ECLI:EU:C:2015:557•Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 8. September 2015.#Imtech Marine Belgium NV gegen Radio Hellenic SA.#Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung – Rechte des Schuldners – Überprüfung der Entscheidung.#Rechtssache C-300/14.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 8. September 2015.#Imtech Marine Belgium NV gegen Radio Hellenic SA.#Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung – Rechte des Schuldners – Überprüfung der Entscheidung.#Rechtssache C-300/14.
ECLI:EU:C:2015:557Eu Cjeu08.09.2015
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 8. September 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑300/14
Imtech Marine Belgium NV
gegen
Radio Hellenic SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen [Belgien])
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Voraussetzungen für die Bestätigung — Mindestvorschriften für innerstaatliche Verfahren — Verteidigungsrechte des Schuldners — Art. 19 — Überprüfung in Ausnahmefällen — Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“
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1. |
Die vorliegende Rechtssache eröffnet dem Gerichtshof der Europäischen Union zum ersten Mal die Möglichkeit, Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ( 2 ) (im Folgenden: EVT‑Verordnung) auszulegen. Diese Bestimmung sieht im Kontext der Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor, dass das Prozessrecht der einzelnen Mitgliedstaaten einer Reihe von Mindestvorschriften entsprechen muss, damit die Überprüfung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung in den Ausnahmefällen beantragt werden kann, in denen der Schuldner ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen oder sich nicht verteidigen konnte. Das eigentliche Ziel dieser Mindestvorschriften besteht darin, zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des Schuldners, gegen den eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung vollstreckt werden kann, auf jeden Fall im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich gewahrt worden sind; insoweit ist zu bedenken, dass mit der Abschaffung des Exequaturverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eine derart bestätigte Entscheidung keinerlei Überprüfung mehr unterziehen können. |
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2. |
Konkret möchte das vorlegende Gericht, das im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens darüber zu entscheiden hat, ob die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts als Europäischer Vollstreckungstitel möglich ist, im vorliegenden Fall wissen, inwieweit das belgische Recht tatsächlich den Mindestvorschriften in der EVT‑Verordnung, insbesondere in Art. 19, entspricht. In diesem Zusammenhang stellt es dem Gerichtshof fünf Vorlagefragen, deren Beantwortung es ihm ermöglichen soll, festzustellen, ob das belgische Recht den Anforderungen von Art. 19 entspricht und Entscheidungen der belgischen Gerichte über unbestrittene Forderungen damit grundsätzlich als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
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3. |
Gemäß Art. 1 der EVT‑Verordnung wird mit dieser Verordnung „ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss“. |
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4. |
Von den 26 Erwägungsgründen der EVT‑Verordnung sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall die folgenden hervorzuheben: „…
…
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5. |
Art. 6 Abs. 1 der EVT‑Verordnung bestimmt: „Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn
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6. |
Nach Art. 12 Abs. 1, der Kapitel III („Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen“) der EVT‑Verordnung einleitet, „[kann] eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) … nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat“. |
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7. |
Ebenfalls in Kapitel III findet sich Art. 19 der EVT‑Verordnung („Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen“), der wie folgt lautet: „(1) Ergänzend zu den Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls
wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird. (2) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu ermöglichen.“ |
B – Nationales Recht
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8. |
Das Belgisch Gerechtelijk Wetboek (belgisches Gerichtsgesetzbuch, im Folgenden: BGW) enthält folgende im vorliegenden Fall einschlägige Vorschriften:
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II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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9. |
Die Gesellschaft Imtech Marine Belgium NV (im Folgenden: Imtech) mit Sitz in Belgien erbrachte verschiedene Dienstleistungen für die Gesellschaft Radio Hellenic mit Sitz in Griechenland. Da Radio Hellenic die von Imtech dafür verlangten 23506,99 Euro nicht zahlte, erhob diese in Belgien Klage und beantragte im Einklang mit der EVT‑Verordnung, Radio Hellenic zur Zahlung zu verurteilen und das Urteil als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen. Das erstinstanzliche Gericht, die Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien), erklärte die Klage der Imtech für zulässig und teilweise begründet. Radio Hellenic wurde durch Versäumnisurteil zur Zahlung des genannten Betrags (zuzüglich eines zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Schadensersatzes, der Verzugszinsen und der Verfahrenskosten) verurteilt. Allerdings entschied das Gericht, dass es das Urteil nicht – wie von Imtech beantragt – als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen könne, weil die belgischen Rechtsvorschriften seiner Ansicht nach nicht die in der EVT‑Verordnung festgelegten prozessualen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen die Entscheidung, das im ersten Rechtszug ergangene Urteil nicht als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, legte Imtech Berufung beim Hof van Beroep te Antwerpen ein. |
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10. |
Angesichts des in der belgischen Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinungsstreits über die Frage, ob das belgische Recht den Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen in Art. 19 der EVT‑Verordnung entspricht – insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Schuldner durch Versäumnisurteil verurteilt wurde und die Frist zur Einlegung der nach belgischem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Versäumnisurteile abgelaufen ist –, hat der Hof van Beroep te Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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11. |
