ECLI:EU:C:2018:170•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 7. März 2018.#Messer France SAS gegen Premier ministre u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Richtlinie 92/12/EWG – Art. 3 Abs. 2 – Richtlinie 2003/96/EWG – Art. 3 und 18 – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Verbrauchsteuern – Existenz einer anderen indirekten Steuer – Voraussetzungen – Nationale Vorschrift, die eine Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung vorsieht – Begriff ‚besondere Zielsetzung‘ – Einhaltung eines Mindeststeuerbetrags.#Rechtssache C-103/17.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 7. März 2018.#Messer France SAS gegen Premier ministre u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Richtlinie 92/12/EWG – Art. 3 Abs. 2 – Richtlinie 2003/96/EWG – Art. 3 und 18 – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Verbrauchsteuern – Existenz einer anderen indirekten Steuer – Voraussetzungen – Nationale Vorschrift, die eine Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung vorsieht – Begriff ‚besondere Zielsetzung‘ – Einhaltung eines Mindeststeuerbetrags.#Rechtssache C-103/17.
ECLI:EU:C:2018:170Eu Cjeu07.03.2018
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 7. März 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑103/17
Messer France SAS, Rechtsnachfolgerin von Praxair
gegen
Premier ministre,
Commission de régulation de l’énergie,
Ministre de l’Économie et des Finances,
Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])
„Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Nationale Vorschrift, die eine Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung vorsieht – Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom – Indirekte Steuer – Bedingungen für die Existenz einer anderen indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung – Begriff der besonderen Zielsetzung – Gleichartigkeit der sonstigen indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung und der Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom – Einhaltung eines Mindeststeuerbetrags – Unterschied zwischen einer Steuer und einer obligatorischen Vermögensleistung ohne steuerlichen Charakter“
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1. |
Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) bittet den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in Frankreich von 2003 bis 2010 erhobenen Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung (Contribution au service public de l’électricité, im Folgenden: CSPE) mit dem Unionsrecht. |
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2. |
Bei der CSPE handelt es sich um eine Abgabe, die von den Stromlieferanten erhoben und von den Endverbrauchern mit ihrer Stromrechnung gezahlt wird. Der Betrag ist zum Ausgleich der Mehrkosten bestimmt, zu deren Übernahme die Stromlieferanten gesetzlich verpflichtet sind und die für vielseitige Ziele verwendet werden: Diese Ziele reichen vom Anreiz zur Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen oder dem Ausgleich der Mehrkosten für die Stromproduktion in nicht mit dem Mutterland verbundenen Gebieten bis hin zu sozialen Zwecken wie die besondere Tarifierung als Grundversorgung und Hilfsmaßnahmen zugunsten einkommensschwacher Personen. |
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3. |
Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof nicht zur eventuellen Einstufung der CSPE als staatliche Beihilfe. Seine Fragen betreffen vielmehr die Vereinbarkeit der Abgabe mit den Richtlinien, die Verbrauchsteuern auf bestimmte Güter, wie u. a. Strom, harmonisieren. |
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4. |
Mit diesen Richtlinien wurde der Grundsatz aufgestellt, dass auf die mit ihnen geregelten Produkte nur die harmonisierte Verbrauchsteuer erhoben werden darf. Als Ausnahme lassen sie jedoch bestimmte indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung zu, für die der Gerichtshof bereits einige Kriterien festgelegt hat. |
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5. |
In dem beim Conseil d’État (Staatsrat) anhängigen Rechtsstreit, der an vorderster Stelle einer Reihe ähnlicher Rechtsbehelfe steht ( 2 ), soll nun geklärt werden, ob die CSPE zu den von den genannten Richtlinien als Ausnahme zugelassenen indirekten Steuern gezählt werden kann. Sowohl aus juristischer als auch aus finanzieller Sicht ist der bei den französischen Gerichten anhängige Rechtsstreit über die CSPE von erheblicher Bedeutung ( 3 ). |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 92/12/EWG ( 4 )
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6. |
Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Der Begriff ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“ |
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7. |
Art. 3 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten. …“ |
2. Richtlinie 2003/96/EG ( 5 )
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8. |
Art. 1 lautet: „Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“ |
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9. |
Art. 3 hat folgenden Wortlaut: „Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe ‚Mineralöle‘ und ‚Verbrauchsteuern‘, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.“ |
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10. |
Art. 4 bestimmt: „(1) Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“ |
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11. |
Art. 18 Abs. 10 sieht vor: „Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.“ |
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12. |
In Art. 28 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an …“ |
3. Richtlinie 2008/118/EG ( 6 )
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13. |
Die Richtlinie 92/12 wurde durch die Richtlinie 2008/118 aufgehoben, deren Art. 1 Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:
… (2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.“ |
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14. |
Art. 7 Abs. 1 lautet: „Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.“ |
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15. |
Art. 9 bestimmt: „Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. …“ |
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16. |
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 sieht vor: „Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.“ |
B. Nationales Recht
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17. |
Die Loi du 10 février 2000 relative à la modernisation et au développement du service public de l’électricité (Gesetz vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung) ( 7 ) sah in Art. 5 ( 8 ) vor:
Diese Belastungen werden auf der Grundlage einer angemessenen Buchführung der Versorger, die die Belastungen zu tragen haben, berechnet. Diese Buchführung [wird] nach den Regeln der Commission de régulation de l’énergie durchgeführt … Der Minister für Energie setzt die Höhe dieser Belastungen jährlich auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest. Der Ausgleich für diese Belastungen zugunsten der Versorger, die sie zu tragen haben, wird durch von den im Inland ansässigen Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben geleistet. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der verbrauchten Strommenge. … Die Höhe der für jede Kilowattstunde geltenden Abgabe wird so berechnet, dass die Abgaben alle Belastungen im Sinne der Buchst. a und b decken … Der Minister für Energie setzt diesen Betrag jährlich auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest …“ |
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18. |
In Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 2 und 7 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 ( 9 ) hieß es zur Abnahmepflicht für Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen: „… Ein Dekret legt die den durch die Abnahmepflicht begünstigten Erzeugern obliegenden Verpflichtungen sowie die Voraussetzungen fest, unter denen die Minister für Wirtschaft und für Energie auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie die Abnahmebedingungen für die so erzeugte Energie festsetzen. … Die nach diesem Artikel von Électricité de France und den in Art. 23 des vorbenannten Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946 genannten nicht staatlichen Händlern geschlossenen Verträge sehen Abnahmebedingungen vor, die die ersparten Investitions- und Betriebskosten der genannten Abnehmer sowie eventuell einen Zuschlag berücksichtigen, der dem Beitrag Rechnung trägt, den die gelieferten Erzeugungsmengen und die Versorgungsketten zu den in Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Zielen leisten. Der Zuschlag darf nicht zur Folge haben, dass die Verzinsung des Kapitals, das in den Anlagen, für die die Abnahmebedingungen gelten, angelegt ist, angesichts der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken und des für die genannten Anlagen geltenden garantierten Absatzes der Gesamterzeugung zum Festpreis die normale Kapitalverzinsung übersteigt. Die Abnahmebedingungen werden regelmäßig angepasst, um der Entwicklung der ersparten Kosten und der in Art. 5 Abs. 1 genannten Kosten Rechnung zu tragen.“ |
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19. |
In dem zur Anwendung dieser Bestimmungen erlassenen Décret 2001‑410 du 10 mai 2001 relatif aux conditions d’achat de l’électricité produite par des producteurs bénéficiant de l’obligation d’achat (Dekret vom 10. Mai 2001 über die Abnahmebedingungen für Strom von durch die Abnahmepflicht begünstigten Erzeugern) ( 10 ) heißt es in Art. 8: „Für Strom von Erzeugern, die durch die Abnahmepflicht nach Art. 10 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 begünstigt werden, werden die Abnahmebedingungen nach Stellungnahme des Conseil supérieur de l’énergie und der Commission de régulation de l’énergie durch Verordnung der Minister für Wirtschaft und für Energie festgesetzt. …“ |
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20. |
Nach dem von der Kommission im Jahr 2010 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren verabschiedete die Französische Republik die Loi n.o 2010‑1448 du 7 décembre 2010 portant nouvelle organisation du marché de l’électricité (Gesetz Nr. 2010‑1448 vom 7. Dezember 2010 zur Neuorganisation des Strommarkts, auch bekannt unter der Bezeichnung NOME-Gesetz) ( 11 ). Mit Art. 23 dieses Gesetzes wurde die CSPE durch die Steuer der Gemeinden und Departements auf den Stromendverbrauch ersetzt, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat. |
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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21. |
Der Vorlageentscheidung zufolge klagte die Gesellschaft Praxair, deren Rechtsnachfolgerin später Messer France wurde, am 17. Dezember 2010 auf Erstattung der CSPE, die sie von 2005 bis 2009 entrichtet hatte, nebst Verzugszinsen. |
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22. |
Das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich), bei dem die Klage eingereicht worden war, wies die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2012 ab. |
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23. |
Gegen dieses Urteil legte die Gesellschaft Praxair bei der Cour administrative d’appel de Paris (Berufungsgericht für Verwaltungssachen Paris) Berufung ein. Dieses Gericht beschloss, die Akte vor einer Entscheidung an den Conseil d’État (Staatsrat) zu übersenden und ihm mehrere Fragen zur Prüfung vorzulegen. Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) beim Conseil constitutionnel (Verfassungsrat, Frankreich) eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit gestellt hatte, über die mit Entscheidung vom 8. Februar 2014 ( 12 ) entschieden wurde, antwortete der Conseil d’État (Staatsrat) dem Berufungsgericht am 22. Juli 2015. |
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24. |
Mit Urteil vom 23. Februar 2016 wies das Berufungsgericht die Berufung von Praxair ab. |
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25. |
Messer France als Rechtsnachfolgerin von Praxair legte gegen das Urteil aus der zweiten Instanz Rechtsmittel beim Conseil d’État (Staatsrat) ein, der dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:
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26. |
Messer France, die französische, die spanische, die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und (mit Ausnahme der italienischen Regierung) an der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 teilgenommen. |
III. Antwort auf die Vorlagefragen
A. Zur steuerrechtlichen Natur der CSPE
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27. |
Vor einer Analyse der Vorlagefragen muss meiner Ansicht nach geklärt werden, ob die CSPE steuerlicher Natur ist oder nicht, da dies eine Vorbedingung für die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 ist. |
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28. |
Sollte die CSPE keine Steuer im Sinne des Unionsrechts sein, könnte sie auch nicht als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/12 fiele. In diesem Fall würde der Beibehaltung dieser Abgabe durch die Französische Republik (während ihres Geltungszeitraums) nichts entgegenstehen. |
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29. |
Das vorlegende Gericht ist der Meinung, die CSPE sei eine indirekte Steuer, und stellt ihre steuerliche Natur nicht in Frage. Die italienische Regierung räumt in ihren schriftlichen Erklärungen zwar ein, dass es sich um einen gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Vermögensbeitrag handele, vertritt jedoch die Auffassung, diese sei nicht steuerlicher Natur und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/12 und 2008/118. Die spanische und die belgische Regierung haben sich bei der mündlichen Verhandlung dieser These angeschlossen. |
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30. |
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache IRCCS – Fondazione Santa Lucia ( 13 ) habe ich die Ansicht vertreten, dass die Beiträge, mit denen in Italien die „allgemeinen Kosten des Stromsystems“ gedeckt werden, eine Vermögensleistung ohne steuerlichen Charakter darstellen ( 14 ), die weder das Gepräge (noch die Natur) einer Steuer aufweisen. Dies hatte der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) in seiner Vorlageentscheidung deutlich gemacht. Konkret habe ich ausgeführt, dass der Beitrag zur Finanzierung der allgemeinen Kosten des Stromsystems keine den harmonisierten Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer ähnliche Steuerstruktur aufweist und daher nicht als indirekte Steuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 eingestuft werden kann. |
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31. |
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil IRCCS – Fondazione Santa Lucia meine These verworfen und nicht zwischen Steuern und anderen obligatorischen Vermögensleistungen öffentlichen Charakters unterschieden. Ausgehend von der (zutreffenden) Auffassung, dass die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Unionsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen sei ( 15 ), beschränkte er sich darauf, drei Elemente der indirekten Steuern aufzuzählen:
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32. |
Der Gerichtshof überließ es jedoch dem italienischen Richter zu prüfen, ob die Beiträge zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 erfüllen (d. h. zu prüfen, ob „diese Steuern zum einen eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen und zum anderen in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind“) ( 17 ). |
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33. |
Ich möchte hier jedoch keine Diskussion weiterführen, die nur scheinbar als akademisch angesehen werden kann ( 18 ). Meines Erachtens ist es für die Unterscheidung der beiden Begriffe wichtig, dass die Einnahmen aus Vermögensleistungen ohne steuerlichen Charakter vom Staatshaushalt getrennt werden, d. h. nicht zur Erfüllung der von den nationalen Behörden zu finanzierenden öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden. Weiterhin ist es wichtig, dass die nationalen Steuerbehörden weder an der Verwaltung und Einziehung dieser Leistungen beteiligt sind, noch die üblichen Befugnisse des Fiskus wahrnehmen. |
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34. |
