste erfolgen würde, so dass der Saldo der auf den nächsten Besteuerungszeitraum zu übertragenden Verluste höher wäre als nach der belgischen DBE‑Regelung, nach der im Fall eines positiven Ergebnisses während der „sieben folgenden Jahre“ der Saldo der übertragenen DBE zwangsläufig vor dem Saldo des ARK-Vortrags angerechnet werden müsste, wodurch die Nutzung dieses Steuervorteils gefährdet würde.

73.

Darüber hinaus bestätigen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Kommission vorgelegten Vergleichstabellen, dass die DBE‑Regelung in Verbindung mit der verbindlichen Anrechnungsreihenfolge der Abzüge eine Muttergesellschaft daran hindern kann, die ARK-Überschüsse vollständig vorzutragen, im Gegensatz zu einem Mechanismus, bei dem diese Gesellschaft die erhaltenen Dividenden gar nicht erst in ihre Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen muss oder die Reihenfolge wählen kann, in der sie die ihr zustehenden Steuervorteile abziehen möchte ( 54 ). Auch wenn die belgische Regierung – meiner Ansicht nach vergeblich – versucht, die Auswirkungen im vorliegenden Fall herunterzuspielen ( 55 ), stellt sie nicht in Abrede ( 56 ), dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung den Verlust eines Steuervorteils und dadurch eine entsprechend höhere Besteuerung verursachen kann.

74.

Angesichts dessen teile ich die Auffassung von Brussels Securities und der Kommission, dass nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, den ARK in Anspruch zu nehmen, durch die Verpflichtung beeinträchtigt wird, vorab die DBE von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Regel, nach der den DBE Vorrang einzuräumen ist, zielt zwar darauf ab, den Bestand an DBE, der zeitlich unbegrenzt auf nachfolgende Besteuerungszeiträume übertragen werden kann, abzubauen, wirkt sich aber auch nachteilig auf den ARK aus, den die Muttergesellschaft möglichst schnell anrechnen will, weil das Recht zur Übertragung des ARK auf die sieben folgenden Jahre beschränkt ist, so dass für ihn aufgrund der im Rahmen der DBE‑Regelung vorgesehenen Behandlung von Dividenden ein größeres Verfallsrisiko besteht.

75.

Kombiniert haben die fraglichen nationalen Vorschriften mit anderen Worten zur Folge, dass eine Muttergesellschaft höher besteuert wird, als es bei vollständiger Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 90/435 der Fall gewesen wäre, denn die Anwendung der belgischen DBE‑Regelung kann in Verbindung mit der vorgeschriebenen Anrechnungsreihenfolge dazu führen, dass eine defizitäre Gesellschaft daran gehindert wird, in den folgenden Steuerjahren einen weiteren abzugsfähigen Betrag, den ARK, zu übertragen, obwohl es eher in ihrem Interesse läge, ihn vorrangig anzurechnen, um zu vermeiden, dass er verfällt, bevor er vollständig genutzt wurde. Eine solche nationale Regelung führt also konkret dazu, dass den betreffenden Muttergesellschaften unter bestimmten Umständen ein im innerstaatlichen Recht vorgesehener Steuervorteil vorenthalten wird, den sie in vollem Umfang hätten ausschöpfen können, wenn die von Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden nicht in der nach dieser Regelung vorgesehenen Weise behandelt worden wären.

76.

Der Gerichtshof hat Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 bereits dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Kürzung der Verlustvorträge der Muttergesellschaft um einen Teil der ausgeschütteten Dividenden bewirkt, wenn – wie hier – ein Mitgliedstaat das in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiungssystem gewählt hat und grundsätzlich einen Verlustvortrag zulässt, wobei diese Verringerung der Verluste dazu führen kann, dass die genannten Dividenden bei der betreffenden Gesellschaft in den folgenden Geschäftsjahren, falls ihr Ergebnis positiv ist, indirekt besteuert werden ( 57 ).

77.

