ECLI:EU:C:2011:790•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 29. November 2011.#Tresplain Investments Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c - Gemeinschaftsbildmarke Golden Elephant Brand - Auf eine nicht eingetragene nationale Bildmarke GOLDEN ELEPHANT gestützter Nichtigkeitsantrag - Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht - Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off].#Rechtssache C-76/11 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 29. November 2011.#Tresplain Investments Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c - Gemeinschaftsbildmarke Golden Elephant Brand - Auf eine nicht eingetragene nationale Bildmarke GOLDEN ELEPHANT gestützter Nichtigkeitsantrag - Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht - Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off].#Rechtssache C-76/11 P.
ECLI:EU:C:2011:790Eu Chamb 08 C29.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing (T‑303/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „Golden Elephant Brand“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 889/2007‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Mai 2008 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben wurde, den von der Inhaberin der nationalen nicht eingetragenen Bildmarke „GOLDEN ELEPHANT“ für Waren der Klasse 30 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der genannten Marke zurückzuweisen – Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Tresplain Investments Ltd trägt die Kosten.
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