ECLI:EU:C:2016:676•Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 13. September 2016.#Doux SA u. a. gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer).#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 543/2008 – Art. 15 Abs. 1 – Art. 16 – Gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen – Wassergehaltgrenzwert – Obsoleszenz dieses Grenzwerts – Zweckdienliche Vorkehrungen für die Kontrollen – Gegenanalysen – Verordnung Nr. 612/2009 – Art. 28 – Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Voraussetzungen für die Gewährung – Gesunde und handelsübliche Qualität – Erzeugnisse, die unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind.#Rechtssache C-141/15.
Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 13. September 2016.#Doux SA u. a. gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer).#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 543/2008 – Art. 15 Abs. 1 – Art. 16 – Gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen – Wassergehaltgrenzwert – Obsoleszenz dieses Grenzwerts – Zweckdienliche Vorkehrungen für die Kontrollen – Gegenanalysen – Verordnung Nr. 612/2009 – Art. 28 – Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Voraussetzungen für die Gewährung – Gesunde und handelsübliche Qualität – Erzeugnisse, die unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind.#Rechtssache C-141/15.
ECLI:EU:C:2016:676Eu Cjeu13.09.2016
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 13. September 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑141/15
Doux SA,
Maître Sophie Gautier, handelnd als Insolvenzverwalterin der Doux SA,
SCP Valliot-Le Guenevé-Abittbol, in der Person von Maître Valliot als Insolvenzverwalter der Doux SA
gegen
Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes [Verwaltungsgericht Rennes, Frankreich])Vorlage zur Vorabentscheidung
„Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen — Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 — Gesunde und handelsübliche Qualität — Bedeutung des Ausdrucks ‚unter normalen Bedingungen‘ im Gebiet der Europäischen Union vermarktet — Vorgeschriebene Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenem Geflügelfleisch — Frage der Obsolenz vorgeschriebener Grenzwerte — Rechte des Ausführers bei Kontrollen des Wassergehalts und Anträge auf Gegenanalysen bei Kontrollen“
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1. |
Die Kühlmethode zur Herstellung von gefrorenem Geflügelfleisch führt zu einer Wasseraufnahme beim Endprodukt. Das Unionsrecht bestimmt die Grenzwerte für den als zulässig anzusehenden Gesamtwassergehalt (bestehend aus dem natürlichen physiologischen Wassergehalt und dem zusätzlich aufgenommenen Wasser). Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes) um Hinweise zur Auslegung dieser Regelungen zusammen mit den Unionsmaßnahmen betreffend die Zahlung von Ausfuhrerstattungen. |
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2. |
Die gemeinsame Agrarpolitik stattet die Europäische Union mit einer Reihe von Instrumenten aus, die es ihr erlauben, den Preis zu stützen, der für Güter gezahlt wird, die von Wirtschaftsteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und in Drittländer ausgeführt werden. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Schlussanträge sind die Ausfuhrerstattungen, die an Erzeuger von Geflügelfleisch gezahlt werden, um es ihnen zu ermöglichen, aus der Europäischen Union stammendes Geflügel (darunter tiefgefrorene Hähnchen) rentabel auf den Weltmarkt auszuführen, auf dem die Preise niedriger sind als auf dem inländischen Markt der Union. Das vorlegende Gericht ist sich im Unklaren darüber, ob die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ( 2 ) über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und insbesondere die Vorschriften über die Festlegung der vorgeschriebenen Grenzwerte für den Wassergehalt eingehalten werden müssen, damit die Voraussetzungen für den Erhalt der in der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über die Regelung der Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse ( 3 ) vorgesehenen Ausfuhrerstattungen erfüllt sind. Ferner möchte es wissen, ob die Kontrollmethoden für die Bestimmung, ob der Wassergehalt der gefrorenen Hähnchenkörper diese Grenzwerte überschreitet, verlässlich sind. Schließlich stellt es die Frage, ob die Verordnung Nr. 543/2008 hinreichend genaue Bestimmungen vorsieht, die es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Kontrollen zur Überprüfung des Wassergehalts von gefrorenem Geflügelfleisch durchzuführen, und ob die den Wirtschaftsteilnehmern eröffneten Verfahren für den Antrag auf Erstellung eines Gegengutachtens zu den Ergebnissen der Schlachthauskontrollen mit dem von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 4 ) gewährleisteten Grundrecht auf eine gute Verwaltung vereinbar sind. |
Anwendbares Recht
Verordnung Nr. 1234/2007
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3. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( 5 ) legte die Vorschriften fest, die u. a. die gemeinsame Organisation des Geflügelfleischmarkts regelten. Nach Anhang XIV Abschnitt B Nr. 2 unterlag zur Ausfuhr aus der Union bestimmtes Geflügelfleisch nicht den in dieser Verordnung vorgesehenen Vermarktungsnormen ( 6 ). |
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4. |
Art. 121 Buchst. e ermächtigte die Europäische Kommission u. a. zur Festlegung detaillierter Regelungen über Vermarktungsnormen betreffend Geflügelfleisch. Diese Maßnahmen umfassten „Bestimmungen zu den Prozentsätzen für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken sowie den diesbezüglich zu machenden Angaben“ (Art. 121 Buchst. e Ziff. vii). |
Verordnung Nr. 543/2008
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5. |
Nach deren Art. 7 Abs. 1 kann Geflügelfleisch in die Handelsklassen A oder B eingestuft werden. Für die Einstufung in die jeweilige Kategorie entsprechend dieser Bestimmung müssen Geflügelschlachtkörper die aufgelisteten Mindestvoraussetzungen erfüllen, d. h., sie müssen a) ganz, b) sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut, c) frei von Fremdgeruch, d) frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig, e) frei von herausragenden gebrochenen Knochen und f) frei von starken Quetschungen sein. Für eine Einstufung in die Handelsklasse A muss Geflügelfleisch bestimmte – in Art. 7 Abs. 2 aufgeführte – zusätzliche Kriterien erfüllen ( 7 ). |
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6. |
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 543/2008 sieht vor: „Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 … dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der [Union] auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI (Drip-Verfahren) oder Anhang VII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.“ ( 8 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Bestimmung nachzukommen ( 9 ). |
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7. |
Das Verfahren der Überprüfung der Wasseraufnahme im Produktionsbetrieb („Test im Betrieb“) ist in Anhang IX geregelt. Die Grenzwerte des Fremdwassergehalts in Nr. 10 dieses Anhangs betragen: i) bei Luftkühlung 0 %, ii) bei Luft-Sprüh-Kühlung 2 % und iii) bei Tauchkühlung 4,5 %. |
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8. |
Art. 16 bestimmt: „(1) In den Schlachthöfen wird entweder regelmäßig gemäß Anhang IX die Wasseraufnahme kontrolliert[,] oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI durchgeführt, und zwar mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase. Stellt sich dabei heraus, dass die aufgenommene Wassermenge den nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalt überschreitet (unter Berücksichtigung des Wassers, das von den Schlachtkörpern während der nicht kontrollierten Phasen der Aufbereitung aufgenommen wird), oder überschreitet die aufgenommene Wassermenge die Werte gemäß Anhang IX Nummer 10 oder gemäß Anhang VI Nummer 7, so nehmen die Schlachtbetriebe unverzüglich die notwendigen technischen Anpassungen des Verfahrens vor. (2) In allen Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall mindestens jeden zweiten Monat wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Artikel 15 Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang VI oder Anhang VII verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. … (5) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. (6) Wird das betreffende Los – erforderlichenfalls nach einer Gegenanalyse – für nicht verordnungsgemäß befunden, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass dieses Los innerhalb der [Union] nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der in Anhang X aufgeführten Aufschriften trägt. Das Los gemäß Unterabsatz 1 verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird. Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das in Unterabsatz 1 genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der [Union] vermarktet wird. Die Aufschriften gemäß Unterabsatz 1 müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.“ ( 10 ) |