Da der Gerichtshof die vom vorlegenden Gericht angeführte Begründung nicht für ausreichend erachtete, übermittelte er diesem ein Auskunftsersuchen und bat um Mitteilung des Wortlauts der nationalen Bestimmungen, auf die im Vorlagebeschluss Bezug genommen wird, und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung sowie um zusätzliche Angaben zum zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage und zur fünften Vorlagefrage. Der Hof van Beroep te Antwerpen übermittelte die verlangten Angaben und Erläuterungen. |
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12. |
Im vorliegenden Verfahren haben die portugiesische, die belgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. |
III – Würdigung
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13. |
Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 12 der EVT‑Verordnung eine gerichtliche Entscheidung aufgrund der Säumnis des Schuldners wie im vorliegenden Fall nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn die Mindestanforderungen der Art. 13 ff. dieser Verordnung eingehalten werden, die gewährleisten sollen, dass der Schuldner die erforderlichen Informationen über das Verfahren erhalten hat und auf jeden Fall Gelegenheit gehabt hat, rechtliches Gehör zu erhalten und sich zu verteidigen ( 3 ). In diesem Zusammenhang ist auch Art. 19 der genannten Verordnung zu verstehen, auf dessen Auslegung sich die vom Hof van Beroep te Antwerpen gestellten Vorlagefragen beziehen. |
A – Erste Vorlagefrage
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14. |
Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es eine Verletzung von Art. 288 AEUV darstellt, der die Verbindlichkeit von Verordnungen in allen ihren Teilen vorsieht, dass das belgische Recht möglicherweise nicht den Vorgaben der EVT‑Verordnung entspricht, insbesondere im Hinblick auf ein Verfahren zur Überprüfung in Ausnahmefällen. |
1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
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15. |
Die Beteiligten, die zur ersten Vorlagefrage Erklärungen abgegeben haben, stimmen darin überein, dass die EVT‑Verordnung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichte, in ihren Rechtsordnungen ein bestimmtes Überprüfungsverfahren vorzusehen. Wenn eine solche Möglichkeit in einem Mitgliedstaat nicht vorgesehen sei, könnten die Gerichte dieses Mitgliedstaats eine gerichtliche Entscheidung eben nicht als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen. |
2. Würdigung
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16. |
Schon nach dem 19. Erwägungsgrund der EVT‑Verordnung begründet „[d]iese Verordnung … keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen“. Darüber hinaus bestimmt Art. 19 der Verordnung, dass „eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden [kann], wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen“ ( 4 ). Daher bin ich der Ansicht, dass die EVT‑Verordnung keine Anpassung des belgischen Rechts an die in ihr festgelegten prozessualen Mindestvorschriften erfordert. Wie auch im 19. Erwägungsgrund erwähnt, bietet die EVT‑Verordnung sicherlich einen „Anreiz“ für eine entsprechende Anpassung des nationalen Rechts an die in ihr festgelegten Mindestvorschriften, weil sie eine effizientere und schnellere Vollstreckung der im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über unbestrittene Forderungen in anderen Mitgliedstaaten nur dann ermöglicht, wenn diese Mindestvorschriften eingehalten werden. Daher liegt keine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 258 AEUV vor, wenn eine solche Anpassung unterbleibt ( 5 ). |
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17. |
Daher schlage ich vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der bloße Umstand, dass das nationale Recht möglicherweise kein spezielles Überprüfungsverfahren gemäß Art. 19 der EVT‑Verordnung vorsieht, keine Verletzung von Art. 288 AEUV begründet. |
B – Erster und zweiter Teil der zweiten Vorlagefrage
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18. |
Das vorlegende Gericht stellt in der zweiten Vorlagefrage drei Teilfragen für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird. Da sich der dritte Teil dieser zweiten Vorlagefrage auf dieselbe Problematik bezieht wie die dritte Vorlagefrage, werde ich beide gemeinsam behandeln. Daher möchte ich mich zunächst mit den ersten beiden Teilen der zweiten Vorlagefrage befassen. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, was unter „Überprüfung der Entscheidung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung zu verstehen ist, und zweitens, ob das nationale Recht ein Überprüfungsverfahren nur für den Fall vorsehen muss, dass die Zustellung einer Ladung oder eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks ohne Nachweis des Empfangs (Art. 14 der EVT‑Verordnung) erfolgt ist. |
1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
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19. |
Die portugiesische Regierung führt aus, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung die Möglichkeit, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, darauf beruhe, dass es dem Schuldner unmöglich sein könne, der Forderung zu widersprechen, ohne dass ihm Verschulden zur Last falle, und zwar in zwei Fällen: erstens, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig zugestellt worden sei, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, und zweitens, wenn der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht habe widersprechen können. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, in ihren Rechtsordnungen ein besonderes, diesen Anforderungen entsprechendes Überprüfungsverfahren vorzusehen, aber wenn sie das nicht täten, könnten die Entscheidungen ihrer Gerichte nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden. |
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20. |
Die Kommission weist darauf hin, dass für die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel erforderlich sei, dass das nationale Recht ein Überprüfungsverfahren für beide in Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung erwähnten Fälle vorsehe. Daher müsse die Überprüfung erstens in den Fällen möglich sein, in denen das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung dem Schuldner in einer der in Art. 14 der EVT‑Verordnung genannten Formen zugestellt worden sei (also, wie in der Überschrift dieses Artikels, „ohne Nachweis des Empfangs“), aber ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können (Buchst. a). Zweitens müsse die Überprüfung auch alle anderen Fälle erfassen, in denen der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht habe widersprechen können (Buchst. b), wozu auch der Fall einer Zustellung mit Nachweis des Empfangs (Art. 13) gehöre, die an einem Mangel leide. |
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21. |