Ich teile die Auffassung der Kommission, dass diese Überlegungen, was die praktischen Folgen des den DBE vorbehaltenen Einbeziehungs- und Abzugssystems und die Reihenfolge, in der die DBE bei Vorhandensein anderer Steuerabzüge abzuziehen sind, anbelangt, voll und ganz auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Ein solches System kann meiner Ansicht nach nur dann den Anforderungen der Richtlinie 90/435 genügen, wenn seine Anwendung ein völlig neutrales Ergebnis hat, d. h., wenn die betreffenden Muttergesellschaften unter allen Umständen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht schlechter behandelt werden, als wenn die ausgeschütteten Dividenden gar nicht erst in ihre Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden wären.

78.

Daher bin ich der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, soweit sie dazu führt, dass Muttergesellschaften, die von Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Dividenden erhalten haben, einen Steuervorteil verlieren können, weil sich Verluste, die auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden können, in Höhe dieser Dividenden reduzieren. Das ist einer indirekten Besteuerung dieser Dividenden gleichzustellen und läuft sowohl dem mit der genannten Vorschrift speziell verfolgten Ziel ihrer Befreiung als auch dem mit der Richtlinie verfolgten allgemeinen Ziel der Steuerneutralität zuwider ( 58 ).

79.

Mit anderen Worten ist durch die Reform, die der belgische Gesetzgeber im Dezember 2009 vorgenommen hat, um die vom Gerichtshof im Urteil Cobelfret und im Beschluss KBC festgestellten Mängel zu beheben, eine andere Unvereinbarkeit mit der Richtlinie entstanden, denn die neue DBE‑Regelung hat insofern negative Auswirkungen auf die Übertragung des ARK, als die Behandlung der von Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden für die betreffenden Muttergesellschaften ein erhöhtes Risiko des Verlusts von ARK-Überschüssen mit sich gebracht hat ( 59 ).

80.

Drittens erscheinen mir die von der belgischen Regierung vorgebrachten Argumente, mit denen sie ihre Auffassung verteidigt, dass eine solche nationale Regelung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vereinbar sei, nicht überzeugend.

81.

Zunächst macht die belgische Regierung geltend, auch wenn der Aufschub des Abzugs der DBE damit einhergehen könne, dass eine Übertragung des ARK letztlich nicht möglich sei, könne dies nicht als indirekte Besteuerung der erhaltenen Dividenden angesehen werden, da eine solche Besteuerung nicht zwangsläufig erfolge ( 60 ).

82.

Die Tatsache, dass die nachteiligen Auswirkungen der betreffenden nationalen Regelung, nämlich die Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne, möglicherweise nur in bestimmten Fällen ( 61 ) und nicht systematisch einträten, ändert jedoch meiner Ansicht nach nichts an den zuvor angestellten Erwägungen, denn das bloße Vorhandensein solcher potenzieller Auswirkungen reicht aus, um die mangelnde Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu bejahen.

83.

Sodann führt die belgische Regierung aus, selbst wenn für die betreffenden Muttergesellschaften der Verlust der Übertragungsmöglichkeit des ARK tatsächlich eine Besteuerung bedeuten sollte ( 62 ), beziehe sich diese Besteuerung jedenfalls nicht, auch nicht indirekt, auf die erhaltenen Dividenden, wie es in der Rechtssache Cobelfret der Fall gewesen sei. Wenn bei der Berechnung der Steuer auf der Stufe der Anrechnung des ARK Gewinne verblieben, sei dies zwangsläufig darauf zurückzuführen, dass keine DBE mehr anzurechnen seien, da diese vor dem ARK abgezogen würden, so dass die von Tochtergesellschaften bezogenen Dividenden vollständig aus der Steuerbemessungsgrundlage herausgenommen worden seien und sich die Besteuerung, die aus dem Verlust der Übertragungsmöglichkeit des ARK resultieren könne, nicht auf diese Dividenden beziehen könne. Außerdem könne eine Steuer, die sich nicht auf die von einer Muttergesellschaft vereinnahmten Dividenden beziehe, nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 verstoßen, genau wie eine Steuer, die erhoben werde, wenn eine Tochtergesellschaft Dividenden ausschütte, und diese Dividenden nicht betreffe, nicht gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen könne ( 63 ).

