ECLI:EU:C:2020:38•Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2020.#Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen Europäische Zentralbank.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-450/17 P.
Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2020.#Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen Europäische Zentralbank.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-450/17 P.
ECLI:EU:C:2020:38Eu Cjeu16.01.2020
Gesamter Gesetzestext
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
16. Januar 2020 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑450/17 P-REC
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2017,
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und R. Bax als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie des Richters L. Bay Larsen,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 8. Mai 2019 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2019:372) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in seiner Fassung der Verfahrenssprache Fehler, die gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen sind. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 16. Januar 2010 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Ersten Kammer J.-C. Bonichot |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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