Die Kommission ist der Ansicht, dass weder die beiden im belgischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe, die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage erwähne (der „Einspruch“ und die „Berufung“), noch der (vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen nicht erwähnte) „Wiederaufnahmeantrag“ gemäß Art. 1132 BWG geeignet seien, die Mindestanforderungen von Art. 19 der EVT‑Verordnung zu erfüllen. |
2. Würdigung
a) Erster Teil der zweiten Vorlagefrage
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22. |
Mit dem ersten Teil seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären, was unter „Überprüfung der Entscheidung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung zu verstehen ist. |
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23. |
Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung nicht festlegt, wie die Überprüfung in Ausnahmefällen auszusehen hat, sondern nur bestimmt, dass das nationale Recht über irgendein Verfahren verfügen muss, das dem Schuldner in den in Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung vorgesehenen Fällen eine Anfechtung der Entscheidung ermöglicht (gegebenenfalls auch unter günstigeren Bedingungen, als sie dort vorgesehen sind, wie Abs. 2 des genannten Artikels bestimmt). |
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24. |
Da also das Verfahren nicht im Unionsrecht geregelt ist, sondern die EVT‑Verordnung ausdrücklich auf das Recht des Ursprungsmitgliedstaats verweist, können die Mitgliedstaaten sich für den einen oder anderen Rechtsbehelf entscheiden, solange das gewählte Verfahren die Verteidigungsrechte des Schuldners und sein Recht auf ein faires Verfahren in hinreichendem Maße gewährleistet (Erwägungsgründe 10 und 11 der EVT‑Verordnung). Meiner Ansicht nach erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners in Analogie zu Art. 18 der Verordnung, und dies scheint auch der 14. Erwägungsgrund zu bestätigen, dass dem Schuldner ein Weg eröffnet wird, der eine vollständige Überprüfung der Entscheidung ermöglicht, die nicht auf Rechtsfragen beschränkt ist ( 6 ). |
b) Zweiter Teil der zweiten Vorlagefrage
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25. |
Im Hinblick auf den zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage, der sich auf die Anwendbarkeit des Überprüfungsverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung auf andere Fälle als die, in denen das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Art. 14 der Verordnung genannten Formen zugestellt worden ist, bezieht, ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof das vorlegende Gericht darum ersucht hat, klarzustellen, inwieweit der Ausgangsrechtsstreit diese Fallgestaltung tatsächlich betrifft. Das vorlegende Gericht hat darauf geantwortet, dass „es im Ausgangsverfahren nur um den Fall geht, dass es dem Schuldner – unabhängig von der Art und Weise der Zustellung – nicht möglich ist, die ursprüngliche Entscheidung in der Sache in jedem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, ‚überprüfen‘ zu lassen“. Das vorlegende Gericht hat damit bestätigt, dass der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich unter Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der EVT‑Verordnung fällt. |
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26. |
Dessen ungeachtet bin ich der Auffassung, dass der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage so, wie er formuliert ist, eine Antwort verdient, die nicht davon abhängt, unter welche der beiden in Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung genannten Fallgestaltungen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist. Diese Vorschrift macht die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nämlich nicht davon abhängig, dass der betroffene Schuldner in einem der in Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung geregelten außergewöhnlichen Sachverhalte konkret die Möglichkeit hat oder gehabt hat, die Entscheidung überprüfen zu lassen, sondern davon, dass die Rechtsordnung des Ursprungsmitgliedstaats abstrakt über einen „geeigneten Mechanismus“ (14. Erwägungsgrund) verfügt, um in beiden Fällen eine vollständige Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung zu beantragen ( 7 ). Dieser Mechanismus muss zudem gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung der Kommission mitgeteilt werden. |
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27. |
Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass in Fällen wie dem vorliegenden das mit dem Verfahren befasste Gericht nicht immer wissen kann, unter welche der beiden Fallgestaltungen von Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung der säumige Schuldner fällt, so dass das Gericht, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob die erlassene gerichtliche Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, abstrakt – und nicht konkret – zu prüfen hat, ob es solche Verfahren gibt. |
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28. |
Aus den angeführten Gründen reicht es, damit Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können, nicht aus, dass die Rechtsordnung des Mitgliedstaats ein Verfahren zur Überprüfung in Fällen vorsieht, in denen dem Schuldner eine Ladung oder ein verfahrenseinleitendes Schriftstück in einer der in Art. 14 der EVT‑Verordnung genannten Formen, also ohne Nachweis des Empfangs, zugestellt wurde (immer vorausgesetzt natürlich, dass die Zustellung ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Schuldner Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, denn diese Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung müssen kumulativ erfüllt sein) ( 8 ). Darüber hinaus muss die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats auch ein Verfahren zur Überprüfung vorsehen, wenn der von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erfasste Sachverhalt gegeben ist, wenn also der Schuldner (auch bei Zustellungen gemäß Art. 13 der EVT‑Verordnung, d. h. mit Nachweis des Empfangs) aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte. |
C – Dritter Teil der zweiten Vorlagefrage und dritte Vorlagefrage
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29. |
Im dritten Teil der zweiten Vorlagefrage und in der dritten Vorlagefrage geht es darum, ob die Regelung des nationalen Rechts zum Einspruch und zur Berufung einschließlich der Möglichkeit, die Frist zur Einlegung dieser Rechtsbehelfe im Fall höherer Gewalt zu verlängern, den Anforderungen an eine Überprüfung in Ausnahmefällen gemäß Art. 19 Abs. 1 der EVT‑Verordnung entspricht. |
1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
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30. |
Die polnische Regierung untersucht zunächst die Unterschiede zwischen „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlichen Umständen, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind“, und stellt sodann fest, dass die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausschlussfristen, die der Schuldner aufgrund von „höherer Gewalt“ oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die von ihm nicht zu vertreten seien, nicht habe wahren können, einen ausreichenden Schutz im Sinne von Art. 19 biete. |