84.

Der Stichhaltigkeit dieser Argumentation stehen jedoch meiner Ansicht nach das Urteil Cobelfret und der Beschluss KBC entgegen, in denen der Gerichtshof die sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 ergebenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen ausgelegt hat, die eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Reduzierung der Verlustvorträge der betreffenden Muttergesellschaft haben kann, und zwar in Form einer indirekten Besteuerung der Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft in den Folgejahren ausgeschüttet werden ( 64 ). Der Gerichtshof hat dabei den „Verlust von Verlusten“ einer indirekten „Gewinnbesteuerung“ gleichgestellt und sich damit für einen „wirtschaftlichen“ Ansatz entschieden, der im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie steht ( 65 ), denn die Tatsache, dass Verlustvorträge nicht mehr zur Verrechnung zukünftiger steuerpflichtiger Gewinne zur Verfügung stehen, führt zu einer Doppelbesteuerung solcher Dividenden. Wie erwähnt, erscheint mir gerade im vorliegenden Fall ein ähnlicher Ansatz angebracht ( 66 ).

85.

Schließlich macht die belgische Regierung geltend, dass die umstrittenen Entscheidungen des Königreichs Belgien, d. h. die Anrechnungsreihenfolge und die begrenzte Dauer der Übertragung des ARK, in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber fielen.

86.

Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, die Vorschriften der Richtlinie 90/435 einzuhalten und insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich festgelegte Ergebnis zu erreichen ( 67 ), nämlich Dividenden von Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten kein zweites Mal – auch nicht indirekt – zu besteuern. Dieses Ziel wird, wie ich bereits hervorgehoben habe, durch nationale Vorschriften, wie sie sich aus der Kombination der belgischen DBE‑Regelung mit den Bestimmungen zur Begrenzung der Anrechnung des ARK ergeben, nicht erreicht.

87.

Daher bin ich der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum einen vorsieht, dass Dividenden, die einer Muttergesellschaft zufließen, in deren Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % von ihr abgezogen werden, soweit in dem betreffenden oder einem späteren Besteuerungszeitraum ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und zum anderen, dass diese Dividenden vor jedem anderen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Steuervorteil, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind.

V. Ergebnis

88.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum einen vorsieht, dass Dividenden, die einer Muttergesellschaft zufließen, in deren Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen werden, soweit in dem betreffenden oder einem späteren Besteuerungszeitraum ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und zum anderen, dass diese Dividenden vor jedem anderen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Steuervorteil, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. 1990, L 225, S. 6).

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 129).

( 4 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C‑138/07, EU:C:2009:82, im Folgenden: Urteil Cobelfret), und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C‑439/07 und C‑499/07, EU:C:2009:339, im Folgenden: Beschluss KBC). Vgl. ferner Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C‑350/11, EU:C:2013:447, mit einer kurzen Beschreibung der ARK-Regelung in den Rn. 3 bis 9), und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:813, mit einer kurzen Beschreibung der DBE‑Regelung in Rn. 10).

( 5 ) Richtlinie des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8).

( 6 ) Moniteur belge vom 15. November 1991, S. 25619.

( 7 ) Zu näheren Einzelheiten vgl. Urteile Cobelfret (Rn. 6 ff.) und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 7 ff.).

( 8 ) Moniteur belge vom 30. Juli 1992, S. 17120.

( 9 ) Moniteur belge vom 13. September 1993, S. 20105.

( 10 ) Diese Begrenzung des Abzugs auf 95 % hängt damit zusammen, dass das Königreich Belgien von der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die nicht abzugsfähigen und damit steuerpflichtigen Verwaltungskosten mit einer Pauschale von bis zu 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne anzusetzen (vgl. Beschluss KBC, Rn. 51 und 52).

