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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2012:292•Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012.#Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung.#Rechtssache C‑477/11 P.

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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012.#Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung.#Rechtssache C‑477/11 P.

ECLI:EU:C:2012:292Eu Chamb 08 C14.05.2012

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceuticals/Kommission (T‑275/09), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 2009 als unzulässig abgewiesen wurde, mit der die Kommission im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen des von der Rechtsmittelführerin hergestellten Arzneimittels „Lunivia“ festgestellt hat, dass der darin enthaltene Wirkstoff „Eszopiclon“ kein neuer Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136, S. 1) sei – Begriff der anfechtbaren Handlung

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.

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