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31. |
Die Kommission ist der Ansicht, dass Art. 50 BGW, so wie er von der belgischen Rechtsprechung ausgelegt werde, eine Verlängerung der dort genannten Fristen (für die Berufung und den Einspruch) nicht in einer Art und Weise zu gestatten scheine, die den Anforderungen von Art. 19 der EVT‑Verordnung entspreche, und zwar insbesondere, weil der Begriff „höhere Gewalt“ im belgischen Recht sehr restriktiv ausgelegt werde und Fälle, die als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 19 anzusehen seien, nicht erfasse. |
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32. |
Die belgische Regierung schlägt vor, die ersten drei Vorlagefragen zusammenfassend dahin zu beantworten, dass dem Schuldner in Belgien auf jeden Fall, auch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, ein angemessener und den Anforderungen der EVT‑Verordnung entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Zu den Begriffen „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind“ trägt sie vor, der Begriff „höhere Gewalt“ umfasse nach der Auslegung des belgischen Hof van Cassatie (Kassationshof) auch die „außergewöhnlichen Umstände, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind“, vorausgesetzt, dass es dem Schuldner nicht möglich gewesen sei, tätig zu werden, und dass diese Umstände unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen seien. Zudem könne ein Schuldner, der von dem gegen ihn gerichteten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe und dem die gerichtliche Entscheidung nicht zugestellt worden sei, gegen diese Entscheidung ab dem Zeitpunkt Einspruch oder Berufung einlegen, ab dem er davon Kenntnis erhalten habe, auch wenn die gewöhnliche Frist zur Einlegung dieser Rechtsbehelfe schon abgelaufen sei, sofern er unverzüglich tätig werde. |
2. Würdigung
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33. |
Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge sieht das belgische Recht grundsätzlich zwei Verfahren vor, um eine gerichtliche Entscheidung in Fällen wie dem hier vorliegenden anzufechten: den Einspruch, der speziell als Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile vorgesehen ist (Art. 1047 ff. BGW), und die Berufung (Art. 1050 ff. BGW). Gemäß den Art. 1048 und 1051 BGW gilt für die Einlegung beider Rechtsbehelfe eine Frist von einem Monat ab der Zustellung der Entscheidung, und diese Frist verlängert sich gemäß Art. 55 BGW, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Belgien hat. Dem vorlegenden Gericht zufolge legt der belgische Hof van Cassatie Art. 50 BGW dahin aus, dass in Fällen höherer Gewalt eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe möglich sei. |
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34. |
Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass die Auslegung des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts ist. Nach ständiger Rechtsprechung „ist der Gerichtshof nicht befugt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist“ ( 9 ). Der Gerichtshof ist nicht befugt, die Bestimmungen des Unionsrechts auf einen Einzelfall „anzuwenden“ ( 10 ). |
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35. |
Er ist im vorliegenden Fall allerdings befugt, dem vorlegenden Gericht die erforderlichen Hinweise zum Inhalt von Art. 19 der EVT‑Verordnung und zu den darin vorgesehenen Anforderungen zu geben, während es dem vorlegenden Gericht obliegt, die Schlussfolgerungen aus der erbetenen Auslegung zu ziehen und zu bestimmen, ob die nationale Gesetzgebung den prozessualen Mindestanforderungen von Art. 19 entspricht oder nicht. |
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36. |
Wie bereits erwähnt, enthält Art. 19 der EVT‑Verordnung ebenso wie die übrigen Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung eine Reihe prozessualer Mindestvorschriften, denen die gerichtlichen Verfahren der Ursprungsmitgliedstaaten entsprechen müssen, damit die von ihren Gerichten erlassenen Entscheidungen über unbestrittene Forderungen in dem entsprechenden Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können. Konkret umfasst Art. 19 die beiden Fallgestaltungen, die in Nr. 28 dieser Schlussanträge beschrieben wurden. Damit die Rechtsordnung des Mitgliedstaats die Mindestanforderungen an die Überprüfung in Ausnahmefällen erfüllt, muss es dem Schuldner, wie schon gesagt, möglich sein, eine Überprüfung der Entscheidung über eine unbestrittene Forderung zu beantragen, wenn eine dieser beiden Fallgestaltungen vorliegt. |
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37. |
In Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der EVT‑Verordnung ist ausdrücklich nur der Fall geregelt, dass das Schriftstück, auf das der Schuldner hätte reagieren müssen, ihm in einer der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Formen zugestellt wurde, denen gemeinsam ist, dass keine Garantie dafür besteht, dass der Schuldner als Adressat des Schriftstücks dieses auch tatsächlich erhalten hat, sondern nur ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, wie im 14. Erwägungsgrund der EVT‑Verordnung ausgeführt. Es kann jedoch – und dieser Fall fällt bereits unter Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung – vorkommen, dass die Zustellung, auch in einer der Formen von Art. 13 (also mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner), erfolgt ist und es dem Schuldner dennoch aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, unmöglich war, der Forderung zu widersprechen. Es kann auch vorkommen, dass die Zustellung zwar erfolgt, aber mit einem Mangel behaftet ist, also nicht den Mindestvorschriften der EVT‑Verordnung entspricht. |
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38. |
Gerade der Fall einer nicht wirksamen oder gar nicht erst erfolgten Zustellung ist Gegenstand des Urteils eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen ( 11 ), in dem der Gerichtshof eine Art. 19 der EVT‑Verordnung scheinbar entsprechende Bestimmung ausgelegt hat, nämlich Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ( 12 ). Dieser Art. 20 sieht in Ausnahmefällen die Überprüfung eines im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls vor. In dem angeführten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dann, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Form zugestellt worden ist, die die Mindestanforderungen der Verordnung Nr. 1896/2006 erfüllt, die in dieser Verordnung – einschließlich ihres Art. 20 – vorgesehenen Verfahren keine Anwendung finden. In diesen Fällen hatte der Antragsgegner nämlich keine echte Möglichkeit, nach Maßgabe von Art. 16 dieser Verordnung Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen ( 13 ). Tritt die Unregelmäßigkeit der Zustellung erst nach der Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls zutage, kann sie vom Antragsgegner mit den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden ( 14 ), so dass die Vollstreckbarerklärung ungültig wird, wenn er die fragliche Unregelmäßigkeit nachweisen kann. |