Ein Verzicht auf diese Merkmale würde das Konzept der Steuereinnahmen so sehr verwässern, dass die Rechtsdogmatik in diesem Bereich wahrscheinlich keinen Sinn mehr ergäbe ( 19 ). Außerdem engt er die Freiheit des Gesetzgebers der einzelnen Mitgliedstaaten zu sehr ein, da dieser sich bei einer Fortsetzung dieser Tendenz gezwungen sehen könnte, den Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen eine steuerrechtliche Natur zuzuerkennen, wenn bei der Berechnung ihrer (von den Behörden festgesetzten) Höhe die für die Erbringung dieser Leistungen eingegangenen direkten oder indirekten und allgemeinen Kosten miteinbezogen werden. |
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35. |
Ich sehe ein, dass die CSPE, obwohl sie mit der zuvor genannten italienischen Abgabe einige Wesenszüge gemeinsam hat, auch Merkmale aufweist, die sie den indirekten Steuern näherbringt, was, wie ich bereits vorweggenommen habe, anscheinend weder vom vorlegenden Gericht noch im französischen Recht in Frage gestellt wird ( 20 ). Von diesen Merkmalen ist besonders hervorzuheben, dass, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, die Behörden (die Commission de régulation de l’énergie) dafür zuständig sind, die mit der Zahlung der CSPE in Verzug geratenen Nutzer unter Androhung von Verzugszinsen zur Zahlung aufzufordern und die Zwangsvollstreckung gegen sie anzuordnen. |
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36. |
Aufgrund der schwammigen Kriterien des Gerichtshofs für die Bestimmung der steuerlichen (oder nicht steuerlichen) Natur bestimmter von den Endverbrauchern einiger Waren oder Dienstleistungen zu zahlenden Pflichtbeiträge und aufgrund der Tatsache, dass letztlich das vorlegende Gericht für eine rechtskräftige Entscheidung über die Natur der CSPE zuständig ist, folge ich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge dieser Prämisse, nicht jedoch ohne noch einmal auf meinen Wunsch hinzuweisen, dass bei der Analyse der Rechtsfigur der indirekten Steuer begrifflich strenger vorgegangen wird ( 21 ). |
B. Auf das Ausgangsverfahren anwendbare Vorschriften (vierte Vorlagefrage)
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37. |
Zunächst sollte auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 eingegangen werden, um Klarheit hinsichtlich der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften zu schaffen. |
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38. |
Die indirekte Besteuerung von Strom wurde gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/96 vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2010 durch die Richtlinie 92/12 geregelt ( 22 ). Die Richtlinie 2003/96 erweiterte den Anwendungsbereich der Vorschriften aus der Richtlinie 92/12, die bisher nur auf Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren anwendbar waren, auf elektrischen Strom. |
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39. |
Der Französischen Republik wurde jedoch eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 zugebilligt (Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96), um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie anzupassen. |
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40. |
Nach diesem Artikel musste Frankreich während der Übergangszeit bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Richtlinie 2003/96 vorgegebenen Mindestsätze eingehalten werden, den Gesamtdurchschnittsbetrag der lokalen Besteuerung von elektrischem Strom berücksichtigen. Aufgrund dieser Verpflichtung musste Frankreich vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2009 darauf achten, dass die Summe aus CSPE und sonstigen Verbrauchsteuern (der Gemeinden und der Departements) ( 23 ) auf den Stromverbrauch die genannten Mindeststeuersätze übersteigt. |
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41. |
Die Französische Republik hielt die Übergangsfrist nicht ein ( 24 ) und setzte die Richtlinie 2003/96 erst mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2010‑1488 ( 25 ) vom 7. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, in nationales Recht um ( 26 ). |
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42. |
Aus dieser Abfolge an Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Französische Republik gemäß Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ihr nationales System zur Besteuerung von Strom bis zum 31. Dezember 2008 beibehalten durfte, ohne an die Richtlinie 92/12 gebunden zu sein, mit „der einzigen Verpflichtung“ ( 27 ), die von der Richtlinie festgelegten Mindestsätze einzuhalten. Aufgrund dieser Ausnahme stand es Frankreich bis zu diesem Zeitpunkt frei, die CSPE ohne Rücksicht auf eine eventuelle Vereinbarkeit mit der zitierten Richtlinie anzuwenden. |
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43. |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Steuerpflichtigen, die die vor dem 1. Januar 2009 fällige CSPE gezahlt haben, keine Erstattung aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Richtlinien 92/12 und 2003/96 fordern können, vorausgesetzt, die Mindestsätze wurden eingehalten (was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist). |
C. Vereinbarkeit der CSPE mit der Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom (erste Vorlagefrage)
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44. |
Messer France ist der Ansicht, die Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer auf den Stromverbrauch stelle eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass ein Mitgliedstaat eine andere indirekte Steuer auf den Stromverbrauch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 beibehalten oder erlassen könne. |
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45. |
Nach ihrer Meinung bringt die Möglichkeit der Anwendung einer anderen indirekten Steuer eine Restbesteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten zum Ausdruck ( 28 ), die ergänzend ausgeübt wird und der Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer untergeordnet ist ( 29 ). Diese Unterordnung sei deutlich geworden in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, in dem der Ausdruck „andere indirekte Steuern“ durch den der zusätzlichen indirekten Steuern ersetzt worden sei. |
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46. |
Diesen Argumenten ist meines Erachtens nicht zu folgen. Zunächst ist die Richtlinie 2008/118 in zeitlicher Hinsicht nicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar, auch wenn der Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 2 im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 übereinstimmt ( 30 ). Zwar ist in einigen Sprachfassungen (so der französischen oder der rumänischen Sprachfassung) des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 von zusätzlichen indirekten Steuern die Rede. Die meisten (u. a. die englische, die portugiesische, die spanische oder die italienische Sprachfassung) beziehen sich aber auf „andere indirekte Steuern“, was in Übereinstimmung mit dem Ziel dieser Richtlinie die These zunichtemacht, dass die anderen indirekten Steuern von der vorherigen Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig seien. Diese Auslegung steht im Einklang mit der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2008/118 ( 31 ). |
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47. |
Zweitens fügt der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 („andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung“) nichts hinzu, was darauf hindeutet, dass seine Anwendung von der vorherigen Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig gemacht werden soll. |
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48. |
Diese These wird dadurch bekräftigt, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12 auf Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, „andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden [können]; … Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“ |
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49. |
Ebenso hat der Gerichtshof auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verwiesen, „für der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegende Waren inländische Steuern mit besonderer Zielsetzung beizubehalten oder einzuführen“ ( 32 ). Diese Ermächtigung steht im Widerspruch zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer, was wiederum zeigt, dass es sich um unabhängige Steuern handelt und dass für ihre Beibehaltung oder Einführung nicht die Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer erforderlich ist. |
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50. |
