ECLI:EU:T:2012:210•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Mai 2012.#Universal Display Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UniversalPHOLED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T‑435/11.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Mai 2012.#Universal Display Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UniversalPHOLED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T‑435/11.
ECLI:EU:T:2012:210Eu Chamb 08 T02.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2011 (Sache R 215/2011‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens UniversalPHOLED als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Universal Display Corp. trägt die Kosten.
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