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39. |
Allerdings sind die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen ( 15 ) zu Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 meiner Ansicht nach nicht auf eine diesem nur scheinbar entsprechende Bestimmung wie Art. 19 der EVT‑Verordnung übertragbar. Nach dem angeführten Urteil ermöglicht eine Zustellung, die nicht den in der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften entspricht, es dem Schuldner nicht, gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in dem Verfahren vorzugehen, das die Verordnung selbst speziell dafür vorsieht, nämlich Einspruch einzulegen. In diesen Fällen ist die Möglichkeit der Überprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung nicht einmal eröffnet. Wird der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar, weil es dem Antragsgegner nicht möglich war, Einspruch einzulegen, kann diese Vollstreckbarkeit mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren angefochten werden, auf die Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 für sämtliche nicht in der Verordnung selbst geregelte verfahrensrechtliche Fragen verweist, aber eben nicht in dem Verfahren nach Art. 20 dieser Verordnung. |
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40. |
Im Gegensatz zu Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 schafft und regelt Art. 19 der EVT‑Verordnung jedoch keinen eigenständigen unionsrechtlichen Rechtsbehelf ( 16 ), sondern legt eine Reihe prozessualer Mindestanforderungen fest, die das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten (abstrakt) erfüllen muss, damit die von ihren Gerichten erlassenen Entscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können ( 17 ). Im Rahmen der EVT‑Verordnung bleibt ihr Art. 19 anwendbar, wenn die Zustellung des Schriftstücks, auf das der Schuldner hätte reagieren müssen, mit einem Mangel behaftet ist, und zwar auch dann, wenn – wie die Kommission vorträgt – die Zustellung in einer Form mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner gemäß Art. 13 der EVT‑Verordnung erfolgt ist. |
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41. |
Um den prozessualen Mindestanforderungen von Art. 19 der EVT‑Verordnung zu genügen, dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe daher – insbesondere, aber nicht nur für die Fälle, in denen die Zustellung mit einem Mangel behaftet ist – keine Frist vorsehen, die mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks beginnt, auf das der Schuldner hätte reagieren müssen. Es kann nämlich aus den verschiedensten Gründen vorkommen, dass die Zustellung zwar erfolgt ist, der Schuldner aber dennoch innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist keine Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Schriftstücks erlangt oder ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis davon erlangt, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Wie das vorlegende Gericht in den auf Ersuchen des Gerichtshofs übermittelten zusätzlichen Erläuterungen einräumt, „kann die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs … abgelaufen sein, bevor der Schuldner davon Gebrauch machen konnte“. |
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42. |
Diese Auffassung wird durch die Feststellungen des Gerichtshofs (zu Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 18 )) im Urteil ASML ( 19 ) bestätigt, wonach „der Beklagte nur dann im Sinne von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ‚die Möglichkeit‘ [hatte], gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er von dessen Inhalt in einer Weise Kenntnis erlangt hatte, dass er rechtzeitig seine Rechte wirksam vor dem Gericht des Ursprungsstaats hätte geltend machen können“ ( 20 ), und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Miragall Escolano u. a. ( 21 ), wonach „das Recht, eine Klage zu erheben oder einen Rechtsbehelf einzulegen, ab dem Zeitpunkt auszuüben ist, in dem die Beteiligten tatsächlich Kenntnis von den gerichtlichen Entscheidungen nehmen konnten, die ihnen eine Belastung auferlegen oder ihre Rechte oder berechtigten Interessen verletzen könnten“. |
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43. |
Daher bin ich der Ansicht, dass die Mindestvorschriften für Verfahren zur Überprüfung in Ausnahmefällen nicht eingehalten sind, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats es dem Beklagten verwehren, nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung beginnt und nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von deren Inhalt erlangt hat, die Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob dies im nationalen Recht tatsächlich der Fall ist. |
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44. |
Im Hinblick auf die Frage, ob die im BWG vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der für die genannten Rechtsbehelfe geltenden Ausschlussfristen in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind, ausreicht, um die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der EVT‑Verordnung zu erfüllen, bleibt es dabei, dass die Auslegung des nationalen Rechts dem vorlegenden Gericht obliegt. Die parallele Verwendung der beiden Kategorien der „höheren Gewalt“ und anderer „außergewöhnlicher Umstände“, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind, in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der EVT‑Verordnung macht deutlich, dass die Bestimmung zwischen diesen beiden Begriffen unterscheidet ( 22 ). Daraus ist meines Erachtens abzuleiten, dass die EVT‑Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verlängerung der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine gerichtliche Entscheidung über eine unbestrittene Forderung einzig und allein in Fällen „höherer Gewalt“ zulässt, ohne andere außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind und ihn daran gehindert haben können, der Forderung zu widersprechen. Dies steht in völligem Einklang mit dem Ziel, die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nur dann zu gestatten, wenn die Verteidigungsrechte des Schuldners und sein Recht auf ein faires Verfahren hinreichend gewährleistet sind (vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 der EVT‑Verordnung). Ob dies bei den streitgegenständlichen nationalen Rechtsvorschriften der Fall ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden. |
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45. |