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9. |
Gemäß Art. 18 Abs. 2 erlassen die Mitgliedstaaten „alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die in den Artikeln 15, 16 … genannten Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen einschließlich der Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gemäß den Anhängen VI und VII. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber. …“ |
Verordnung Nr. 612/2009
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10. |
Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 ( 11 ) sieht vor: „Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der [Union] unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der [Union] geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden. Die Erstattung wird jedoch auch gewährt, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen, unterliegen, die von den in der [Union] geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen. In diesem Fall muss der Ausführer auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Erzeugnisse diesen in dem betreffenden Bestimmungsland obligatorischen Bedingungen entsprechen. Zusätzlich können für bestimmte Erzeugnisse Sonderbestimmungen erlassen werden.“ |
Zollkodex
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11. |
Zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens war die Prüfung von Ausfuhrwaren durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 geregelt ( 12 ). Die Person, die eine Zollanmeldung abgibt („Anmelder“), war berechtigt, bei der Prüfung der Waren oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein (Art. 118 Abs. 2). Ferner hatte der Anmelder das Recht, hinsichtlich der betroffenen Waren eine weitere Prüfung oder die Entnahme von Mustern und Proben zu beantragen, wenn er der Ansicht war, dass die von den zuständigen Behörden erzielten Ergebnisse nicht zutrafen (Art. 119 Abs. 1 Unterabs. 2). |
Verordnung Nr. 1276/2008
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12. |
Nach ihrem Art. 1 enthält die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 ( 13 ) Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen berechtigen. Art. 5 Abs. 4 bestimmt, dass, wenn begründete Zweifel an der einwandfreien und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses bestehen, es Aufgabe der Ausfuhrzollstelle ist, zu überprüfen, ob die geltenden Unionsvorschriften eingehalten werden. |
Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
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13. |
Die Doux SA erzeugt in der Union Geflügelfleisch. Zu ihren Tätigkeiten gehört die Ausfuhr von gefrorenen Hähnchen in Drittländer. Auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Organisation des Geflügelfleischsektors erhielt Doux Ausfuhrerstattungen. Hierfür muss Doux durch die Erbringung von Garantien (Sicherheiten) die Gewähr bieten, dass sie die mit der Ausfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt. Zu den Verpflichtungen gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die ausgeführten Erzeugnisse gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ sind. |
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14. |
Das Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (im Folgenden: FranceAgriMer) führte Kontrollen an für die Ausfuhr bestimmtem Geflügelfleisch von Doux durch und stellte dabei fest, dass der Wassergehalt der Erzeugnisse über den in den Anhängen VI und VII der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerten lag. Dementsprechend erließ FranceAgriMer am 22. Juli 2013 eine Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der es die Freigabe der mit den Anträgen auf Ausfuhrerstattungen zusammenhängenden Sicherheiten für Anträge sperrte, die ihm nach dem 21. April 2013 zugegangen waren ( 14 ). Doux erhob beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. |
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15. |
Doux vertritt die Auffassung, dass die in Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerte auf Ausfuhren keine Anwendung fänden und dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, da sie den Anspruch auf Ausfuhrerstattungen vom Wassergehalt des ausgeführten gefrorenen Geflügelfleischs abhängig mache. |
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16. |
FranceAgriMer ist der Ansicht, nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 seien keine Ausfuhrerstattungen zu zahlen, wenn die betreffenden Erzeugnisse in der Union nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden könnten und wenn solche Produkte am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ seien. Gefrorenes Geflügelfleisch, dessen Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreite, erfülle nicht die Anforderung nach Art. 28 Abs. 1 und sei daher nicht erstattungsfähig. |
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17. |
Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und ersucht um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen:
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18. |
Doux, die französische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung vom 3. März 2016 mündliche Erklärungen abgegeben. |
Würdigung
Zulässigkeit
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19. |
Doux, Frankreich und die Kommission machen geltend, dass die Vorlageentscheidung den Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, nicht ausführlich genug darstelle. Daher bestünden zumindest einige Zweifel, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig sei. |
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20. |
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses die Sach- und Rechtslage darlegt, in der sich seine Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Umstände erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur den Gerichtshof in die Lage versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs abzugeben. Um festzustellen, ob die Angaben, die das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache gemacht hat, diesen Anforderungen genügen, ist auf die Natur und Tragweite der aufgeworfenen Fragen einzugehen ( 16 ). |
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21. |
In ihren schriftlichen Erklärungen weisen die Parteien auf bestimmte Lücken in der Darstellung des Sachverhalts hin. Nach dem Vorbringen von Doux wird der Weltmarkt für gefrorene Hähnchen von zwei brasilianischen Ausführern beherrscht, auf die ungefähr 70 % dieses Marktes entfielen. Doux selbst habe etwa 15 % des Weltmarkts inne. Sie sei der drittgrößte Ausführer auf dem Weltmarkt und der führende europäische Ausführer. Aufgrund der Sanktionen, die ihr von FranceAgriMer auferlegt worden seien, sei nun ihr wirtschaftliches Überleben in Gefahr ( 17 ). |
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22. |
Die französische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, Doux sei seit Mitte der 1970er Jahre in den Genuss von Ausfuhrerstattungen gekommen. Zwischen März 2010 und März 2013 hätten die französischen Zollbehörden Kontrollen des Wassergehalts von aus der Erzeugung von Doux stammendem und für die Ausfuhr bestimmtem gefrorenen Hähnchen durchgeführt. Bei der Mehrheit der geprüften Lose seien die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten worden. Im Anschluss an einen Schriftverkehr zwischen Frankreich und der Kommission über die Frage, ob das in Rede stehende gefrorene Geflügelfleisch zu Ausfuhrerstattungen berechtige, habe die Kommission gegen Frankreich ein Rechnungsabschlussverfahren eingeleitet. Nach Ansicht der Kommission könnten gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 Ausfuhrerstattungen nur für gefrorenes Geflügelfleisch gewährt werden, dessen Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalte. Die französischen Behörden hätten es, so die Kommission, versäumt, den Wassergehalt der in Frage stehenden Hähnchen angemessen zu überwachen, was dazu geführt habe, dass die Kommission zur Rückforderung von unberechtigten Erstattungszahlungen veranlasst worden sei. Frankreich habe darauf hingewiesen, dass es der von der Kommission vertretenen Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften nicht zustimme, habe aber beschlossen, in Erwartung der Entscheidung der Rechtssache durch den Gerichtshof die angefochtene Entscheidung zu erlassen. |
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23. |
