ECLI:EU:C:2017:915•Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2017.#Ultra-Brag AG gegen Hauptzollamt Lörrach.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-679/15.
Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2017.#Ultra-Brag AG gegen Hauptzollamt Lörrach.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-679/15.
ECLI:EU:C:2017:915Eu Cjeu29.11.2017
Gesamter Gesetzestext
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
29. November 2017 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑679/15 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2015, in dem Verfahren
Ultra-Brag AG
gegen
Hauptzollamt Lörrach
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras (Berichterstatter),
Generalanwalt : N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 25. Januar 2017 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Ultra-Brag (C‑679/15, EU:C:2017:40) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 29. November 2017 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Dritten Kammer L. Bay Larsen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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