ECLI:EU:C:2012:316•Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission – Fehlen – Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne – Fehlen.#Rechtssache C‑366/11.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission – Fehlen – Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne – Fehlen.#Rechtssache C‑366/11.
ECLI:EU:C:2012:316Eu Chamb 05 C24.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen – Keine Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie – Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Entwürfe dieser Pläne – Fehlen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es sowohl für die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegenden als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten nicht fristgemäß alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und der Europäischen Kommission nicht fristgemäß Kopien dieser Pläne übermittelt hat; außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht fristgemäß alle Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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