Auch wenn die Wiedergabe des Sachverhalts in der Vorlageentscheidung Lücken aufweisen mag, werfen die gestellten Fragen nach meiner Ansicht eindeutig ein Auslegungsproblem auf. Der Gerichtshof wird um Hinweise zu den Vorschriften über die vorgeschriebenen Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenem Geflügel in Verbindung mit Bestimmungen über die Ausfuhrerstattungsregelung ersucht. Welchen Tatsachenvortrag der Parteien das vorlegende Gericht letztlich als bewiesen erachtet, ist nicht entscheidend. Deshalb verfügt der Gerichtshof nach meiner Auffassung über genügend Informationen, um auf diese Fragen antworten können. |
Inhaltliche Prüfung
Frage 3
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24. |
Ich werde mit der Prüfung der dritten Frage beginnen, mit der das vorlegende Gericht wissen will, ob der Umstand, dass die in Anhang VI Nr. 7 der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerte seit mehreren Jahrzehnten nicht geändert wurden, obwohl sie nach den Feststellungen bestimmter wissenschaftlicher Studien mittlerweile obsolet sind, mit Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist. Sollte die Anwendung dieser Grenzwerte tatsächlich gegen Unionsrecht verstoßen, bestünde kein Bedürfnis, auf die übrigen Fragen zu antworten. |
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25. |
Doux trägt vor, die vorgeschriebenen Grundwerte seien obsolet, weil sie nicht den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand widerspiegelten ( 18 ). Die Grenzwerte seien deshalb weder mit i) der Verordnung Nr. 1234/2007, in die die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1906/90 einschließlich der Regelung, wonach die vorgeschriebenen Grenzwerte aufgrund ihrer technischen Natur häufig angepasst werden sollten, eingefügt worden seien ( 19 ), noch mit ii) dem Grundsatz vereinbar, dass Regelungen dem Kontext angemessen sein müssten, in dem sie ihre Wirkungen entfalteten. Ferner vertritt Doux die Ansicht, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprächen. |
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26. |
Die französische Regierung ist der Meinung, eine Antwort auf die dritte Frage sei nur dann erforderlich, wenn der Gerichtshof die Fragen 1 und 2 verneine. Nach Ansicht der Kommission sind die in der Verordnung Nr. 543/2008 Anhang VI Nr. 7 vorgeschriebenen Grenzwerte nicht zu beanstanden. |
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27. |
Ich teile die von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache National Farmers’ Union ( 20 ) zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass im Bereich des Rechts nichts unveränderlich und dass jeder Gesetzgeber verpflichtet sei, „fortlaufend oder zumindest von Zeit zu Zeit die von ihm gesetzten Rechtssätze darauf zu überprüfen, ob sie den Bedürfnissen der Gesellschaft noch entsprechen, und jene Rechtssätze zu ändern oder aufzuheben, die jede Rechtfertigung verloren haben und dem neuen Kontext, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfalten, nicht mehr angemessen sind“. |
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28. |
Vor diesem Hintergrund verstoßen die derzeit geltenden Grenzwerte nach meiner Ansicht aus den folgenden Gründen nicht gegen Unionsrecht. |
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29. |
Erstens legte die Kommission vor etwa acht Jahren gemäß Art. 121 Buchst. e der Verordnung Nr. 1234/2007 durch den Erlass der Verordnung Nr. 543/2008 die Durchführungsvorschriften im Bereich der Vermarktung von Geflügelfleisch fest ( 21 ). Auch wenn die in den Anhängen VI und VII der letztgenannten Verordnung festgelegten Grenzwerte mit jenen identisch sind, die früher in der Verordnung Nr. 2891/93 enthalten waren, folgt nicht ohne Weiteres aus dem Zeitablauf, dass diese – nicht geänderten – Grenzwerte nunmehr obsolet wären. Die Kommission erläutert in ihren schriftlichen Erklärungen, dass sie gegenwärtig weitere wissenschaftliche Studien durchführe, wobei sie insbesondere auf eine Studie verweist, die auch von Doux angeführt worden ist ( 22 ). Daher halte ich es für eine unzulässige Vereinfachung, der Kommission vorzuwerfen, sie sei ihrer Pflicht zur Prüfung der gegenwärtig geltenden Grenzwerte auf ihre Geeignetheit nicht nachgekommen. Die Kommission ist dabei, diesen Bereich zu überprüfen. Berücksichtigt man, dass die Entscheidung, die Grenzwerte von 1993 unverändert zu lassen, im Jahr 2008 getroffen wurde, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse ausgewertet werden und dass wir uns mittlerweile in der Mitte des Jahres 2016 befinden, kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Kommission im Rahmen angemessen sorgfältigen Verwaltungshandelns schon bald entscheiden wird, ob die Grenzwerte zu ändern sind oder nicht. Daraus folgt nicht zwingend, dass eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Grenzwerte im Licht des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands zu einer automatischen Anhebung der Grenzwerte für den Wassergehalt oder zu einer Anhebung um einen bestimmten Prozentsatz führen wird. Die Entscheidung darüber steht grundsätzlich im Ermessen des Unionsgesetzgebers. |
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30. |
Doux nimmt zur Stützung ihres Arguments, dass die Kommission verpflichtet sei, in periodischen Abständen die vorgeschriebenen Grenzwerte für den Wassergehalt anzupassen, auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1906/90 in der Verordnung Nr. 1234/2007 Bezug. Jedoch gibt es in der Verordnung Nr. 1234/2007 keine Durchführungsvorschrift, die eine solche besondere Verpflichtung aufstellte. In den Erwägungsgründen 52 und 105 der Verordnung Nr. 1234/2007 heißt es lediglich, dass eine Reihe früherer Rechtsakte in diese aufgenommen wird, darunter die Verordnung Nr. 1906/90, die demgemäß mit der Verordnung Nr. 1234/2007 aufgehoben wurde. |
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31. |
Ebenso wenig stützt der Verweis auf den Grundsatz der Rechtssicherheit das Vorbringen von Doux. Dieser Grundsatz verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können ( 23 ). Die gegenwärtig geltenden Vorschriften stehen mit diesem Grundsatz insofern im Einklang, als die vorgeschriebenen Grenzwerte, insbesondere jene bezüglich des Drip-Tests im Sinne von Anhang VI Nr. 7, hinsichtlich Inhalt und Anwendungsbereich eindeutig sind. Gäbe es diese Bestimmungen nicht, bestünde keine Rechtssicherheit. |
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32. |
Ich komme daher zu dem Schluss, dass die in Anhang VI Nr. 7 der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenen Hähnchen mit Unionsrecht vereinbar sind. |
Fragen 1 und 2
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33. |
Mit den Fragen 1 und 2 ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zur Bedeutung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009, wobei es insbesondere auf das Erfordernis Bezug nimmt, dass Ausfuhrerstattungen nur für Erzeugnisse gewährt werden können, die von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ sind. Ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn der Wassergehalt von zur Ausfuhr bestimmtem Geflügelfleisch die in Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet? Dabei möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob solche Erzeugnisse „unter normalen Bedingungen“ im Sinne der Regelungen über die Zahlung von Ausfuhrerstattungen vermarktet werden. |
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34. |
Nach Ansicht der Kommission sind Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008 und Art. 28 der Verordnung Nr. 612/2009 so zu verstehen, dass Ausfuhrerstattungen nur für gefrorenes Geflügelfleisch gewährt werden können, das die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Doux und die französische Regierung teilen diese Auffassung nicht. |
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35. |
Auch ich stimme der von der Kommission vertretenen Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften nicht zu. |
– Vorbemerkungen – Urteil Nowaco Germany
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36. |
Der Gerichtshof prüfte im Urteil Nowaco Germany die Bedeutung des Erfordernisses, dass diese Erzeugnisse von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ sein müssen. Aufgrund einer Prüfung von zwei Partien gefrorener Hähnchen stellten die zuständigen Behörden in Deutschland bei einigen der Erzeugnisse Mängel fest. So hätten Stichproben gezeigt, dass mehrere Schlachtkörper gebrochene und vorstehende Knochen aufgewiesen hätten. Die Ausfuhrerstattungen für diese Partien wurden von den zuständigen Behörden dementsprechend auf 0 DM festgesetzt (später erfolgte durch das Finanzgericht eine Korrektur auf die Hälfte der vorgesehenen Ausfuhrerstattung). Nowaco vertrat die Ansicht, es folge aus Art. 1 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1906/90 ( 24 ), dass die dort festgelegten Vermarktungsnormen auf die Ausfuhr von Geflügelfleisch nicht anwendbar seien und dass sie demnach Anspruch auf den vollen Betrag der Ausfuhrerstattung habe. |