Drittens hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich die Meinung vertreten, der Rat habe Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verabschiedet, „um den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen“ ( 33 ). Dies bestätigt erneut, dass diese anderen indirekten Steuern unabhängig bestehen und der harmonisierten Verbrauchsteuer nicht untergeordnet sind. |
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51. |
Meiner Meinung nach muss daher Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 dahin ausgelegt werden, dass die Beibehaltung oder Einführung einer indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung nicht von der vorherigen Einführung einer harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig ist. |
D. Die CSPE als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung (zweite Vorlagefrage)
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52. |
Da die Gesellschaft Messer France im Ausgangsverfahren die Erstattung der von der Gesellschaft Praxair zwischen 2005 und 2009 gezahlten CSPE plus Verzugszinsen fordert, sind in zeitlicher Hinsicht nur die Richtlinie 92/12 und die Richtlinie 2003/96 anwendbar. Gleichwohl muss jedoch auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/118 herangezogen werden, denn obwohl die Richtlinie 92/12 ab dem 1. April 2010 durch die Richtlinie 2008/118 ersetzt wurde, ist ihr Inhalt im Wesentlichen gleichgeblieben ( 34 ). |
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53. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis, neben der harmonisierten Verbrauchsteuer auf den Stromverbrauch „andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung“ einzuführen oder beizubehalten. |
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54. |
Die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung fließen gemeinsam mit der harmonisierten Verbrauchsteuer in die Berechnung im Sinne der Richtlinie 2003/96 mit ein. Denn nach ihrem Art. 4 Abs. 1 dürfen die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für elektrischen Strom vorschreiben, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten ( 35 ). |
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55. |
Wie ich bereits erwähnt habe, hat die Befugnis zur Einführung oder Beibehaltung der indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung als Ausnahme von der allgemeinen Regel gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ihren Ursprung in den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken. Aus diesem Grund wird es den Mitgliedstaaten erlaubt, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen ( 36 ). |
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56. |
Da es sich bei dieser Befugnis um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handelt, nach der auf den Stromverbrauch nur die harmonisierte Verbrauchsteuer und die Mehrwertsteuer erhoben werden, hat der Gerichtshof sie bisher eng ausgelegt ( 37 ). Der Spielraum der Staaten ist darüber hinaus durch die folgenden zwei unabdingbaren Voraussetzungen eingeschränkt, die die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung kumulativ erfüllen müssen:
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57. |
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die CSPE als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden kann. |
1. Erfordernis einer besonderen Zielsetzung
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58. |
Der Gerichtshof hat (strenge) Kriterien für dieses erste Erfordernis festgelegt:
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59. |
Die französische und die spanische Regierung sind der Meinung, die CSPE verfolge die Erfüllung eines besonderen Zwecks, bei dem es sich nicht um einen reinen Haushaltszweck handele. Messer France und die Kommission vertreten jedoch die Auffassung, die Abgabe verfolge zahlreiche ökologische und soziale Zwecke, die sich zum Teil widersprächen, und schaffe keine Anreize für deren Erreichung. Sie erfülle somit nicht die soeben aufgeführten Bedingungen des Gerichtshofs. |
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60. |
Dem vorlegenden Gericht zufolge wurde die CSPE eingeführt, um die Kosten der verschiedenen Gemeinwohlverpflichtungen zu decken, die den Stromlieferanten auferlegt wurden. Aus Art. 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 ergibt sich, dass die Erträge aus der CSPE während der in Streit stehenden Jahre für drei Arten von Ausgaben verwendet wurden:
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61. |
Neben diesen Zweckbestimmungen wurden die über die CSPE eingenommenen Mittel auch zur Deckung der Verwaltungskosten des Médiateur national de l’énergie (Nationale Schlichtungsstelle für Energie, im Folgenden: Schlichtungsstelle) und der Caisse de dépôts et consignations pour la gestion de la CSPE (Kasse für die Hinterlegung und Verwaltung der CSPE, im Folgenden: Ausgleichskasse) genutzt. |
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62. |
Die Endverbraucher zahlten die CSPE an die Stromlieferanten nach Maßgabe des auf der Stromrechnung angegebenen Stromverbrauchs (abhängig von den verbrauchten Kilowatt). Die Stromlieferanten zahlten den Betrag in die Ausgleichskasse ein, nachdem sie die Kosten, die ihnen infolge der mit der Abgabe verfolgten öffentlichen Verpflichtungen entstanden waren, mit der eingenommenen CSPE verrechnet hatten. Die Ausgleichskasse verteilte die Restbeträge zwecks Deckung der Kosten der Gemeinwohlverpflichtungen unter den Stromlieferanten. |
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63. |
Der zuständige Minister setzte den Prozentsatz der CSPE auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest, wobei die Kostenprognosen für die Gemeinwohlverpflichtungen der öffentlichen Stromversorgung berücksichtigt wurden. Wenn es ein Defizit gab, wurde dies in den folgenden Haushaltsjahren durch eine Erhöhung der CSPE gedeckt. |
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64. |
Die Erträge aus der CSPE flossen nicht in den Staatshaushalt, sondern wurden in die Ausgleichskasse eingezahlt. Sie waren, wie bereits erwähnt, zur Deckung von Gemeinwohlverpflichtungen der öffentlichen Stromversorgung und nicht nur für reine Haushaltszwecke bestimmt. |
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65. |
Wie der Gerichtshof jedoch bemerkt, stellt der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Steuer im Voraus für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben bestimmt werden, nur einen Hinweis darauf dar, dass die Steuer eine besondere Zielsetzung hat. Hinter dieser Zweckbestimmung kann sich eine bloße interne Organisationsvorschrift für den Haushalt eines Mitgliedstaats verbergen ( 42 ). |
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66. |
Nach diesem Kriterium wären die Einnahmen aus der CSPE, die zur Deckung der Kosten der Schlichtungsstelle und der Ausgleichskasse genutzt wurden, für typische Haushaltszwecke bestimmt, d. h., sie wären als Einnahmen zur Finanzierung von allgemeinen Staatsausgaben einzustufen, die problemlos im Staatshaushalt aufgeführt werden können. Die CSPE könnte insoweit nicht als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden. |
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67. |
Meiner Ansicht nach liegt der Fall, wenn auch nicht in so eindeutiger Form, ähnlich bei den Einnahmen aus der CSPE, die für soziale Zwecke bestimmt sind (die besondere, „Grundversorgung“ genannte Tarifierung und die Beteiligung an Maßnahmen zugunsten einkommensschwacher Personen) oder mit denen der Staat bestimmte Nachteile infolge geografischer oder territorialer Faktoren (d. h. die Produktionsmehrkosten in Gebieten, die nicht an das Festlandsnetz des Mutterlandes angeschlossen sind) ausgleichen möchte. |
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68. |
Ich stimme mit der Kommission überein, dass die Einnahmen aus der CSPE in diesen beiden Punkten für öffentliche Aufgaben sozialer oder territorialer Art eingesetzt werden, die normalerweise durch den Staatshaushalt gedeckt werden. |
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69. |