( 11 ) Außerdem hat Brussels Securities vor dem vorlegenden Gericht und dem Gerichtshof geltend gemacht, dass diese Anrechnungsreihenfolge gegen die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit verstoße. Ich werde mich dazu jedoch wie die belgische Regierung und die Kommission nicht äußern. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass dieses Argument mit der Rüge eines Verstoßes gegen die belgische Verfassung zusammenhängt, der vom vorlegenden Gericht bereits verneint wurde. Darüber hinaus wird Art. 49 AEUV in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage nicht erwähnt, nicht einmal der Sache nach, und ich bin nicht der Ansicht, dass seine Auslegung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C‑414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und 35) nützlich wäre, um es dem nationalen Gericht zu ermöglichen, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

( 12 ) Zum Ursprung des genannten Systems und den für seine Beibehaltung angeführten Gründen vgl. Malherbe, J., „Le régime mères-filiales en Belgique: la leçon d’anatomie“, Revue pratique des sociétés, 2010, S. 34 bis 37.

( 13 ) Während das Befreiungssystem davon ausgeht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, diese Gewinne nicht besteuert, werden sie beim Anrechnungssystem besteuert, wobei die Muttergesellschaft den auf sie entfallenden Teil der Steuer der Tochtergesellschaft und gegebenenfalls den Betrag, der von dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, als Quellensteuer erhoben wurde, bis zur Höhe der entsprechenden geschuldeten Steuer von ihrer Steuer abziehen kann (vgl. insbesondere Urteile Cobelfret, Rn. 31 und 43, vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 49, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 12).

( 14 ) Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 43), und Cobelfret (Rn. 31).

( 15 ) Eine Doppelbesteuerung wird als „wirtschaftlich“ bezeichnet, wenn zwei Staaten bei verschiedenen Steuerzahlern die gleichen Einkünfte besteuern, und sie wird als „juristisch“ bezeichnet, wenn zwei Staaten Einkünfte desselben Steuerpflichtigen besteuern (vgl. Jourdain, S., „Excédents de RDT: une véritable odyssée fiscale“, Comptabilité et fiscalité pratiques, 2009, Nr. 8, S. 209).

( 16 ) Vgl. insbesondere Urteile Cobelfret (Rn. 29 und 46), vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (C‑448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25, 35 bis 37 und 39), sowie vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 47 und 48).

( 17 ) Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 27 bis 57, speziell Rn. 35 bis 41). Außerdem hat der Gerichtshof in den Rn. 58 bis 65 dieses Urteils entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 unmittelbare Wirkung hat, weil er unbedingt und hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden. Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C‑138/07, EU:C:2008:268, Nrn. 12 ff.).

( 18 ) Da die fragliche Steuergesetzgebung die Übertragung von Verlusten auf nachfolgende Steuerjahre grundsätzlich zulässt, wirkt sich die Verringerung der für eine solche Übertragung in Betracht kommenden Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der erhaltenen Dividenden auf die Bemessungsgrundlage der Gesellschaft in dem der Ausschüttung dieser Dividenden folgenden Steuerjahr aus, wenn die Gewinne der betreffenden Gesellschaft höher sind als ihre übertragbaren Verluste, da die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund der Verringerung der übertragbaren Verluste höher ist.

( 19 ) Vgl. Rn. 33 bis 44 und Nr. 1 des Tenors des Beschlusses KBC, wo Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin ausgelegt wurde, dass er „der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der für die Freistellung der Dividenden, die eine Muttergesellschaft mit Sitz in diesem Staat von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, diese Dividenden zunächst vollständig in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden, um sie dann in Höhe von 95 % von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen, soweit für den betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der sonstigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und die zur Folge hat, dass
– die Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren Besteuerungszeitraum besteuert wird, wenn sie während des Besteuerungszeitraums, in dem diese Ausschüttungen erfolgten, keinen oder keinen ausreichenden zu besteuernden Gewinn erzielt hat,
oder
– die Verluste in diesem Besteuerungszeitraum durch die Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden und in Höhe dieser Dividenden nicht mehr auf einen späteren Besteuerungszeitraum vorgetragen werden können“.