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37. |
Der Gerichtshof wies das Vorbringen von Nowaco zurück. Es ist angebracht, seine Erwägungen einer näheren Prüfung zu unterziehen. |
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38. |
Zunächst wies der Gerichtshof darauf hin, dass er in einem entsprechenden Kontext bereits entschieden hatte, dass das „Erfordernis der ‚gesunden und handelsüblichen Qualität‘ eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im [Unions]gebiet nicht ‚unter normalen Bedingungen‘ vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde“ ( 25 ). Der Gerichtshof stellte fest, dass „sich die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit eines Erzeugnisses ‚unter normalen Bedingungen‘ ein Merkmal darstellt, das notwendig mit dem Begriff ‚gesunde und handelsübliche Qualität‘ verbunden ist, eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ergibt, da seit der Verordnung Nr. 1041/67/[EWG ( 26 )] alle einschlägigen Verordnungen als Voraussetzungen dafür, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, sowohl den Begriff ‚gesunde und handelsübliche Qualität‘ als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses ‚unter normalen Bedingungen‘ übernommen haben“ ( 27 ). Er folgerte daraus, dass „ein aus der [Union] in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis im Gebiet der [Union] ‚unter normalen Bedingungen‘ vermarktungsfähig sein muss, damit es als von ‚gesunder und handelsüblicher Qualität‘ angesehen werden und somit Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, und dass dieses Erzeugnis daher den Qualitätsnormen genügen muss, denen seine Vermarktung in der [Union] für den menschlichen Verzehr unterliegt“ ( 28 ). |
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39. |
Sodann bekräftigte der Gerichtshof, dass die Unionsvorschriften keine Kriterien für die Ausfuhrfähigkeit als solche bestimmen. Selbst wenn ein Erzeugnis die erforderlichen Qualitätsnormen für eine Vermarktung in der Europäischen Union unter normalen Bedingungen – zu dieser Zeit waren dies die in den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91 festgelegten – nicht erfüllte, konnte es grundsätzlich ausgeführt werden ( 29 ). Diese Normen waren, so der Gerichtshof, auf die Ausfuhren selbst nicht anwendbar. Sie dienten lediglich dazu, den Anspruch auf eine von der Europäischen Union gewährte finanzielle Zuwendung zu begründen ( 30 ). Eine Auslegung, nach der es zulässig wäre, die Ausfuhr von Erzeugnissen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Europäischen Union nicht genügten, stünde im Widerspruch zum unionsrechtlichen System der Ausfuhrerstattungen ( 31 ). |
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40. |
Entscheidend ist, dass der Gerichtshof sodann (vgl. Rn. 38 des Urteils) zwischen zwei Arten von Erfordernissen unterschied. Die erste Kategorie umfasste „die Mindestanforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1538/91 (wie u. a. die Freiheit von Fremdstoffen oder ‑geruch und von sichtbaren Blutspuren)“. Diese wurden beschrieben als „[Anforderungen], die unmittelbar die Qualität der Erzeugnisse betreffen“. Deren Nichteinhaltung bedeutete deshalb, dass das Erzeugnis nicht den Vermarktungsnormen innerhalb der Union genügte. Die zweite Anforderungsart wurde beschrieben als „andere, sich nicht auf die Qualität beziehende Bestimmungen dieser Verordnung (z. B. diejenigen über die Bezeichnung und die Etikettierung von Erzeugnissen), deren Zweck es ist, den Verbraucher und die Wirtschaftsbeteiligten zu informieren“. Der Gerichtshof stellte zu den letztgenannten Anforderungen fest, dass sie „für die Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht herangezogen werden können“ (d. h. der Bestimmung, die damals die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen regelte). |
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41. |
Nach meiner Ansicht gelten die im Urteil Nowaco Germany aufgestellten Grundsätze auch im vorliegenden Fall. |
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42. |
Es ist jedoch auch zu betonen, dass im Urteil Nowaco Germany der Begriff „von gesunder und marktüblicher Qualität“ unmittelbar durch Verweis auf die besonderen Binnenmarktvorschriften über die Vermarktungsnormen innerhalb der Union, nämlich die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91, bestimmt wurde. Im vorliegenden Fall hat es der Gerichtshof mit zwei Gruppen von Bestimmungen zu tun, deren Wechselwirkungen einer Beurteilung bedürfen. Erstens sind dies die Vermarktungsnormen, die gegenwärtig innerhalb der Union gelten. Im vorliegenden Fall sind dabei die Normen maßgeblich, die in Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 543/2008 enthalten sind ( 32 ). Zweitens gibt es die Regelung in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009, nach der sich bestimmt, unter welchen Umständen Erstattungen gezahlt werden können, und die eine wichtige Bestimmung darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse der Anforderung entsprechen, dass sie von gesunder und handelsüblicher Qualität sind ( 33 ). |
– Würdigung
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43. |
Ich werde zunächst die legislative Vorgeschichte der Vorschriften über die Einstufung von Geflügelfleisch, das als für den Verzehr durch den Menschen geeignet gilt, bzw. jene der Bestimmungen über den Wassergehalt darstellen. Die Einstufungsregelungen wurden durch die Verordnung Nr. 1538/91, die Vorgängerin der Verordnung Nr. 543/2008, begründet, die für Geflügelfleisch eine Einstufung in die beiden Handelsklassen „A“ und „B“ vorsah. Auch wenn Fleisch der Handelsklasse „A“ qualitativ hochwertiger ist als Fleisch der Handelsklasse „B“, werden beide als in vollem Umfang vermarktungsfähig angesehen. Zwei Jahre später wurden durch die Verordnung Nr. 2891/93 die Bestimmungen über die Grenzwerte für den Wassergehalt in gefrorenem Geflügel in die Verordnung Nr. 1538/91 eingefügt ( 34 ). Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen unverändert geblieben und gegenwärtig in den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 543/2008 enthalten. |
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44. |
Was die Bestimmungen über den Wassergehalt anbetrifft, ist festzustellen, dass nach Art. 15 zunächst davon auszugehen ist, dass gefrorene Hähnchen auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden dürfen, wenn der Wassergehalt die nach dem Drip-Verfahren oder dem Verfahren des chemischen Tests bestimmten Grenzwerte nicht überschreitet ( 35 ). Jedoch sieht Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 sodann eine besondere Erlaubnis vor, mit der Hähnchen, deren Wassergehalt die erlaubten Grenzwerte überschreitet, dennoch vermarktet werden dürfen („trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass dieses Los innerhalb der [Union] … vermarktet werden darf“), auch wenn die Vermarktung strengen Etikettierungsvoraussetzungen unterliegt („wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der in Anhang X aufgeführten Aufschriften trägt“). Die Unterabs. 2 und 3 von Art. 16 Abs. 6 enthalten weitere Bestimmungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Hähnchen, wenn sie in der Union vermarktet werden – und eindeutig rechtmäßig vermarktet werden können – angemessen und erkennbar gekennzeichnet sind. |
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45. |
Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 letzter Satz sieht nur eine Ausnahme von diesen Kennzeichnungserfordernissen vor: „Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das … genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der [Union] vermarktet wird.“ |
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46. |
Es ist offenkundig, dass ein auf diese Weise gekennzeichnetes Hähnchen dem Verbraucher (oder dem Wirtschaftsteilnehmer, der es als Großhändler für die Weiterverarbeitung erwirbt) anders angeboten wird als ein Hähnchen, dessen Wassergehalt die in der Verordnung Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Gerade das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Die Durchführungsbestimmungen in Art. 16 stellen sicher, dass dem Käufer mit Hilfe der strengen Kennzeichnungsanforderungen deutlich gemacht wird, dass ein so gekennzeichnetes Hähnchen einen höheren Wassergehalt hat. Es lässt sich unschwer vorstellen, dass er demzufolge erwarten wird, für dieses Hähnchen weniger zu zahlen als für ein Hähnchen, dass nicht auf diese Weise etikettiert ist. In beiden Fällen handelt es sich aber um ein Hähnchen, dass rechtmäßig in der Union vermarktet werden kann. Es kann also tatsächlich angenommen werden, dass beide im Wettbewerb miteinander stehen. |
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47. |