Tatsächlich haben diese Ziele des sozialen und territorialen Zusammenhalts zur Fortentwicklung der französischen Gesetzgebung in Form des Gesetzes 2015-1786 geführt ( 43 ). Seitdem sind die Abgaben zur öffentlichen Strom- und Gasversorgung im Haushalt des französischen Staates enthalten und ist die CSPE mit der Steuer auf den Stromendverbrauch (harmonisierte Verbrauchsteuer) zusammengelegt ( 44 ). |
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70. |
Ich bin hingegen der Meinung, dass die Zweckbestimmung der CSPE zur Deckung der Mehrkosten, die sich aus der Pflicht (der Stromlieferanten) zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung ergeben, eine besondere Zielsetzung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung darstellt. |
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71. |
Bei dieser Zweckbestimmung liegt eine ausreichende Verbindung zwischen der Verwendung der Steuereinnahmen und dem besonderen Ziel der Förderung von grünem Strom vor ( 45 ). Die CSPE schafft Anreize für die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen und der Kraft-Wärme-Kopplung ( 46 ), zu deren Finanzierung sie beiträgt, so dass sie selbst das genannte spezifische Ziel verfolgt ( 47 ). |
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72. |
Tatsächlich hat die Kommission ( 48 ) (die in dieser Rechtssache eine andere, nicht ausreichend erläuterte Meinung vertritt) anerkannt, dass es sich bei dem Bestandteil A3 der italienischen Abgabe zur Finanzierung der allgemeinen Kosten des Stromsystems, dessen besondere Zielsetzung die Finanzierung der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen und der Kraft-Wärme-Kopplung war (d. h. bei dem mit einem der Bestandteile der CSPE vergleichbaren Bestandteil), um eine indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung handelt. |
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73. |
Entgegengesetzt könnte man argumentieren, die Förderung von Grünstrom sei ein Ziel, das auch durch öffentliche Gelder aus dem Staatshaushalt finanziert werden könnte. Und diese Möglichkeit besteht natürlich immer, da die nationalen Parlamente souverän sind und dementsprechend in den öffentlichen Haushalt die Posten aufnehmen können, die sie für angemessen erachten. Wenn dieses Argument jedoch zum Schlüssel für die Auslegung der Ausnahmeregelung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 für die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung wird, dann, so befürchte ich, wird unter diese Ausnahmeregelung keine indirekte Steuer fallen. |
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74. |
Zwar hat bisher keine der vom Gerichtshof geprüften Steuern die strengen Kriterien seiner Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung erfüllen können. Wenn aber eine Ausnahme existiert und der Regelung dieser Ausnahme in der Richtlinie 92/12 irgendeine praktische Wirksamkeit zuerkannt werden muss, sollte diese Ausnahmeregelung nicht durch die Rechtsprechung neutralisiert werden. Ich bin der Ansicht, dass die CSPE, soweit sie der Förderung von Grünstrom gewidmet wird, dem Gerichtshof die Möglichkeit bietet, zum ersten Mal eine indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung im Sinne dieser Richtlinie anzuerkennen. |
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75. |
Dieses Ergebnis wird nicht durch die verschiedenen in diesem Rechtsstreit vorgebrachten Argumente außer Kraft gesetzt. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Umfang der Pflicht zur Abnahme des von Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, produzierten Stroms zu einem über dem Marktwert liegenden Preis (der sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufspreis durch die abnahmepflichtigen Käufer und den von diesen Käufern – für den Erwerb entsprechenden Stroms – ersparten Kosten ergibt) nicht vom Ertrag der CSPE abhing. Obwohl keine unmittelbare Verbindung zwischen der Erhebung über die CSPE und der spezifischen Höhe der Beihilfen für Grünstromerzeuger besteht, ist es doch unbestreitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Beträge aus der CSPE zur Finanzierung dieser Beihilfen verwendet wurde ( 49 ). |
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76. |
Der Einstufung als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung steht auch nicht entgegen, dass die Einnahmen aus der CSPE jedes Jahr nach den von der Commission de régulation de l’énergie festgelegten Kriterien und der Entscheidung des Ministeriums für Energie verteilt wurden und die französische Gesetzgebung die Prozentsätze der Verwendung der Einnahmen aus der CSPE für die einzelnen Zielsetzungen nicht im Voraus festgelegt hatte. |
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77. |
Ich bin diesbezüglich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei dem Entwurf einer mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 kompatiblen indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung über einen gewissen Spielraum verfügen müssen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die Zweckbestimmung der Einnahmen flexibel festzusetzen und die Höhe der Steuer den Umständen entsprechend anzupassen, wobei diese Entscheidungen auf die zuständigen Behörden übertragen werden können. Der wesentliche Punkt ist, wie ich hier noch einmal betonen möchte, dass in der Praxis ca. 70 % der Einnahmen aus der CSPE zur Förderung von Grünstrom bestimmt wurden. |
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78. |
Noch weniger steht meiner Ansicht nach der Einstufung als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung entgegen, dass die CSPE es von sich aus nicht ermöglichte, dem Verbrauch von Grünstrom Vorrang zu geben oder dem Verbraucher einen Anreiz zu geben, vorzugsweise Strom aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Bei Strom besteht, anders als bei anderen verbrauchsteuerpflichtigen Gütern (wie Alkohol oder Tabak), eine offensichtliche Schwierigkeit bei der Unterscheidung zwischen durch erneuerbare Quellen produziertem Strom und durch fossile Brennstoffe oder andere Quellen produzierten Strom, nachdem der Strom in das Verteilernetz eingespeist wurde. Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof nur dann fordert, dass die indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung eine Struktur aufweist, die den Konsum des Produkts für den Verbraucher unattraktiv macht, wenn kein Mechanismus vorgesehen ist, mit dem die Verwendung der Einnahmen im Voraus festgelegt wird. Wie ich erläutert habe, ist diese Bedingung im Fall der CSPE erfüllt ( 50 ). |
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79. |
Ich bin folglich der Meinung, dass die CSPE die Voraussetzung einer besonderen Zielsetzung erfüllt und, soweit die Einnahmen zur Deckung der Mehrkosten eingesetzt wurden, die sich aus der Pflicht zur Abnahme von aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung produziertem Strom ergeben, als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 kompatible indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden kann. |
2. Ähnlichkeit zwischen einer indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung und der harmonisierten Verbrauchsteuer oder der Mehrwertsteuer
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80. |
Damit die Ausnahmeregelung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 greift, muss eine indirekte Steuer neben der Verfolgung einer besonderen Zielsetzung die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten. Die Steuer muss also diesbezüglich Merkmale aufweisen, die entweder denen der durch die Union harmonisierten Verbrauchsteuern oder denen der Mehrwertsteuer entsprechen. |
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81. |
Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass „Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung des gesamten, für die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer geltenden Steuerrechts in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung und die Entstehung der Steuer sowie die steuerliche Überwachung [verlangt]“ und dass „[es aus]reicht, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten einem dieser beiden Steuersysteme, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, im Grundsatz entsprechen“ ( 51 ). |
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82. |