( 20 ) Vgl. Rn. 45 bis 54 und Nr. 2 des Tenors des Beschlusses KBC. Der Gerichtshof hat auch über folgende, für dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht unmittelbar relevante Fragen entschieden: die Zuständigkeit des Gerichtshofs, wenn sich das Vorabentscheidungsersuchen auf die Anwendbarkeit von Vorschriften einer in nationales Recht umgesetzten Richtlinie auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt stützt, die Auslegung der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr sowie die Auslegung von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Rn. 55 bis 82 und Nrn. 3 bis 5 des Tenors).

( 21 ) Die belgische Regierung weist darauf hin, dass § 3 für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerjahr 2011 gelte, nachdem er durch den am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 (Moniteur belge vom 31. Dezember 2009, S. 82816) in das EStGB 1992 eingefügt worden sei.

( 22 ) Die Einbeziehung dieser Gewinne in die Steuerbemessungsgrundlage und ihr anschließender Abzug davon hängt anscheinend mit dem in Art. 1 § 1 Nr. 2 des EStGB 1992 aufgestellten Grundsatz der Besteuerung des „Gesamteinkommens“, d. h. der weltweiten Einkünfte, in Belgien ansässiger Unternehmen zusammen (vgl. in diesem Sinne Richelle, I., „Cobelfret et l’interprétation de la directive mère-filiales: le régime belge des RDT est contraire au droit communautaire“, Revue générale de fiscalité, 2009, Nr. 3, S. 4 und 6).

( 23 ) Nach Jourdain, S., a. a. O., Fn. 15, S. 210, wird sowohl von der Kommission in einem Schreiben vom 5. Juli 1991 als auch in einem im März 1992 veröffentlichten Bericht unabhängiger Sachverständiger sowie von einem großen Teil der Rechtslehre die Auffassung vertreten, dass eine korrekte Umsetzung der Richtlinie 90/435 voraussetze, dass Dividenden von Anfang an nicht zum steuerpflichtigen Ergebnis gehörten, statt darin einbezogen und dann von ihm abgezogen zu werden.

( 24 ) Vgl. Nrn. 38 bis 46 der vorliegenden Schlussanträge.

( 25 ) So der Wortlaut der Vorlagefrage und der Gründe der Vorlageentscheidung.

( 26 ) Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Vorschrift des Unionsrechts in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2019, Brisch, C‑102/18, EU:C:2019:34, Rn. 22, und vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36 und 37).

( 27 ) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keinen substanziellen Unterschied macht, ob die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne „nicht besteuert“ oder „befreit“ werden (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 43, sowie die in Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C‑48/07, EU:C:2008:758, Rn. 42), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass der Steuervorteil, den eine Muttergesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genießen kann, darin besteht, „Gewinne [zu] beziehen, ohne besteuert zu werden“.

( 30 ) In Art. 4 Abs. 1 des von der Kommission am 16. Januar 1969 vorgelegten Vorschlags einer Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1969, C 39, S. 7) war vorgesehen, dass „[d]ie ausgeschütteten Gewinne, die eine Muttergesellschaft aus ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft erhält, … nicht ihrem steuerpflichtigen Gewinn zugerechnet werden“, ohne eine Methode für die Erreichung dieses Ziels vorzuschreiben (Hervorhebung nur hier). In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Juni 1969 (ABl. 1969, C 100, S. 7, Nr. 2) heißt es, dass „das der Richtlinie zugrunde liegende Prinzip für die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen [darin besteht, dass] jeder Gewinn, der einmal der Körperschaftsteuer unterworfen wurde, nicht noch einmal dieser Steuer unterliegt, wenn er einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft zufließt“ (Hervorhebung nur hier). Der am 5. Juli 1985 vorgelegte Vorschlag (KOM[1985] 360 endg.), der zum Erlass der Richtlinie 90/435 führte, enthält dazu keine Angaben.