Insoweit erscheint es mir angebracht, an die Unterscheidung zu erinnern, die der Gerichtshof im Urteil Nowaco Germany zwischen „[Anforderungen], die unmittelbar die Qualität der Erzeugnisse betreffen“, und „andere[n], sich nicht auf die Qualität beziehende[n] Bestimmungen … (z. B. [den]jenigen über die Bezeichnung und die Etikettierung von Erzeugnissen)“ getroffen hat. Auf den ersten Blick scheint es sich bei der Anforderung im Sinne von Art. 16 Abs. 6 um ein Kennzeichnungserfordernis zu handeln, dessen Erfüllung es ermöglicht, das auf diese Weise gekennzeichnete Erzeugnis genauso auf den Markt der Union zu bringen wie jedes andere Hähnchen, das alle anderen Anforderungen an die Qualität des Erzeugnisses erfüllt. Ich werde mich mit dieser Frage weiter unten bei der Prüfung des Begriffs „unter normalen Bedingungen“ eingehender befassen ( 36 ). |
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48. |
Ich betone, dass es uneingeschränkt Sache des vorlegenden Gerichts als alleiniges Tatsachengericht ist, die erforderlichen Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die gefrorenen Hähnchen, für die Doux Erstattungen geltend machte, alle anderen Anforderungen an die Qualität des Erzeugnisses erfüllten oder nicht. Insoweit stellt sich die grundlegende Frage, ob Hähnchen, deren Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, rechtmäßig in der Union vermarktet werden können. Diese grundsätzliche Frage ist offensichtlich zu bejahen. |
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49. |
Ich komme jetzt zu der besonderen Bestimmung in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 über den Erstattungsanspruch. Waren die Erzeugnisse, um die es im Ausgangsverfahren geht, von „gesunder und handelsüblicher Qualität“, so dass sie Unterabs. 1 dieser Bestimmung entsprachen? |
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50. |
Nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechen Erzeugnisse der Anforderung der gesunden und handelsüblichen Qualität, wenn i) sie im Gebiet der Union „unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung“ vermarktet werden ( 37 ) und wenn ii), „falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist“. |
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51. |
Die zweite Bedingung ist relativ unproblematisch. |
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52. |
Doux hat von den französischen Behörden ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigungen vorgelegt, nach denen das in Rede stehende Geflügelfleisch insoweit als „genusstauglich“ zertifiziert wurde, als es u. a keine Anzeichen von Infektionskrankheiten aufwies und gemäß den unionsrechtlichen Hygienevorschriften aufbereitet und für den menschlichen Verzehr geeignet war. |
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53. |
Einerseits ist das Vorliegen dieser Bescheinigung, obwohl nach der Verordnung Nr. 543/2008 die Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Geflügelfleisch mit einem die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitenden Wassergehalt nicht erforderlich ist, ein Umstand, den das vorlegende Gericht bei der Prüfung, ob die zweite Voraussetzung in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 612/2009 erfüllt ist, berücksichtigen darf. |
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54. |
Andererseits ist es nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Geflügelfleisch als Fleisch der Handelsklasse A im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 543/2008 eingestuft wird, da auch Hähnchen der Handelsklasse B diese Voraussetzung erfüllt ( 38 ). Folglich muss ausgeführtes zum Verzehr durch den Menschen bestimmtes Geflügelfleisch von gebrauchstauglicher Qualität sein, doch braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass es das beste in der Union erzeugte Fleisch ist. |
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55. |
Allerdings ist die Erfüllung der zweiten Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung erforderlich, aber nicht ausreichend. Aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse die hygienischen Kriterien erfüllen und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, folgt nicht, dass sie als unter normalen Umständen vermarktungsfähig und damit von gesunder und handelsüblicher Qualität anzusehen sind ( 39 ). |
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56. |
Wie verhält es sich also mit der ersten Voraussetzung, dass das in Rede stehende Geflügelfleisch „unter normalen Bedingungen“ vermarktet wird? |
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57. |
Hier sind sogleich zwei Fälle zu prüfen, in denen der Gerichtshof entschied, dass die Erzeugnisse nicht unter normalen Bedingungen vermarktet wurden. |
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58. |
In der Rechtssache SEPA führte der Wirtschaftsteilnehmer Fleisch von Tieren in Drittländer aus, die gemäß in Deutschland erlassenen nationalen Maßnahmen betreffend die Fleischhygiene und das Schlachten von Tieren bei Krankheit oder Notfällen (wie z. B. bei einem Unfall) in besonderen Schlachthäusern (sogenannten Isolationsschlachthäusern) geschlachtet worden waren. Dem Wirtschaftsteilnehmer wurden bis Oktober 1997 Ausfuhrerstattungen für von diesen Tieren gewonnenes Fleisch gewährt. Im November 1997 wurde ein Antrag auf Ausfuhrerstattungen betreffend eine Lieferung von gefrorenem Rindfleisch von Tieren, die (z. B. nach einem Unfall) notgeschlachtet worden waren, von der zuständigen nationalen Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erzeugnisse nicht von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ seien. Obwohl für das Fleisch eine Bescheinigung ausgestellt worden war, dass es für den menschlichen Verzehr geeignet sei, unterlag es nach deutschem Recht erheblichen Einschränkungen. Diese Einschränkungen betrafen die Gewinnung, die Behandlung und den Vertrieb des Fleisches. Insbesondere konnte das betroffene Fleisch nur von bestimmten Abgabestellen der Isolierschlachtbetriebe vertrieben werden, die von den zuständigen Behörden besonders zugelassen und überwacht werden mussten. Außerdem unterlag das Fleisch in der (damaligen) Gemeinschaft Verkehrsbeschränkungen, da es nur auf lokalen Märkten vermarktet werden konnte. Der Gerichtshof entschied, dass Erzeugnisse, die solchen Beschränkungen unterliegen, nicht als unter normalen Bedingungen vermarktet angesehen werden können. |
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59. |
Meiner Meinung nach unterscheiden sich diese Umstände erheblich von jenen, die Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 erfassen will. Nach den Unterabs. 1 und 3 dieser Bestimmung „trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass dieses [Erzeugnis] innerhalb der [Union] … vermarktet werden darf“, sofern es ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. |
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60. |
Auch in der Rechtssache Fleisch-Winter ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Ausfuhrerstattungen für gefrorenes Rindfleisch. Es bestand die Besorgnis, dass das in Rede stehende Fleisch im Vereinigten Königreich erzeugt und unter Verstoß gegen das Ausfuhrverbot, das auf der Grundlage von zum Schutz gegen die Verbreitung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) erlassenen Bestimmungen erlassen worden war, nach Belgien ausgeführt worden war ( 40 ). |
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61. |
Erzeugnisse, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, das als Reaktion auf eine Situation wie z. B. die BSE-Krise sowohl im Gebiet der Union als auch gegenüber Drittstaaten zur Anwendung kommt, können nicht als unter normalen Umständen vermarktbar angesehen werden. Auch hier sind nach meiner Auffassung die Umstände des vorliegenden Falles wesentlich anders gelagert. |
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62. |
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 ist eine Erlaubnisbestimmung. Weit davon entfernt, den Verkauf von Geflügelfleisch, dessen Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, zu verbieten, erlaubt Art. 16 Abs. 6 ausdrücklich seine Vermarktung unter der Voraussetzung, dass es deutlich gekennzeichnet ist ( 41 ). |
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63. |
Deshalb erscheint es vernünftig, aus dieser Bestimmung zu folgern, dass es dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprach, dass Hähnchenfleisch, das im Übrigen gebrauchstauglich ist, „in der [Union] auf dem Geschäfts- oder Handelsweg … vermarktet werden [darf]“, auch wenn der Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet; alleinige Voraussetzung hierfür ist, dass es mit dem geeigneten Etikett versehen ist. |
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64. |