Im Ergebnis schlage ich daher vor, den dritten Teil der zweiten Vorlagefrage und die dritte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen nicht eingehalten sind, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats es dem Schuldner verwehren, nach Ablauf einer Frist, die mit dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt und nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom Inhalt des zugestellten Schriftstücks tatsächlich Kenntnis erlangt hat, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob das nationale Verfahrensrecht und dessen Auslegung durch die Gerichte des Mitgliedstaats eine Verlängerung der Fristen zur Anfechtung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur in Fällen höherer Gewalt gestatten, sondern auch – wie in Art. 19 der EVT‑Verordnung vorgesehen – bei Vorliegen anderer außergewöhnlicher Umstände, die ohne Verschulden des Schuldners eingetreten sind und die ihn daran gehindert haben können, der Forderung zu widersprechen. |
D – Vierte Vorlagefrage
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46. |
Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel eine gerichtliche – und damit dem Richter vorbehaltene – Entscheidung ist, die bereits im verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragt werden muss, oder ob diese Entscheidung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann. |
1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
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47. |
Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass die Bestätigung keine gerichtliche Entscheidung darstelle und daher dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden könne. |
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48. |
Die polnische Regierung weist darauf hin, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache des nationalen Rechts sei, festzulegen, welche Stelle für die Bestätigung zuständig sei. Es müsse nicht zwingend ein Richter sein, solange der Effektivitätsgrundsatz gewahrt bleibe. |
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49. |
Die portugiesische Regierung macht geltend, die angeführte Verordnung schreibe nicht vor, dass eine unbestrittene Forderung zwingend von einem Richter als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden müsse ( 23 ). Bei gerichtlichen Entscheidungen sei jedoch auch die Entscheidung über die Bestätigung eine gerichtliche Entscheidung, so dass der Richter, der eine Entscheidung erlasse, auch für die Prüfung der Frage zuständig sei, ob die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt seien. Eine Entscheidung, die die automatische Anerkennung eines bestimmten Vollstreckungstitels ohne weitere Formalitäten ermögliche, sei zwingend von einem Richter zu treffen ( 24 ). |
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50. |
Nach Ansicht der Kommission muss die Bestätigung nicht zwingend einem Richter übertragen sein, so dass die Mitgliedstaaten diese Aufgabe auch einem bei einem Gericht tätigen Beamten übertragen könnten, solange dies die Wirksamkeit der EVT‑Verordnung nicht gefährde und den Betroffenen keine zusätzlichen Belastungen auferlege. Die Mitgliedstaaten müssten darauf achten, dass die Personen, denen die Bestätigung übertragen werde, eine angemessene juristische Ausbildung hätten, die es ihnen ermögliche, die nach der Verordnung erforderliche objektive Prüfung vorzunehmen ( 25 ). |
2. Würdigung
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51. |
Art. 6 Abs. 1 der EVT‑Verordnung bestimmt lediglich, dass der Antrag auf Bestätigung der Entscheidung über eine unbestrittene Forderung als Europäischer Vollstreckungstitel „dem Ursprungsgericht“ ( 26 ) vorgelegt werden müsse, lässt aber „den Mitgliedstaaten … einen gewissen Spielraum bei der Zuständigkeitszuweisung“ ( 27 ). Unter Ausschöpfung dieses „Spielraums“ hat sich Belgien dafür entschieden, die Aufgabe der Bestätigung im Rahmen der EVT‑Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht dem Richter zu übertragen ( 28 ). |
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52. |
Meines Erachtens ist vor allem zu unterscheiden – wie es auch das vorlegende Gericht bei der Formulierung der Vorlagefrage getan zu haben scheint – zwischen der „Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art. 6 der EVT‑Verordnung) und der „Ausstellung der Bestätigung“ (Art. 9 der EVT‑Verordnung) ( 29 ). Nachdem die Entscheidung über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel einmal getroffen worden ist (die es erfordert zu prüfen, ob die Mindestanforderungen der EVT‑Verordnung erfüllt sind), muss die Ausstellung der Bestätigung nicht zwingend durch einen Richter erfolgen, sondern kann auch in die Hände des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelegt werden. |
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53. |
Im Hinblick auf die Bestätigung an sich hege ich – lässt man einmal das rein am Wortlaut orientierte Argument beiseite, dass die EVT‑Verordnung immer von einem „Gericht“ spricht, um die Stelle zu bezeichnen, der die Bestätigung obliegt ( 30 ) – ernsthafte Zweifel daran, dass diese Prüfung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anvertraut werden kann. Tatsächlich ist die von der EVT‑Verordnung geforderte Prüfung nicht rein formaler Art; vielmehr ist die Ordnungsmäßigkeit der von einem Richter erlassenen Entscheidung und des Verfahrens, das dabei zur Anwendung gekommen ist, zu überprüfen und damit u. a. auch die Frage zu prüfen, ob das Recht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung nach Maßgabe von Art. 19 dieser Verordnung gestattet, was gerade im Fall Belgiens in der Rechtsprechung und Lehre stark umstritten zu sein scheint, wie sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts entnehmen lässt ( 31 ). |
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54. |
Gerade wenn so kontrovers darüber diskutiert wird, ob das nationale Recht eines Mitgliedstaats den Mindestvorschriften in Art. 19 entspricht, muss die Entscheidung darüber, ob eine Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, meiner Ansicht nach ausschließlich dem Richter vorbehalten bleiben. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Bestätigung gemäß Art. 10 Abs. 4 der EVT‑Verordnung nicht anfechtbar ist ( 32 ) und dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht überprüfen können, ob im Ursprungsmitgliedstaat die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten wurden ( 33 ). |
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55. |
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und gerade um – besonders in Fällen, in denen wie hier ein intensiv geführter Meinungsstreit in der Rechtsprechung besteht – die Verteidigungsrechte des Schuldners und sein Recht auf ein faires Verfahren, die beide in Art. 47 der Charta garantiert sind, uneingeschränkt zu gewährleisten, muss die Entscheidung über die Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel meines Erachtens dem Richter vorbehalten bleiben, wobei die Aufgabe, die entsprechende Bestätigung auszustellen, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann. |