Die CSPE weist keine mit der Mehrwertsteuer vergleichbare Struktur auf. Denn ihr Betrag ist nicht proportional zum Preis der steuerpflichtigen Ware, sondern wird anhand der verbrauchten Strommenge berechnet, sie wird nur auf der Stufe des Verbrauchs und nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und schließlich fällt sie nur für eine bestimmte Ware (Strom) an und nicht allgemein. |
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83. |
Folglich kommt nur eine Gleichartigkeit der CSPE mit den Verbrauchsteuern in Betracht. Das vorlegende Gericht, dessen Ausführungen ich zustimme, hat mehrere Elemente der Steuerstruktur der CSPE hervorgehoben, die mit denen der Verbrauchsteuern übereinstimmen. |
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84. |
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung und somit der Steuerschuld weist die CSPE deutliche Ähnlichkeiten mit den Verbrauchsteuern auf. Strom wird ähnlich wie bei anderen Verbrauchsteuern proportional zu den verbrauchten Kilowatt besteuert, mit einem Steuersatz, der von 3 Euro/MWh im Jahr 2003 auf 20 Euro/MWh im Jahr 2015 angehoben wurde ( 52 ). |
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85. |
Die Steuer entsteht, wie es bei Verbrauchsteuern der Fall ist, mit der Stromlieferung ( 53 ). Der zum damaligen Zeitpunkt geltende Art. 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 sah außerdem vor, dass die CSPE mit der Bezahlung der Stromrechnung durch den Verbraucher eingezogen wird. Daher fällt das zeitliche Element der Entstehung analog zu den Vorschriften aus den Richtlinien 92/12 und 2003/96 auf den Zeitpunkt der Stromlieferung. |
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86. |
Während bei der harmonisierten Verbrauchsteuer für Strom der Verteiler oder Weiterverteiler des elektrischen Stroms die Steuer schuldet (Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96), wird die CSPE vom Endverbraucher geschuldet. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verlangt jedoch nicht, dass die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung in Bezug auf den Steuerschuldner der Mehrwertsteuer oder den Verbrauchsteuern entsprechen. |
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87. |
Auch hinsichtlich der festgelegten Höchstgrenzen gibt es eine Übereinstimmung zwischen der CSPE und den Verbrauchsteuern. Für die CSPE gilt, dass „der aus der Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung von Industrieunternehmen, die mehr als 7 Gigawattstunden Strom pro Jahr verbrauchen, geschuldete Gesamtbetrag wird auf 0,5 % ihres Mehrwerts gedeckelt“ wird ( 54 ). Diese Deckelung steht im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 ( 55 ) und entspricht somit dem im Unionsrecht vorgesehenen allgemeinen System der Berechnungsregeln für Verbrauchsteuern. |
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88. |
Hinsichtlich der „steuerlichen Überwachung“ weicht die CSPE teilweise von den anderen indirekten Steuern ab. Die französische Gesetzgebung sieht vor, dass sie von den Stromendverbrauchern in Form einer zusätzlichen Abgabe zu dem in der Stromrechnung angegebenen Stromtarif gezahlt wird. Die CSPE wurde also von den Stromlieferanten eingezogen und an die Ausgleichskasse überwiesen, die sie unter den Stromversorgern verteilte. Wie ich bereits betont habe ( 56 ), ist jedoch die Verwaltung an der Absicherung des Steuereinzugs beteiligt, wie es auch bei den Kontrollmechanismen für andere Steuern der Fall ist, und über die Streitigkeiten mit den Behörden, die bei einem Zahlungsverzug die Zahlung einfordern und die Zwangsvollstreckung anordnen, entscheidet die Verwaltungsgerichtsbarkeit. |
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89. |
Allgemein gesehen entspricht die CSPE daher (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Berechnung der Steuer, der Entstehung des Steueranspruchs und der steuerlichen Überwachung) den Besteuerungsgrundsätzen der Verbrauchsteuern, wie es Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verlangt. Dies ist jedoch nur eine der Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Außerdem ist erforderlich, dass die CSPE eine besondere Zielsetzung aufweist, und diese Voraussetzung erfüllt sie nur in Bezug auf die zur Förderung von Grünstrom eingesetzten Einnahmen. |
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90. |
Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass die CSPE in dieser Hinsicht als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 vereinbar angesehen werden kann, und als damit unvereinbar, was die für ihre restlichen Ziele bestimmten Einnahmen angeht. |
E. Regelung der Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge (dritte Vorlagefrage)
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91. |
Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof, ob eine vollständige oder teilweise Erstattung der CSPE gefordert werden kann, falls diese (ganz oder teilweise) als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung anerkannt wird. |
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92. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen ( 57 ). Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten ( 58 ). Mit diesem Anspruch auf Erstattung sollen die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht behoben werden, indem die mit dieser Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird ( 59 ). |
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93. |
In Übereinstimmung mit meiner in den vorstehenden Absätzen dargelegten These, dass die CSPE, was die Mehrkosten anbetrifft, die sich aus der Pflicht zur Abnahme von aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung produziertem Strom ergeben, die Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 erfüllt, bin ich der Meinung, dass die CSPE nicht gegen diese Vorschrift verstößt und daher unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts kein Anspruch auf Erstattung besteht. |
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94. |
Die Steuerpflichtigen können jedoch vom französischen Staat die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen von CSPE in dem Verhältnis zurückfordern, in dem die Einnahmen für die restlichen, nicht spezifischen Zwecke bestimmt waren, da die Abgabe insoweit nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieser Prozentsatz ist, ausgehend von den von der Commission de régulation de l’énergie veröffentlichten Daten oder anderen offiziell verfügbaren Daten, durch das vorlegende Gericht zu bestimmen. |
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95. |
Die Erstattungspflicht ist außerdem abhängig von den allgemeinen zeitlichen Einschränkungen (Verjährungsfristen) und erstreckt sich nur auf die ab dem 1. Januar 2009 rechtsgrundlos gezahlten Beträge ( 60 ). Es ist darüber hinaus Aufgabe des nationalen Gerichts zu prüfen, ob Messer France Stromendverbraucher war ( 61 ) und damit keine Möglichkeit hatte, die CSPE auf eine andere Person abzuwälzen. |
IV. Ergebnis
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96. |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Nach den vorliegenden Informationen haben circa 60000 Privatpersonen und Unternehmen (bei der Commission de régulation de l’énergie [Regulierungskommission für Energie], bei den Umwelt- und Finanzministerien, bei Électricité de France usw.) die Rückerstattung der als CSPE gezahlten Beträge beantragt. Es wurden circa 13000 Klagen gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieser Erstattungsanträge, deren Volumen sich auf über 5000 Mio. Euro belaufen dürfte, eingelegt.
( 3 ) Vgl. die Schlussfolgerungen des Rapporteur public vom 22. Januar 2017 in der Rechtssache Nr. 399115 SAS Messer France, S. 1. Vgl. auch Sniadowe, C., „Contribution au service public de l’électricité: zugzwang ou cinquième as?“, Revue de droit fiscal, Nr. 39, 2016, S. 520.
( 4 ) Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1).
( 5 ) Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
( 6 ) Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).
( 7 ) JORF Nr. 35 vom 11. Februar 2000, S. 2143.
( 8 ) In der durch Art. 37 der Loi no 2003-8 du 3 janvier 2003 relative aux marchés du gaz et de l’électricité et au service public de l’énergie (Gesetz vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung, JORF Nr. 3 vom 4. Januar 2003, S. 265) geänderten Fassung.
( 9 ) JORF Nr. 35 vom 11. Februar 2000, S. 2143.
( 10 ) JORF Nr. 110 vom 12. Mai 2001, S. 7543.
( 11 ) JORF Nr. 284 vom 8. Dezember 2010, S. 21467.