Ein derartiges Kennzeichnungserfordernis belastet die Gewinnung, die Behandlung und den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse im Vergleich zu Geflügelfleisch, das die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, nicht mit besonderen Einschränkungen. So ist es (z. B.) nicht erforderlich, dass Hähnchen, deren Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, an besonderen Orten erzeugt werden, dass sie über andere Stellen als über Verkaufsstellen für Hähnchen, die diese Grenzwerte einhalten, vertrieben werden oder dass sie nur für bestimmte Verarbeitungen oder Zwecke verwendet werden können. |
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65. |
Angesichts des Fehlens von Maßnahmen, die den Verkehr des betreffenden Geflügelfleischs im Gebiet der Union begrenzen, oder von Maßnahmen, die die Gewinnung, die Behandlung und den Vertrieb dieses Erzeugnisses in dem Mitgliedstaat, in dem das Geflügel gehalten wird, erheblich beschränken, lässt deshalb nach meiner Ansicht das Anbringen eines Kennzeichens im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 als solches nicht die Annahme zu, dass das Fleisch im Gebiet der Union nicht „unter normalen Bedingungen“ vermarktet wird. |
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66. |
Ferner erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil Nowaco Germany ausdrücklich feststellte, dass „andere, sich nicht auf die Qualität beziehende Bestimmungen … (z. B. diejenigen über die Bezeichnung und die Etikettierung von Erzeugnissen), deren Zweck es ist, den Verbraucher und die Wirtschaftsbeteiligten zu informieren, für die [Ablehnung einer Erstattung] nicht herangezogen werden können“ (Rn. 38, Hervorhebung nur hier) ( 42 ). Ich bin der Meinung, dass das gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 angebrachte Etikett das Erzeugnis als „Hähnchen mit einem Wassergehalt über dem [EU]-Höchstwert“ kennzeichnet und dass das Etikett damit das Erzeugnis mit einer anderen Bezeichnung als „Standard-Hähnchen“ versieht ( 43 ). Man sollte erwarten, dass Hähnchen mit einem überhöhten Wassergehalt zu einem geringeren Preis vermarktet werden als solche, die diese Grenzwerte einhalten. Zweck dieses Kennzeichens ist es gerade, Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer zu informieren. |
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67. |
Schließlich sei der Ordnung halber hinzugefügt, dass Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 612/2009 bestimmt, dass Ausfuhrerstattung „auch gewährt [wird], wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen, unterliegen, die von den in der [Union] geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen“ ( 44 ). Solche Regelungen dienen vermutlich dem Schutz des Verbrauchers und/oder liefern eine Produktinformation auf einem Niveau, das den zuständigen Behörden dieses Drittstaats angemessen erscheint. Diesen Ansatz scheint zumindest der Unionsgesetzgeber ausdrücklich gewählt zu haben, als er vorsah, dass unter solchen Umständen Ausfuhrerstattungen „gewährt [werden]“ (Hervorhebung nur hier). Dem Gerichtshof liegen keine Informationen darüber vor, ob die in Rede stehenden Erzeugnisse von dieser Bestimmung tatsächlich oder möglicherweise erfasst werden. Auch diesen Gesichtspunkt wird das vorlegende Gericht gegebenenfalls zu prüfen haben. |
– Grundlegende Erwägungen
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68. |
Nach Ansicht der Kommission muss im Auge behalten werden, dass das Ziel des Systems der Ausfuhrerstattungen darin bestehe, für ausgeführte Erzeugnisse auf dem Weltmarkt finanzielle Unterstützung zu gewähren und ein übermäßiges Angebot dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu verhindern, das zu niedrigeren Preisen und bei den Wirtschaftsteilnehmern zu einem Gewinnrückgang führe ( 45 ). Für Geflügelfleisch, das die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreite, solle kein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen bestehen, da es nicht mit Geflügelfleisch im Wettbewerb stehe, das diese Regelungen einhalte. Die Ausfuhr von geringwertigen gefrorenen Hähnchen beeinträchtige das Ansehen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union und verdiene daher keine finanzielle Unterstützung. |
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69. |
Ich halte diese Ansicht nicht für überzeugend. |
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70. |
Erstens ergibt sich für den Gerichtshof aus der Vorlageentscheidung nicht, wie Geflügelfleisch, das die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, und solches, das sie überschreitet, in der Union vertrieben wird. Beide Arten von gefrorenem Hähnchen werden möglicherweise an denselben Stellen der Vertriebskette an dieselben Arten von Käufern zu denselben Zwecken verkauft oder auch nicht. Zweitens liegen keine Angaben darüber vor, ob bescheinigt wurde, dass das in Rede stehende Geflügelfleisch im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 für die Ausfuhr bestimmt war ( 46 ). Wäre das der Fall gewesen, wäre die zuständige Behörde verpflichtet gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vermarktung des Geflügelfleischs, das die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritt, in der Union zu verhindern, so dass sich die Frage, ob es mit Geflügelfleisch, das diese Grenzwerte einhielt, im Wettbewerb stand, nicht gestellt hätte ( 47 ). Drittens erscheint die Annahme unmittelbar plausibel, dass gefrorene Hähnchen, die im Gebiet der Union gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 vermarktet werden, vermutlich in der Union in direktem Wettbewerb mit Geflügelfleisch stehen, das die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält ( 48 ). Es wird offenkundig die Aufgabe des nationalen Gerichts sein, alle insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Schließlich erscheint die Behauptung, die Ausfuhr von gefrorenen Hähnchen von „schlechter Qualität“ würde das Ansehen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union „beeinträchtigen“, einigermaßen tendenziös, wenn man bedenkt, dass dasselbe Erzeugnis, wie wir gesehen haben, rechtmäßig in der Union vermarktet werden darf. |
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71. |
Ich weise auch darauf hin, dass die Frage, ob die hier betroffenen gefrorenen Hähnchen tatsächlich gemäß Art. 16 Abs. 6 als Hähnchen mit überhöhtem Wassergehalt gekennzeichnet waren oder nicht, für die Prüfung der grundsätzlichen Frage, ob solche Hähnchen von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ sind, nicht relevant ist. Wenn diese Hähnchen auf den Binnenmarkt der Union verkauft werden, müssen sie zweifellos gekennzeichnet sein. Diese Partien wurden aber – laut Sachverhalt – ausgeführt. |
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72. |
Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, dass gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, deren Wassergehalt die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 543/2008 vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, als von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ gelten können, da das Geflügelfleisch im Gebiet der Union „unter normalen Bedingungen“ im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 vermarktet werden kann, sofern es gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 gekennzeichnet ist und keinen besonderen Regelungen unterliegt, insbesondere solchen, die seinen Verkehr im Gebiet der Union oder lokal innerhalb eines Mitgliedstaats begrenzen oder die die Gewinnung, die Behandlung und den Vertrieb dieses Fleisches erheblich einschränken. |
Frage 4
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73. |
Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tests, mit denen festgestellt werden soll, ob der Wassergehalt von gefrorenen Hähnchen die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, hinreichend präzise sind oder ob die französischen Behörden verpflichtet sind, Vorkehrungen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 zur Durchführung der erforderlichen Kontrollen von Ausfuhren zu erlassen. |
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74. |
Selbstverständlich sind zwar Verordnungen im nationalen Recht unmittelbar anwendbar, doch gibt es eine Ausnahme von dieser Regel, wenn die Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung nicht hinreichend bestimmt sind ( 49 ). Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 wird von dieser Ausnahme erfasst, da er gerade von den Mitgliedstaaten verlangt, alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die u. a. in den Art. 15 und 16 genannten Kontrollen von gefrorenen Hähnchen, die in der Union vermarktet werden, zu erlassen. |
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75. |