( 31 ) Siehe Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 32 ) Vgl. u. a. Urteil Cobelfret (Rn. 28 und 29) sowie die in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 33 ) Vgl. Rn. 46 bis 50 und 53 des Beschlusses KBC.

( 34 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (C‑470/04, EU:C:2006:525, Rn. 33), vom 19. Juli 2012, A (C‑48/11, EU:C:2012:485, Rn. 16), und vom 19. Dezember 2018, Cadeddu (C‑667/17, EU:C:2018:1036, Rn. 15).

( 35 ) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht zu einer direkten Besteuerung der Dividenden bei der Muttergesellschaft führt. Vgl. auch Urteil Cobelfret (Rn. 40) und Beschluss KBC (Rn. 40).

( 36 ) Vgl. Rn. 54 des Beschlusses KBC und Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge.

( 37 ) Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein etwaiges Bestreben des Königreichs Belgien, mit der Anwendung der DBE‑Regelung auf die sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, nicht die Anwendung einer Regelung rechtfertigt, die mit der Richtlinie 90/435 und insbesondere dem in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 45 und 46, sowie Beschluss KBC, Rn. 42).

( 38 ) Andere Länder beziehen ausgeschüttete Dividenden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft ein (vgl. hierzu Richelle, I., „L’arrêt Cobelfret de la CJCE et ses conséquences sur le régime des RDT“, Tax Audit & Accountancy, 2009, Nr. 4, S. 11, sowie Hermand, O., und Vanoppen, S, „Non-report des excédents de RDT: violation du droit européen“, Le Fiscologue, Nr. 1148, 20. Februar 2009, S. 12 ff.). Malherbe, J., a. a. O., Fn. 12, S. 35, wiederum stellt fest, dass „in Frankreich Dividenden, die an Muttergesellschaften ausgeschüttet werden, als außerbilanzielle Abzüge behandelt werden und innerhalb des Konzerns frei zirkulieren“. Der aktuelle Art. 216 des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) sieht vor, dass die „von einer Muttergesellschaft erzielten Nettoerträge aus Beteiligungen … vom Gesamtnettogewinn der Muttergesellschaft abgezogen werden können“.

( 39 ) Vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C‑138/07, EU:C:2008:268, Nr. 21) zur seinerzeit geltenden Regelung.

( 40 ) Nach Ansicht der Kommission stehen die belgischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 in ihrer für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung als solche einer Nichtbesteuerung der ausgeschütteten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gewinne offenbar nicht entgegen, weil die DBE‑Regelung es von vornherein ermögliche, sicherzustellen, dass Dividenden bei der Muttergesellschaft nicht besteuert würden, selbst wenn der Abzug über mehrere Steuerjahre vorgenommen werden könne.

( 41 ) Diese Begrenzung ist zulässig (siehe oben, Fn. 10 der vorliegenden Schlussanträge).

( 42 ) Dabei handelt es sich um Dividenden, die wegen unzureichender Gewinne nicht bereits im Steuerjahr der Ausschüttung auf die Steuerbemessungsgrundlage dieser Gesellschaft angerechnet werden konnten.

( 43 ) Die Kommission hat meiner Meinung nach zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass die Muttergesellschaft, wenn sie im Steuerjahr der Gewinnausschüttung oder in den folgenden Steuerjahren über eine unzureichende Steuerbemessungsgrundlage verfügt, den Abzug der DBE „über einen längeren Zeitraum verteilt“.

( 44 ) Zu dieser Qualifizierung des ARK vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C‑350/11, EU:C:2013:447, Rn. 24).

( 45 ) DBE und ARK werden vor den abzugsfähigen beruflichen Verlusten angerechnet (vgl. die Art. 77, 77bis und 78 des Ausführungserlasses).

( 46 ) In der Vorlageentscheidung heißt es, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 22. Juni 2005 zur Einführung des ARK (Moniteur belge vom 30. Juni 2005, S. 30077), insbesondere dem Kommentar zu Art. 5 des Gesetzentwurfs vom 11. Mai 2005, sei zu entnehmen, dass die im Ausführungserlass vorgesehene Abzugsreihenfolge, die nach Ansicht von Brussels Securities in bestimmten Fällen Einfluss auf die künftige Steuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens haben könne, vom Gesetzgeber so festgelegt worden sei.