( 12 ) Entscheidung des Verfassungsrats Nr. 2014‑419 QPL vom 8. Oktober 2014 (JORF Nr. 235 vom 10. Oktober 2014, S. 16485).
( 13 ) Schlussanträge vom 21. April 2016 (C‑189/15, EU:C:2016:287, Nrn. 58 bis 64).
( 14 ) Vgl. die Beiträge von Lavilla Rubira, J. J., „Prestaciones patrimoniales públicas no tributarias impuestas a las empresas que operan en el sector eléctrico“, S. 69 bis 102, und von Gómez-Ferrer Rincón, R., „Las prestaciones patrimoniales de carácter público y naturaleza no tributaria“, S. 31 bis 67, in dem Werk von López Ramón, F. (Hrsg.), Las prestaciones patrimoniales públicas no tributarias y la resolución extrajudicial de conflictos, Instituto Nacional de Administración Pública, Madrid, 2015.
( 15 ) Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 29).
( 16 ) Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 31 bis 40). Ebenso Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Belgien (C‑163/14, EU:C:2016:4, Rn. 39).
( 17 ) Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 42 und 43). In seinem Urteil vom 19. Januar 2018 hat der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) schließlich festgestellt: „Überzeugender erscheint die Ansicht, dass [die Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromsystems] nicht den indirekten Steuern zuzurechnen sind. Denn sie werden nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt, sondern auf Konten des Ausgleichsfonds für den Stromsektor transferiert, um für folgende Zwecke eingesetzt zu werden: Förderung der Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz, Nuklearsicherheit und Gebietsausgleich, besondere Tarifregelungen der Ferrovie dello Stato [Nationale Eisenbahngesellschaft], Ausgleichsleistungen für kleine Stromerzeuger, Unterstützung der Forschung im Stromsektor sowie Finanzierung des ‚Strombonus‘ und der Beihilfen für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch. Da diese Beiträge letztlich von den Endverbrauchern – im Rahmen einer tendenziell synallagmatischen Beziehung – als Gegenleistung für die von ihnen bezogenen Leistungen getragen und nach einem anderen System erhoben werden als Steuereinnahmen … dürften grundsätzlich keine Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit [der] Richtlinie [2003/96] bestehen. Sie fällt nämlich nicht in deren Anwendungsbereich.“ Der Text des Urteils ist verfügbar unter der Adresse https://www.giustizia‑amministrativa.it/cdsintra/cdsintra/AmministrazionePortale/DocumentViewer/index.html?ddocname=NYJZ55RFT62J5COYDQUVMGYDZ4&q=Fondazione%20or%20Santa%20or%20Lucia.
( 18 ) An dieser Stelle möchte ich die Worte eines prominenten spanischen Juristen zitieren: „Die Bestimmung der Rechtsnatur der von den Institutionen gefassten Beschlüsse scheint eine dieser Fragen zu sein, die … nur einen geistig kranken oder gestörten Menschen begeistern können. Nichts entspricht weniger der Realität. Wenn Juristen versuchen, die Rechtsnatur einer Rechtsfigur zu entwirren, dann tun sie das, weil dies unmittelbare Auswirkungen auf die anwendbaren Rechtsvorschriften hat.“ Jesús Alfaro in dem Blog Almacén de Derecho, 14. Oktober 2016, http://almacendederecho.org/la-naturaleza-juridica-los-acuerdos-sociales/.
( 19 ) Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 21. April 2016, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2016:287, Nrn. 54 und 56), dargestellt habe, hat sich das Problem eventuell aus der Anwendung der in einem nahestehenden, aber nicht übereinstimmenden Bereich geltenden unionsrechtlichen Vorschriften ergeben, und zwar dem Bereich der staatlichen Beihilfen, als geklärt wurde, ob bestimmte Beiträge als steuerähnliche Abgaben eingeordnet werden können und den Regelungen der Abgaben gleicher Wirkung und diskriminierender inländischer Abgaben unterliegen. Die weite Definition, die der Gerichtshof diesen beiden Begriffen gegeben hat, hat es ihm ermöglicht, sie auf alle einseitig von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Vermögensleistungen unabhängig von ihrer steuerlichen Natur anzuwenden.
( 20 ) Rn. 16 der Entscheidung Nr. 2014-419 QPC des Conseil constitutionnel (Verfassungsrat) vom 8. Oktober 2014 zu Art. 5 des Gesetzes 2000‑108 könnte Zweifel hervorrufen, da hier von „Rechtsstreitigkeiten über weder als indirekte Beiträge noch als direkte Steuern einzustufende Steuern“ die Rede ist, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist und zu denen die Rechtsstreitigkeiten über die CSPE gehören.
( 21 ) Ich verweise auf meine Schlussanträge vom 21. April 2016, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2016:287, Nrn. 51 bis 64).
( 22 ) Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 sah eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2003 und folglich die Anwendung der Richtlinie ab dem 1. Januar 2004 vor.
( 23 ) Von 1984 bis zum 31. Dezember 2010 sahen die Art. L.2333‑2 und L.3333‑2 des Code général des collectivités territoriales (Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften) indirekte Steuern der Gemeinden und Departements vor, bei denen die Bemessungsgrundlage ein Prozentsatz des den Verbrauchern in Rechnung gestellten Strompreises war.
( 24 ) Dieser Verstoß wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Frankreich (C‑164/11, EU:C:2012:665), festgestellt.
( 25 ) JORF Nr. 284 vom 8. Dezember 2010, S. 21467. Mit diesem Gesetz wurden die vorherigen Steuern der Gemeinden und Departements in eine Steuer der Gemeinden und eine Steuer der Departements, die beide auf den Stromendverbrauch erhoben wurden, ersetzt und in Art. 266 quinquies C des Code des douanes (Zollgesetzbuch) eine neue Verbrauchsteuer mit der Bezeichnung „Inländische Steuer auf den Stromendverbrauch“ von mehr als 250 Kilowatt eingefügt. Zusammen mit dieser dreifachen Verbrauchsteuer wurde die CSPE ohne eine Änderung der entsprechenden Vorschriften weiterhin angewandt.
( 26 ) Ab dem 1. Januar 2016 wurde mit der Loi 2015‑1786 du 29 décembre 2015 de finances rectificative pour 2015 die frühere CSPE in die inländische Steuer auf den Stromendverbrauch aufgenommen und damit in die neue Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung mit der Bezeichnung Stromverbrauchsteuer umgewandelt.
( 27 ) Dies ist der vom vorlegenden Gericht verwendete Ausdruck.
( 28 ) Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2013:694, Nr. 15).
( 29 ) Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19): „Diese Vorschrift soll es den Mitgliedstaaten erlauben, zusätzlich zu der durch die Strukturrichtlinie festgesetzten Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung, d. h. zu anderen als Haushaltszwecken, einzuführen.“
( 30 ) Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 34).
( 31 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. insbesondere Urteil vom 22. September 1988, Saarland u. a., 187/87, EU:C:1988:439, Rn. 19). Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die Vorschrift außerdem nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 21 und 22, und vom 27. März 1990, Cricket St. Thomas, C‑372/88, EU:C:1990:140, Rn. 19).