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56. |
Im Hinblick auf die Frage, ob die Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel im verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragt werden muss (letzter Abschnitt des ersten Teils der vierten Vorlagefrage), sieht Art. 6 der EVT‑Verordnung vor, dass die in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Wie die Kommission bemerkt, wäre ein Erfordernis, dass der Antrag auf Bestätigung zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück eingereicht wird (auch wenn der Antrag unzweifelhaft schon in dieser Phase gestellt werden kann), nicht sinnvoll, weil man zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen kann, ob die Forderung bestritten werden wird oder nicht und ob die am Ende des fraglichen Verfahrens ergehende Entscheidung daher die Voraussetzungen für eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllen wird. |
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57. |
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Entscheidung über die Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel dem Richter vorbehalten bleiben muss, wobei die Ausstellung der entsprechenden Bestätigung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überlassen werden kann. |
E – Fünfte Vorlagefrage
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58. |
Bei der fünften Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel keine gerichtliche Entscheidung darstellt, geht es um den Zeitpunkt, zu dem diese Bestätigung beantragt werden muss. Insbesondere wird gefragt, ob die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden kann, nachdem die gerichtliche Entscheidung, die bestätigt werden soll, rechtskräftig geworden ist. |
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59. |
Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die vierte Vorlagefrage ist die fünfte Vorlagefrage nicht zu beantworten. |
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60. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag zur vierten Vorlagefrage nicht folgen sollte, ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht darum ersucht wurde, mitzuteilen, ob im Ausgangsrechtsstreit tatsächlich der Fall vorlag, dass die Klägerin im verfahrenseinleitenden Schriftstück noch nicht die Bestätigung des Urteils beantragt hatte. Da das vorlegende Gericht bestätigt hat, dass die Klägerin doch bereits im verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragt hat, das zu erlassende Urteil als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, ist meines Erachtens die fünfte Vorlagefrage jedenfalls deshalb nicht zu beantworten, weil sie nur hypothetisch gestellt wird. |
IV – Ergebnis
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61. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Hof van Beroep te Antwerpen wie folgt zu antworten:
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).
( 3 ) Vgl. entsprechend Urteil Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, in dem der Gerichtshof zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; konsolidierte Fassung im ABl. 1998, C 27, S. 1) festgestellt hat, dass „das Übereinkommen zwar die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nicht durch eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erreicht werden darf“ (Rn. 43). Vgl. auch Urteil Debaecker/Bouwman, 49/84, EU:C:1985:252, Rn. 10.
( 4 ) Hervorhebung nur hier. Der „Ursprungsmitgliedstaat“ ist in Art. 4 Nr. 4 der EVT‑Verordnung definiert als „der Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist … und in dem diese als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen [ist]“.
( 5 ) Der Akte lässt sich entnehmen, dass gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist, wobei aber, wie sich aus den Erklärungen der Kommission (Rn. 27) ergibt, der geltend gemachte Verstoß nicht in der fehlenden Anpassung des belgischen Rechts an die prozessualen Mindestvorschriften der Art. 12 ff. (einschließlich Art. 19) der EVT‑Verordnung gesehen wird, sondern u. a. darin, dass Belgien gerichtliche Entscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt, obwohl es der Kommission nicht gemäß Art. 30 Abs. 1 der genannten Verordnung notifiziert hat, dass das belgische Recht über ein Verfahren verfügt, das die Anforderungen von Art. 19 erfüllt. Das Vertragsverletzungsverfahren ist derzeit ausgesetzt, weil die Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache abgewartet werden soll.
( 6 ) In diesem Sinne auch S. Pabst, „Art. 19 EG-VollstrTitelVO“, in T. Rauscher (Hrsg.): Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht – Kommentar, Sellier, 2010, Rn. 13.
( 7 ) Siehe u. a. S. Arnold, „VO (EG) 805/2004 – Art. 19“, in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2014, Rn. 1, S. Pabst, oben in Fn. 6 angeführt, Rn. 4, und Kropholler/von Hein, „Art. 19 EuVTVO“, in Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt am Main, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 2011, Rn. 5 und die dort angeführten Autoren.
( 8 ) Der Wortlaut der Vorschrift ist verwirrend, weil sich das Verschulden genau genommen auf die Zustellung bezieht, während diese in Wirklichkeit, da sie ohne Nachweis des Empfangs erfolgt, überhaupt nicht vom Schuldner abhängt. Logisch ist daher, die Vorschrift so zu verstehen, dass sich das Verschulden des Schuldners auf die Umstände bezieht, unter denen er von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt, so dass ihm Verschulden zur Last fiele, wenn er beispielsweise aus Fahrlässigkeit seine Post nicht regelmäßig prüfte (vgl. in diesem Sinne S. Pabst, oben in Fn. 6 angeführt, Rn. 9, und S. Arnold, oben in Fn. 7 angeführt, Rn. 11; ebenso J. F. van Drooghenbroeck und S. Brijs, „La pratique judiciaire au défi du titre exécutoire européen“, in G. de Leval und M. Candela Soriano [Koord.], Espace judiciaire européen. Acquis et enjeux futurs en matière civile, Brüssel, Larcier, 2007, S. 249).
( 9 ) Siehe, neben vielen anderen, Urteil Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 10 ) U. a. Urteile Patriciello, C‑163/10, EU:C:2011:543, Rn. 21, und NLB Leasing, C‑209/14, EU:C:2015:440, Rn. 25.
( 11 ) C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144.
( 12 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).
( 13 ) Der Gerichtshof stellt in Rn. 41 des angeführten Urteils fest: „Sofern der Europäische Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften … der Verordnung Nr. 1896/2006 genügt, erhält der Antragsgegner … nicht zwangsläufig alle sachdienlichen Informationen, die ihm eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen soll oder nicht.“ Dies berührt wiederum die Wirksamkeit der Verfahren, die vom Ablauf der Einspruchsfrist abhängen, wie das Überprüfungsverfahren nach dem erwähnten Art. 20.
( 14 ) Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 46 und 47.