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Gewährung von finanzieller Hilfe an Wirtschaftsteilnehmer für gefrorenes Geflügel, das in Drittländer ausgeführt werden soll und auf das diese Regelungen nicht anzuwenden sind. Maßgeblich ist hier stattdessen Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1276/2008, wonach die Zollbehörde dafür Sorge trägt, dass die Ausfuhren gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind. Dabei muss die Zollbehörde sowohl die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen, einschließlich Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008, als auch alle maßgeblichen Vorschriften, etwa zur Tiergesundheit, berücksichtigen. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1276/2008 sieht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass von zweckdienlichen Vorkehrungen vor. |
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76. |
Ich komme daher zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 543/2008 nicht zum Erlass zweckdienlicher Vorkehrungen verpflichtet sind, um festzustellen, ob der Wassergehalt von zur Ausfuhr bestimmten gefrorenen Hähnchen die in den Anhängen VI und VII dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet. |
Frage 5
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77. |
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 bestimmt, dass in Schlachthöfen regelmäßig zumindest einmal alle zwei Monate Kontrollen des Wassergehalts gefrorener Hähnchen gemäß den Anhängen VI und VII durchgeführt werden müssen. Wenn die Ergebnisse dieser Kontrollen zeigen, dass der Wassergehalt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, gelten die Erzeugnisse nicht als verordnungsgemäß. Der Schlachthof kann jedoch nach Art. 16 Abs. 5 eine Gegenanalyse der Ergebnisse verlangen. Das vorlegende Gericht möchte mit der fünften Frage wissen, ob auch Ausführer berechtigt sind, gemäß diesen Bestimmungen bei für die Ausfuhr bestimmtem Geflügelfleisch eine Gegenanalyse zu beantragen und ob solche Kontrollen in Anwesenheit des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers durchzuführen sind. |
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78. |
Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. |
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79. |
Erstens wird aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 deutlich, dass die Kontrollen des Wassergehalts gefrorener Hähnchen (wie in Art. 15 Abs. 1 erwähnt) nicht bei Schlachtkörpern erforderlich sind, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Wie ich bereits ausgeführt habe, geht aus der Vorlageentscheidung nicht klar hervor, ob bescheinigt wurde, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind (oder, wenn das nicht der Fall war, zu welchem genauen Zeitpunkt sie diese Bestimmung erhielten). |
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80. |
Zweitens sind die Verfahren zur Prüfung von Ausfuhrgütern der Regelung im Zollkodex geregelt. Deshalb kommen in diesem Stadium die Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 und 5, die sich auf gefrorene Hähnchen beziehen, die im Gebiet der Union vermarktet werden, nicht zur Anwendung. Der Zollkodex „sieht eine Art von Zusammenarbeit zwischen dem Ausführer und den nationalen Zollbehörden vor“ ( 50 ). Zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens war der Anmelder (oder der Ausführer im Kontext des Ausgangsverfahrens) berechtigt, bei der Prüfung der Waren oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. Zu beachten ist, dass er auch das Recht hatte, hinsichtlich der betroffenen Waren eine weitere Prüfung oder die Entnahme von Mustern und Proben zu beantragen, wenn nach seiner Meinung die von den zuständigen Behörden erzielten Ergebnisse nicht zutrafen ( 51 ). |
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81. |
Drittens hält der Ausführer mit der Stellung eines Erstattungsantrags ausdrücklich oder stillschweigend an seiner Behauptung fest, dass das in Rede stehende Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ ist. Es ist Sache des Ausführers, nach den Beweisvorschriften des nationalen Rechts den Nachweis zu erbringen, dass dieses Erfordernis tatsächlich erfüllt ist, wenn die nationale Behörde eine entsprechende Erklärung verlangt. Gegen diese Regelung lassen sich prima facie keine Einwände vorbringen. Hinzu kommt, dass Art. 41 der Charta – wie sein Abs. 1 ausdrücklich klarstellt – ausschließlich das Recht einer Person betrifft, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“. Diese Vorschrift kann daher nicht für das Verhältnis des Wirtschaftsteilnehmers zu den Zollbehörden relevant sein. |
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82. |
Da Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 543/2008 für die Verfahren der Prüfung von zur Ausfuhr bestimmtem gefrorenem Geflügelfleisch nicht gilt, kommt schließlich entsprechend auch das in Art. 16 Abs. 5 vorgesehene Recht auf eine Gegenanalyse nicht zur Anwendung. |
Ergebnis
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83. |
Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die vom Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt beantworten sollte:
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( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Verordnung der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. 2008, L 157, S. 46). Diese Verordnung hob die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. 1991, L 143, S. 11) auf. Siehe ferner unten, Fn. 5.
( 3 ) Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Neufassung) (ABl. 2009, L 186, S. 1).
( 4 ) ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).
( 5 ) Verordnung des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1). Diese Verordnung hob die Verordnung Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. 1990, L 173, S. 1) auf. Die Verordnung Nr. 1234/2007 war zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit das geltende Unionsrecht; sie wurde ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2013, L 347, S. 671) aufgehoben.
( 6 ) Vgl. auch Art. 116 der Verordnung Nr. 1234/2007. Anhang XIV Abschnitt B Nr. 2 war früher in Art. 1 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1906/90 aufgeführt.
( 7 ) Die Unterscheidung zwischen den Handelsklassen A und B erfolgt mittels eines Verweises auf Kontrollen von Proben und anhand der Anzahl von Fehlern, die sich bei einem ausgewählten Los zeigen. Eine Aufstellung, die die zulässige Anzahl fehlerhafter Einheiten in jedem Los angibt, ist in Art. 8 Abs. 2 enthalten. Für Hähnchen der Handelsklasse B ist die zulässige Anzahl fehlerhafter Einheiten zweimal so groß wie für Hähnchen der Handelsklasse A (Art. 8 Abs. 4). Was in der Union erzeugtes Geflügel anbelangt, sind die nationalen zuständigen Behörden verpflichtet, die Vermarktung von Losen zu verbieten, die eine größere Anzahl von Fehlern aufweisen, als es für Hähnchen der Handelsklasse B erlaubt ist (Art. 8 Abs. 5).
( 8 ) Die Schwellenwerte für den Wassergehalt (im Folgenden: vorgeschriebene Grenzwerte) sind in den Anhängen VI („Bestimmung des Auftauverlustes [Drip-Verfahren]“) und VII („Ermittlung des Gesamtwassergehalts von Hähnchen [Chemischer Test]) festgelegt. Mit dem „Drip-Verfahren“ wird der Wasserverlust ermittelt, der beim Auftauen von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen entsteht (in diesen Schlussanträgen sind unter „gefrorenen Hähnchen“ auch tiefgefrorene Hähnchen zu verstehen). Wenn die nachfolgend aufgeführten Grenzwerte überschritten werden, wird davon ausgegangen, dass während der Bearbeitung zu viel Wasser aufgenommen wurde: i) bei Luftkühlung: 1,5 %, ii) bei Luft-Sprüh-Kühlung: 3,3 % und iii) bei Tauchkühlung: 5,1% (Anhang VI Nr. 7). Der „Chemische Test“ dient der Ermittlung des Gesamtwassergehalts gefrorener Hähnchen. Er beinhaltet die Ermittlung des Wasser- und des Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelschlachtkörper. Die Ergebnisse werden gemäß den Regelungen in Anhang VII Nr. 6 berechnet, der hierfür bestimmte Formeln bereitstellt. Nr. 6.5 sieht vor, dass, wenn der – nach Nr. 6.2 ermittelte – durchschnittliche Wassergehalt von sieben Schlachtkörpern unter dem Höchstwert gemäß Nr. 6.4 (der Formeln zur Bestimmung der technisch unvermeidbaren Mindestwasseraufnahme bei den Verfahren der Luftkühlung, Luftsprühkühlung und Tauchkühlung festlegt) bleibt, die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend gilt.
( 9 ) Art. 15 Abs. 2.
( 10 ) Die Aufschrift auf dem in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 genannten Etikett lautet gemäß Anhang X in der deutschen Fassung: „Wassergehalt über dem [EU]-Höchstwert“.
( 11 ) Mit der Verordnung Nr. 612/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 1999, L 102, S. 11) aufgehoben und ersetzt. Die letztgenannte Verordnung hatte ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 1987, L 351, S. 1) aufgehoben und ersetzt.
