ECLI:EU:T:2012:59•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2012.#Run2Day Franchise BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Run² – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken RUN2DAY – Ältere Benelux-Bildmarke RUN2DATE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T‑64/11.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2012.#Run2Day Franchise BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Run² – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken RUN2DAY – Ältere Benelux-Bildmarke RUN2DATE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T‑64/11.
ECLI:EU:T:2012:59Eu Chamb 04 T07.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Run2Day Franchise BV und der Runners Point Warenhandels GmbH
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM und die Runners Point Warenhandels GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Run2Day Franchise BV.
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