( 15 ) C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144.
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne auch S. Pabst, oben in Fn. 6 angeführt, Rn. 3.
( 17 ) In diesem Sinne auch S. Arnold, oben in Fn. 7 angeführt, Rn. 4, der hervorhebt, dass Art. 19 der EVT‑Verordnung im Gegensatz zu Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 keinerlei konkrete Rechtsfolgen für den Fall bestimmt, dass dem Ersuchen um Überprüfung durch den Schuldner stattgegeben wird (ebd., Rn. 8).
( 18 ) Verordnung (EG) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1). Nach Ansicht der Kommission erfüllt Art. 19 der EVT‑Verordnung eine ähnliche Funktion wie Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, so dass die Auslegung dieser Bestimmung auch für jene relevant ist.
( 19 ) C‑283/05, EU:C:2006:787, Rn. 48.
( 20 ) Vgl. auch Urteil Debaecker/Bouwman, 49/84, EU:C:1985:252, in dem es heißt, dass „die Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, eine Wertung tatsächlicher Art verlangt und daher weder auf der Grundlage des nationalen Rechts des Urteilsstaats noch auf der Grundlage des nationalen Rechts des Vollstreckungsstaats geregelt werden kann“ (Rn. 27).
( 21 ) EGMR, Urteil Miragall Escolano u. a. gegen Spanien vom 25. Januar 2000, Recueil des arrêts et décisions 2000‑I, S. 275, § 37.
( 22 ) Der Wortlaut entspricht dem von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006. Zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof im Beschluss Novontech-Zala, C‑324/12, EU:C:2013:205, in Rn. 24 bereits festgestellt, dass es sich um zwei unterschiedliche Kategorien handelt: „[Es] müssen nämlich, … außer im Fall höherer Gewalt, … [außergewöhnliche] Umstände [vorliegen], aufgrund deren der Antragsgegner nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte“.
( 23 ) Rn. 18 ihrer Erklärungen.
( 24 ) Rn. 15 ihrer Erklärungen.
( 25 ) Rn. 13 ihrer Erklärungen.
( 26 ) Dieses ist in Art. 4 Nr. 6 definiert als „das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst war“.
( 27 ) KOM(2004) 90 endg., Abschnitt 3.3.2, Bemerkungen zum damaligen Art. 5 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates im Hinblick auf den Erlass dieser Verordnung.
( 28 ) Diese Übertragung erfolgte durch ministeriellen Runderlass vom 22. Juni 2005 (Moniteur belge vom 28. Oktober 2005, S. 47402). Sehr kritisch zu dieser Lösung Kropholler/von Hein, „Art. 6 EuVTVO“, in Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt am Main, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 2011, Rn. 3 und die dort angeführten Autoren. Insbesondere zur belgischen Lösung vgl. auch J. F. van Drooghenbroeck und S. Brijs, Un titre exécutoire européen, Brüssel, Larcier, 2006, S. 14 ff.; von denselben Autoren, „La pratique judiciaire au défi du titre exécutoire européen“, in G. de Leval und M. Candela Soriano (Koord.), Espace judiciaire européen. Acquis et enjeux futurs en matière civile, Brüssel, Larcier, 2007, S. 215 ff., und P. Gielen, „Le titre exécutoire européen, cinq ans après: rêve ou réalité?“, Journal des Tribunaux 2010, S. 571. Eine vollständige Zusammenfassung der belgischen Rechtsprechung zu diesem Bereich und der von den Richtern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Belgien im Zusammenhang mit der Bestätigung von gerichtlichen Entscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel entwickelten Praxis findet sich in C. Vanheukelen, „Le titre exécutoire européen – Approche d’un praticien du droit“, in G. de Leval und F. Georges (Dir.), Le Droit judiciaire en mutation. En hommage à Alphonse Kohl, Lüttich, Anthemis, 2007, S. 17 ff.
( 29 ) „Der EVT [Europäische Vollstreckungstitel] ist keine ‚besondere Art der Entscheidung‘, sondern eine ‚Qualität‘ bestimmter Entscheidungen, Rechtsgeschäfte und Schriftstücke, die ermöglicht, dass diese, nachdem festgestellt wurde, dass sie entsprechend bestimmter Anforderungen ausgestellt worden sind, und in einem bestimmten Schriftstück bestätigt wurde (der Bestätigung als EVT), dass sie diese Anforderungen erfüllen, in der gesamten Europäischen Gemeinschaft in demselben Maße vollstreckbar sind, wie sie dies in dem Mitgliedstaat sind, in dem sie ausgestellt wurden … Die Bestätigung als EVT … ist das Schriftstück, das die Erfüllung der genannten Bedingungen bestätigt und den wesentlichen Inhalt der vollstreckbaren Entscheidung … wiedergibt. Die Qualität als EVT wird dokumentiert durch die entsprechende ‚Bestätigung als EVT‘“ (R. Gil Nievas und J. Carrascosa González, „Consideraciones sobre el Reglamento 805/2004, de 21 de abril de 2004, por el que se establece un título ejecutivo europeo para créditos no impugnados“, in A. L. Calvo Caravaca und E. Castellanos Ruiz [Dir.]: La Unión Europea ante el Derecho de la globalización, Colex, 2008, S. 380 f.).
( 30 ) Vgl. auch 17. Erwägungsgrund: „Die für die Nachprüfung der Einhaltung der prozessualen Mindestvorschriften zuständigen Gerichte …“.
( 31 ) Vgl. auch die Werke der in Fn. 28 angeführten belgischen Autoren.
( 32 ) Es besteht lediglich die Möglichkeit einer Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der EVT‑Verordnung), oder eines Widerrufs, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der EVT‑Verordnung).
( 33 ) 18. Erwägungsgrund der EVT‑Verordnung.
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