( 12 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1). Diese Verordnung hob die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) auf, auf die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug nimmt. Die Verordnung Nr. 450/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) mit Wirkung vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und ersetzt. Siehe auch unten, Nr. 14 und Fn. 14.
( 13 ) Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. 2008, L 339, S. 53).
( 14 ) Die Vorlageentscheidung enthält keine Angaben zu der Frage, wann die Kontrollen der Lose der zur Ausfuhr bestimmten gefrorenen Hähnchen von Doux durchgeführt wurden. Ich habe daher bei der Prüfung dieses Falles auf das Unionsrecht Bezug genommen, das zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung galt.
( 15 ) Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany (C‑353/04, EU:C:2006:522).
( 16 ) Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli (C‑94/07, EU:C:2008:425, Rn. 24 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 17 ) Unter „Sanktionen“ versteht Doux nach meiner Ansicht den Wert der mit den Anträgen auf Ausfuhrerstattungen zusammenhängenden Sicherheiten, die eingefroren wurden. Dieser beträgt 52106394,36 Euro.
( 18 ) Nach Ansicht von Doux zeigen wissenschaftliche Studien, dass Entwicklungen bei den Geflügelrassen und bei Schlachtalter und ‑gewicht zu Veränderungen des physiologischen Wassergehalts von Geflügelfleisch (Wasser, das gewöhnlich z. B. in Hähnchen vorhanden ist) geführt haben könnten, die eine periodische Anpassung der vorgeschriebenen Grenzwerte rechtfertigten. Daher sei der physiologische Wassergehalt von heutigem Geflügel höher als der von Geflügel, das zur Zeit der Festlegungen der Grenzwerte im Jahr 1993 gehalten worden sei. Seitdem hätten sich sowohl die für die Fleischproduktion verwendeten Rassen als auch die Haltungstechniken geändert. Das habe zur Folge, dass heute Fleisch von Geflügel gewonnen werde, das sowohl jünger sei als auch einen höheren physiologischen Wassergehalt und einen geringeren Eiweißgehalt aufweise, als das bei in der Vergangenheit gehaltenem Geflügel der Fall gewesen sei.
( 19 ) Doux nimmt auf den siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1906/90 Bezug, wonach die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung wegen der technischen Art des Regelungsgegenstands häufige Änderungen erfordern dürften.
( 20 ) C‑241/01, EU:C:2002:415, Rn. 51.
( 21 ) Die in den Anhängen VI und VII dieser Verordnung vorgeschriebenen Grenzwerte bestimmen die Prozentsätze für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern gemäß Art. 121 Buchst. e Ziff. vii der Verordnung Nr. 1234/2007.
( 22 ) Eine neuere, von der Kommission in Auftrag gegebene Studie ist die „Study of physiological water content of poultry reared in the EU“, Final Report (Report Number LGC CPFC/2012/492). Diese Studie unterzog Herden aus sieben Mitgliedstaaten, auf die nach den Zahlen von 2009 mehr als 70 % der gesamten Geflügelproduktion der Union entfielen, einer Stichprobe. Sie führte zu dem Ergebnis, dass jüngeres Geflügel im Vergleich zu den Ergebnissen einer früheren Studie (1993) geringfügig mehr Wasser und geringfügig weniger Eiweiß enthält und dass es stichhaltige Gründe für eine Entscheidung gibt, die unionsrechtlichen Grenzwerte so zu ändern, dass diese auf in der Union im Jahr 2012 gehaltene Hähnchen bezogen sind (S. 8).
( 23 ) Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 68), und in neuerer Zeit Urteil vom 10. September 2015, Nannoka Vulcanus Industries (C‑81/14, EU:C:2015:575, Rn. 61).
( 24 ) Art. 1 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1906/90 sah vor: „Diese Verordnung gilt nicht für – zur Ausfuhr aus der [Union] bestimmtes Geflügelfleisch“. Eine entsprechende Bestimmung enthielt zur Zeit des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens Anhang XIV Abschnitt B Nr. I.2(A) der Verordnung Nr. 1234/2007.
( 25 ) Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 26 ) Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, P 314, S. 9).
( 27 ) Rn. 28.
( 28 ) Rn. 30.
( 29 ) Rn. 35.
( 30 ) Rn. 36.
( 31 ) Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 32 ) Diese Bestimmung war früher in Art. 14a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1538/91 in der durch Art. 1 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2891/93 geänderten Fassung enthalten.
( 33 ) Diese Bestimmung war zuerst als Teil von Art. 21 der Verordnung Nr. 800/1999 erlassen worden. Nach der Feststellung des Gerichtshofs bestätigte sie eine zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehende Rechtslage, vgl. Urteil Nowaco Germany, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 34 ) Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 der Kommission vom 21. Oktober 1993 (ABl. 1993, L 263, S. 12).
( 35 ) Siehe oben, Fn. 8.
( 36 ) Siehe unten, Nrn. 62 bis 65.
( 37 ) Die Vermarktungsfähigkeit eines Erzeugnisses „unter normalen Bedingungen“ ist ein Merkmal, das notwendig mit dem Erfordernis verbunden ist, dass es von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ ist: vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter (C‑309/04, EU:C:2005:732, Rn. 21).
( 38 ) Nur Hähnchen mit einer geringeren Qualität als Handelsklasse B können nicht innerhalb der Union vermarktet werden: siehe oben, Fn. 7.
( 39 ) Urteil vom 26. Mai 2005, SEPA (C‑409/03, EU:C:2005:319, Rn. 30).
( 40 ) Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. 1996, L 78, S. 47) in der Fassung der Entscheidung 96/362/EG der Kommission vom 11. Juni 1996 (ABl. 1996, L 139, S. 17), deren Art. 1 es dem Vereinigten Königreich untersagte, in diesem Mitgliedstaat geschlachtetes Rind in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten auszuführen.
( 41 ) Gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 3 müssen die Kennzeichen an einer ins Auge fallenden Stelle angebracht und die Buchstaben auf Einzelpackungen mindestens 1 cm und auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.
( 42 ) Siehe oben, Nr. 40.
( 43 ) Tatsächlich schreibt Anhang X der Verordnung Nr. 543/2008 den Wortlaut der Aufschrift auf dem für die Bezeichnung verwendeten Etikett vor.
( 44 ) Siehe oben, Nr. 10.
( 45 ) Der Kommission zufolge ist diese Politik geändert worden; die neue Position spiegele nunmehr die Verordnung Nr. 1308/2013 wider.
( 46 ) Anlage 4 zu den schriftlichen Erklärungen von Doux enthält drei Exemplare von „Gesundheitszeugnissen“ („Genusstauglichkeitsbescheinigungen“). Ein Zeugnis trägt das Datum 31. Mai 2013. Die beiden anderen Zeugnisse sind undatiert. Die Gesundheitszeugnisse enthalten die Angabe, dass die französischen Behörden bescheinigten, dass in allen drei Fällen Geflügelfleisch zur Ausfuhr zugelassen worden sei. Unklar ist jedoch, ob die Zeugnisse zum Zweck der Bescheinigung der Zulassung von Geflügelfleisch zur Ausfuhr oder überhaupt für die Zwecke von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 543/2008 erlangt wurden.
( 47 ) Siehe oben, Nr. 66.
( 48 ) Direkter Wettbewerb also zwischen den beiden Arten von rechtmäßig in der Union vermarkteten Hähnchen, der eine Auswahl zwischen Erzeugnis X (Hähnchen zu einem höheren Preis mit einem Wassergehalt, der die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält) und Erzeugnis Y (Hähnchen zu einem niedrigeren Preis mit einem Wassergehalt, der diese Grenzwerte überschreitet) ermöglicht.
( 49 ) Urteil vom 7. Juli 2011, Rakvere Piim and Maag Piimatööstus (C‑523/09, EU:C:2011:460, Rn. 16 bis 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Urteil Nowaco Germany, Rn. 63.
( 51 ) Siehe oben, Nr. 11.
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