ECLI:EU:C:2016:910•Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2016.#Gebhart Hiebler gegen Walter Schlagbauer.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-293/14 REC.
Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2016.#Gebhart Hiebler gegen Walter Schlagbauer.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-293/14 REC.
ECLI:EU:C:2016:910Eu Cjeu29.11.2016
Gesamter Gesetzestext
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
29. November 2016 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑293/14 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2014, in dem Verfahren
Gebhart Hiebler
gegen
Walter Schlagbauer
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 23. Dezember 2015 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Hiebler (C‑293/14, EU:C:2015:843) erlassen. |
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2 |
Rn. 34 dieses Urteils enthält in der deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 29. November 2016 |
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Der Kanzler A. Calot Escobar Für den Präsidenten der Ersten Kammer A. Tizzano |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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