ECLI:EU:C:2012:287•Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2012.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 36 und 40 EWR-Abkommen – Diskriminierende Besteuerung der Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Norwegen oder Island, die nicht über eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verfügen, erzielt wurden.#Rechtssache C‑370/11.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2012.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 36 und 40 EWR-Abkommen – Diskriminierende Besteuerung der Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Norwegen oder Island, die nicht über eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verfügen, erzielt wurden.#Rechtssache C‑370/11.
ECLI:EU:C:2012:287Eu Chamb 06 C10.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Diskriminierende Besteuerung der Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Norwegen oder Island, die nicht über eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verfügen, erzielt wurden
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Bestimmungen aufrechterhalten hat, wonach die Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt werden, deren Vermögen zu mehr als 40 % aus Forderungen besteht und die nicht über eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verfügen, steuerfrei sind, wenn diese Organismen in Belgien niedergelassen sind, während Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien derartiger Organismen mit Sitz in Norwegen oder Island erzielt werden, steuerpflichtig sind.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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