ECLI:EU:C:2011:826•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2011.#Auditeur du travail gegen Yangwei SPRL.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 97/81/EG - Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können - Obligatorische Bekanntmachung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten.#Rechtssache C-349/11.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2011.#Auditeur du travail gegen Yangwei SPRL.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 97/81/EG - Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können - Obligatorische Bekanntmachung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten.#Rechtssache C-349/11.
ECLI:EU:C:2011:826Eu Chamb 06 C09.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal de première instance de Liège – Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die vom Arbeitgeber die Erstellung von Dokumenten, in denen die Abweichungen von den Arbeitszeiten enthalten sind, sowie die Aufbewahrung und die Bekanntmachung der Verträge und der Arbeitszeiten der Teilzeitarbeitnehmer verlangt – Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können
Tenor
Tenor
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitgebern Verpflichtungen zur Aufbewahrung und Bekanntmachung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten der Teilzeitarbeitnehmer auferlegt werden, wenn feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, Letztere weniger günstig als Vollzeitarbeitnehmer zu behandeln, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, oder – falls eine unterschiedliche Behandlung vorliegt – feststeht, dass diese durch objektive Gründe gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der auf diese Weise verfolgten Ziele erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Überprüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um zu beurteilen, ob dies in der Rechtssache, mit der es befasst ist, der Fall ist.
Gelangt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in dem Sinne auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.
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