Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2012.#Italienische Republik gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Staatliche Beihilfen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung der Kommission – Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau.#Rechtssache C‑200/11 P.

ECLI:EU:C:2012:165Eu Chamb 07 C22.03.2012

Gesamter Gesetzestext





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2012 – Italien/Kommission

(Rechtssache C‑200/11 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Staatliche Beihilfen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung der Kommission – Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau“

1.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt wird – Bestimmung der Tragweite der Entscheidung – Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Entscheidung, sondern auch des Inhalts der Mitteilung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 27)

2.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Qualifizierung als neue Beihilfen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 4 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 30-31)

3.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Anwendung von zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung durch die Kommission geltenden materiellen Rechtsvorschriften (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 37-39, 43)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Umfang der Verpflichtung – Mitteilung, die wegen seiner Auswirkungen auf die Zulässigkeit der geplanten Beihilfen deren geschätzten Gesamtbetrag beinhalten muss (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 47-49)

5.                     Rechtsmittel – Darlegung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift – Nicht ausreichend erläuterter Rechtsmittelgrund – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 52-54)

6.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt wird – Kein berechtigtes Vertrauen im Fall einer über den Rahmen der Genehmigungsentscheidung hinausgehenden Änderung der Beihilferegelung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 65-68)

7.                     Unionsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Ungleichbehandlung aufgrund einer befristeten Genehmigung zur Gewährung von staatlichen Beihilfen in einem Marktsegment – Objektive Rechtfertigung (Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 74-76)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011, Italien/Kommission (T‑3/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 zur Einführung betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50), abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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