Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2012.#ara AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird – Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven – Ältere nationale Wortmarke A – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr.#Rechtssache C‑611/11 P.

ECLI:EU:C:2012:626Eu Chamb 05 C10.10.2012

Gesamter Gesetzestext





Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
ara/HABM

(Rechtssache C-611/11 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird – Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven – Ältere nationale Wortmarke A – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 35)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 41)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 46)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 58)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011, ara/HABM – Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven) (T-174/10), mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2010 (Sache R 481/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ara und Allrounder abgewiesen wurde – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) – Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven – Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „A“ – Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken – Fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die ara AG trägt die Kosten.

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