( 47 ) Der Abzug für Einkünfte aus Patenten erfolgt nach dem der DBE, jedoch vor dem ARK (vgl. die Art. 77/1 und 77bis des Ausführungserlasses).

( 48 ) Investitionsabzug im Sinne von Art. 79 des Ausführungserlasses.

( 49 ) Die belgische Regierung hat Letztere als „außerbilanzielle Abzüge“ bezeichnet, weil dabei vom Buchgewinn der Gesellschaft keine zuvor in ihm enthaltenen Posten wie von Tochtergesellschaften bezogene Dividenden oder Einkünfte aus Patenten abgezogen würden, sondern Posten auf der Aktivseite der Gesellschaftsbilanz, wie der Investitionsabzug, oder auf der Passivseite, wie der ARK.

( 50 ) Die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof hat ergeben, dass die Bestimmungen über die befristete Übertragung des ARK im Lauf des Jahres 2012 geändert wurden und dass diese Änderung nach dem hier in Rede stehenden Steuerjahr in Kraft trat.

( 51 ) Aus der belgischen Regelung ergibt sich gemäß dem dritten Absatz der Vorlagefrage, dass sich die Anrechnung in den folgenden Steuerjahren, bis der zu versteuernde Gewinn erschöpft ist, zunächst auf die übertragenen DBE, dann auf den ARK (dessen Übertragung auf die „sieben folgenden Jahre“ beschränkt ist) und dann auf den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste beziehen muss.

( 52 ) Siehe auch Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Bei diesem Beispiel werden zwei Hypothesen verglichen, bei denen der gleiche steuerliche Sachverhalt einer Muttergesellschaft erstens nach der im Ausführungserlass vorgesehenen Anrechnungsreihenfolge in Verbindung mit der belgischen DBE‑Regelung ermittelt wird (mit einem steuerpflichtigen Ergebnis, das dem ARK-Überschuss entspricht, der verloren geht, weil er nicht vor Ablauf des vorgesehenen Siebenjahreszeitraums verwendet wird), und zweitens, wiederum gemäß dieser Anrechnungsreihenfolge, aber mit einem theoretischen sofortigen Ausschluss der erhaltenen Dividenden (mit einem steuerpflichtigen Ergebnis gleich Null, denn anstelle der DBE‑Überschüsse, die vor dem ARK anzurechnen sind, hat die Gesellschaft dann Verlustvorträge, die nach dem ARK angerechnet werden und damit den ARK-Überschuss aufzehren).

( 54 ) In diesen Tabellen, die inhaltlich der Darstellung des vorlegenden Gerichts entsprechen, stellt die Kommission fest, dass die Muttergesellschaft im ersten Fall nach der belgischen Regelung den gesamten ARK verliert, den sie nicht vor Ablauf des vorgesehenen Siebenjahreszeitraums in Anrechnung bringen konnte, während die Gesellschaft im zweiten Fall im Rahmen eines Systems, bei dem die Dividenden gemäß der Richtlinie 90/435 von vornherein nicht besteuert werden, ein steuerpflichtiges Ergebnis von Null und einen nicht anrechenbaren, im Gegensatz zum vorherigen Fall reduzierten Verlustüberschuss des ARK aufweist.

( 55 ) Siehe Nrn. 81 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 56 ) Die belgische Regierung hat in ihren mündlichen Ausführungen ausdrücklich eingeräumt, dass „die Einbeziehung der erhaltenen Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage einer [defizitären] Muttergesellschaft mit der Folge, dass ein Verlustvortrag durch eine Übertragung von Abzügen aus den DBE ersetzt wird, dazu führen kann, dass die Anrechnung des ARK aufgrund der Anrechnungsreihenfolge der Abzüge aufgeschoben wird, mit der Gefahr, dass die hierfür vorgesehene Frist verstreicht“.