( 32 ) Urteil vom 10. Juni 1999, Braathens (C‑346/97, EU:C:1999:291, Rn. 25).
( 33 ) Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 18).
( 34 ) Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 34).
( 35 ) Als „Steuerbetrag“ gilt die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt berechnet werden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96).
( 36 ) Urteile vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 58), und vom 20. September 2017, Elecdey Carcelén u. a. (C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16, EU:C:2017:705, Rn. 58).
( 37 ) Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).
( 38 ) Diese Vorschrift ist der Fachliteratur zufolge nicht sehr eindeutig. Vgl. z. B. Berlin, D., Politique fiscale, Commentaire J. Mégret, vol. I, Éditions de l’Université de Bruxelles, 2012, S. 561.
( 39 ) Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19), vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C‑437/97, EU:C:2000:110, Rn. 31 und 33), vom 10. März 2005, Hermann (C‑491/03, EU:C:2005:157, Rn. 16), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23 und 27), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37 und 38).
( 40 ) Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C‑437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).
( 41 ) Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).
( 42 ) Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C‑437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).
( 43 ) Loi n.o 2015-1786 du 29 décembre 2015 de finances rectificative pour 2015 (JORF Nr. 302, 2015, S. 24701). In den Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag heißt es zu Art. 3: „une partie des charges actuellement financées par la CSPE ne relèvent pas directement de la politique de transition énergétique, il s’agit de charges relatives aux tarifs sociaux, à la péréquation territoriale, à la cogénération et au budget du médiateur de l’énergie. Ces charges ne présentent pas de lien direct par nature avec les recettes issues de la fiscalité énergétique. Elles ont par ailleurs un caractère récurrent et seront désormais inscrites au budget général, sur un nouveau programme de la mission ‚Ecologie, développement et mobilité durable‘ dont les crédits seront inscrits en 2016 par coordination du projet de loi de finances actuellement examiné au Parlement“.
( 44 ) Während des Gesetzgebungsverfahrens verwiesen verschiedene Dokumente auf den haushaltsbezogenen und unspezifischen Charakter einiger Zielsetzungen der CSPE und auf die unbedingte Notwendigkeit einer Änderung, um den Verstoß gegen die Unionsvorschriften zu beenden. Vgl. die Berichte Nr. 229 und Nr. 263 (2014–2015) der Parlamentskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten, in denen es wie folgt heißt: „En outre, sur le plan communautaire, il existe un risque réel de remise en cause de la CSPE actuelle avec un effet rétroactif potentiel qui se chiffrerait en milliards d’euros, au motif de son absence de finalité spécifique“„le droit communautaire n’autorise ce type d’imposition que dès lors qu’elles poursuivent des fins spécifiques; or, la CSPE couvre aujourd’hui des charges multiples et dont la finalité ‚budgétaire‘ s’agissant au moins des mesures sociales ou de péréquation tarifaire, risquerait de n’être pas considérée comme spécifique par la Cour de justice de l’Union européenne si elle avait à en connaître.“
( 45 ) Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30 und 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41 und 42).
( 46 ) Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41).
( 47 ) In diesem Sinne unterscheidet sich die CSPE von der im Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 43 bis 46), analysierten Verbrauchsteuer, die auf den Großteil der im Stadtgebiet von Tallinn an Endverbraucher verkauften Waren und Dienstleistungen erhoben und von der Stadt Tallinn zur Finanzierung der Ausübung ihrer Zuständigkeit für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs in ihrem Gebiet bestimmt wurde. Der Gerichtshof vertrat die Ansicht, dass die estnische Vorschrift keinen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Einnahmen aus dieser Verkaufsteuer, soweit sie auf verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe erhoben wurde, für umweltbezogene und auf die öffentliche Gesundheit bezogene Zwecke vorsah. Es lag somit keine direkte Verbindung zwischen der Verwendung der Steuereinnahmen und diesen Zielen vor.
( 48 ) Vgl. das Dokument C(2017) 3406 final vom 23. Mai 2017, State Aid SA.38635 (2014/NN) – Italy – Reductions of the renewable and cogeneration surcharge for electro-intensive users in Italy, S. 100: „the A3 component constitutes an indirect tax on electricity. Furthermore, it should be pointed out that the A3 component pursues a specific objective … namely financing of the support for RES and cogeneration installations.“
( 49 ) Den Daten aus den Jahren 2003 bis 2015 zufolge, die von der Commission de régulation de l’énergie bereitgestellt wurden und unter http://www.cre.fr/operateurs/service-public-de-l-electricite-cspe/montant#section2 zur Verfügung stehen, wurden etwa 70 % der Einnahmen aus der CSPE für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung, 25 % für den gebietsübergreifenden Ausgleich und 5 % für soziale Zwecke bestimmt.
( 50 ) Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).
( 51 ) Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 27).
( 52 ) Der Steuersatz wurde, wie ich noch einmal erwähnen möchte, jährlich vom zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie innerhalb der Höchstgrenze von 7 % des Basisstromtarifs festgesetzt. Dieser Satz wurde jedoch in den ersten drei Jahren per Gesetz festgesetzt und blieb dann aufgrund der gesetzlich vorgesehenen stillschweigenden Verlängerung bis 2010 unverändert.
( 53 ) In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 heißt es: „Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3.“ In Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96 heißt es: „In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG werden für elektrischen Strom und Erdgas Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler.“
( 54 ) Art. 67 der Loi du 13 juillet 2005 de programme fixant les orientations de la politique énergétique (Gesetz vom 13. Juli 2005 über das Programm zur energiepolitischen Orientierung) in der damals gültigen Fassung.
( 55 ) Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, sofern die von der Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden, „für den Verbrauch … von elektrischem Strom Steuerermäßigungen anwenden [können] … [f]ür energieintensive Betriebe“. Letztere werden grundsätzlich als eine Betriebseinheit definiert, „bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt“. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie ergänzt: „Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert‑, prozess- und sektorbezogener Definitionen.“
( 56 ) Nr. 35 dieser Schlussanträge.
( 57 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12), und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24).
( 58 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C‑192/95 bis C‑218/95, EU:C:1997:12, Rn. 20), vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24), und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services (C‑38/16, EU:C:2017:454, Rn. 30).
( 59 ) Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss (C‑94/10, EU:C:2011:674, Rn. 23), und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services (C‑38/16, EU:C:2017:454, Rn. 31).
( 60 ) Vgl. Nrn. 42 und 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 61 ) Die Stromlieferanten können keine Erstattung der CSPE fordern, da sie als Versorger die entsprechenden Beträge auf die Endverbraucher abgewälzt haben. Andernfalls würden sie sich ungerechtfertigt bereichern und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, wonach „[a]ls Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung nicht mit dem Unionsrecht vereinbarer Abgaben … jedoch die Rückzahlung einer rechtsgrundlos erhobenen Abgabe nur abgelehnt werden [kann], wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würde, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf den Abnehmer abgewälzt hat“. Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a. (C‑398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18 und 20), und vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss (C‑94/10, EU:C:2011:674, Rn. 20 und 21).
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