Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2012.#Vorabentscheidungsersuchen – Hoge Raad der Nederlanden – Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) – Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft – Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt.#Art. 18 EG und 39 EG – Kraftfahrzeuge – Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz – Beim Umzug in den erstgenannten Mitgliedstaat mitgebrachtes Fahrzeug, das sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat benutzt wird.#Rechtssache C‑114/11.

ECLI:EU:C:2012:256Eu Chamb 07 C27.04.2012