( 57 ) Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 39 bis 41) sowie Beschluss KBC (Rn. 39, 40 und 54). In Bezug auf die in den Rechtssachen, in denen diese Entscheidungen ergangen sind, in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Vorschriften wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die DBE‑Regelung eine Muttergesellschaft benachteiligt, die den betreffenden Besteuerungszeitraum ohne Einbeziehung der Dividenden mit einem Verlust abgeschlossen hat, der von den Gewinnen der nachfolgenden Besteuerungszeiträume abzugsfähig gewesen wäre, während die Einbeziehung der Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit der Begrenzung des Abzugs der DBE auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns zum Wegfall des Verlustvortrags führt (Garabedian, D., „L’influence de la jurisprudence Cobelfret sur le régime fiscal des dividendes à l’impôt des sociétés“, Les dialogues de la fiscalité, Larcier, Brüssel, 2010, S. 59).

( 58 ) Zu diesen Zielen siehe Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

( 59 ) Vgl. auch Hermand, O., Delacroix, P., und Wils, C., „Une nouvelle déduction fiscale est née: les ‚excédents RDT‘ – Commentaire du nouvel article 205, § 3, du CIR 1992“, Revue générale de fiscalité, 2010, Nr. 2, S. 7, sowie Dassesse, M., „Impôt des sociétés – Déduction prioritaire des RDT vis-à-vis des excédents de DCR – La Belgique viole les principes de l’arrêt Cobelfret“, Actualités fiscales, 2014, Nr. 41, S. 2 und 4 (Brussels Securities verweist auf diesen Artikel insbesondere im Hinblick auf das in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Zahlenbeispiel).

( 60 ) Nach Ansicht der belgischen Regierung führt die zeitliche Begrenzung einer Übertragung des ARK nur dann zu einer Besteuerung, wenn die Muttergesellschaft, nachdem sie sieben Jahre lang keine ausreichenden Gewinne erzielt habe, später Gewinne erziele. Sei dies nicht der Fall oder werde sie aufgelöst, sei der Verlust des Rechts zur Übertragung des ARK für sie irrelevant, und der Nachteil bleibe somit hypothetisch.

( 61 ) Und zwar immer dann, wenn der vorrangige Abzug der DBE von der Steuerbemessungsgrundlage dazu führt, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage auf Null reduziert oder so stark verringert, dass ein anderer Steuervorteil nicht mehr vollständig auf sie angerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Dassesse, M., a. a. O., Fn. 59, S. 2).

( 62 ) Das heißt in dem (soeben erwähnten) Fall, dass die Gesellschaft nach Ablauf der in Art. 205quinquies des EStGB 1992 vorgesehenen siebenjährigen Frist wieder Gewinne erwirtschaftet.

( 63 ) In diesem Zusammenhang verweist die belgische Regierung auf die Urteile vom 25. September 2003, Océ van der Grinten (C‑58/01, EU:C:2003:495, Rn. 55 und 56), sowie vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe (C‑338/08 und C‑339/08, EU:C:2010:364, Rn. 40 und 41). Ich bezweifle jedoch die Relevanz einer Analogie zu diesen Urteilen, die sich auf den Begriff „Quellensteuer“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 90/435 beziehen, der – außer in bestimmten Sonderfällen, die auch im fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnt werden – eine solche Quellensteuer auf Gewinne verbietet, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet. Vgl. in diesem Sinne Urteil Cobelfret (Rn. 53 a. E.), wonach eine Analogie zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie zu verneinen ist.

( 64 ) Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 39 bis 41) und Beschluss KBC (Rn. 39 und 40) sowie die Nrn. 41, 44 und 76 der vorliegenden Schlussanträge.

( 65 ) So die in einer Analyse des Schrifttums, der ich mich anschließe, verwendeten Begriffe (vgl. Hermand, O., und Vanoppen, S., a. a. O., Fn. 38).

( 66 ) Siehe vor allem die Nrn. 76 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 67 ) Siehe auch die Nrn. 57 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.