ECLI:EU:C:2012:148•Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2012.#Giuseppe Sibilio gegen Comune di Afragola.#Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Napoli – Auslegung der Paragrafen 2, 3, 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Diskriminierungsverbot – Arbeitslose, die in Mobilitäts- oder Vermittlungslisten eingetragen sind und bei öffentlichen Verwaltungen befristet für gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiten beschäftigt werden (sogenannte gemeinnützige Arbeiter) – Nationale Regelung, wonach gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiter und bei denselben öffentlichen Verwaltungen für dieselben Aufgaben befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden.#Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 2 – Begriff ,Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition‘ – Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung – Paragraf 4 Abs. 1 – Diskriminierungsverbot – Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung ,sozial nützliche Arbeiten‘ ausführen – Nationale Regelung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt – Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Tätigkeiten befristet und/oder unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden.#Rechtssache C‑157/11.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2012.#Giuseppe Sibilio gegen Comune di Afragola.#Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Napoli – Auslegung der Paragrafen 2, 3, 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Diskriminierungsverbot – Arbeitslose, die in Mobilitäts- oder Vermittlungslisten eingetragen sind und bei öffentlichen Verwaltungen befristet für gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiten beschäftigt werden (sogenannte gemeinnützige Arbeiter) – Nationale Regelung, wonach gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiter und bei denselben öffentlichen Verwaltungen für dieselben Aufgaben befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden.#Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 2 – Begriff ,Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition‘ – Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung – Paragraf 4 Abs. 1 – Diskriminierungsverbot – Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung ,sozial nützliche Arbeiten‘ ausführen – Nationale Regelung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt – Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Tätigkeiten befristet und/oder unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden.#Rechtssache C‑157/11.
ECLI:EU:C:2012:148Eu Chamb 06 C15.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2012 – Sibilio/Comune di Afragola
(Rechtssache C‑157/11)
„Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 2 – Begriff ,Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition‘ – Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung – Paragraf 4 Abs. 1 – Diskriminierungsverbot – Personen, die bei einer öffentlichen Verwaltung ,sozial nützliche Arbeiten‘ ausführen – Nationale Regelung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt – Nationale Regelung, wonach mit sozial nützlichen Arbeiten betraute Arbeitnehmer und bei derselben öffentlichen Verwaltung für dieselben Tätigkeiten befristet und/oder unbefristet eingestellte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden“
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-31)
2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Geltungsbereich – Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der nach nationaler Regelung oder nationalen Gepflogenheiten geltenden Definition (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 2) (vgl. Randnrn. 45, 49-58 und Tenor)
Gegenstand
| Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Napoli – Auslegung der Paragrafen 2, 3, 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Diskriminierungsverbot – Arbeitslose, die in Mobilitäts- oder Vermittlungslisten eingetragen sind und bei öffentlichen Verwaltungen befristet für gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiten beschäftigt werden (sogenannte gemeinnützige Arbeiter) – Nationale Regelung, wonach gemeinnützige/sozial nützliche Arbeiter und bei denselben öffentlichen Verwaltungen für dieselben Aufgaben befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Vergütung unterschiedlich behandelt werden |
Tenor
Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die vorsieht, dass das Verhältnis zwischen den mit sozial nützlichen Arbeiten betrauten Arbeitnehmern und der öffentlichen Verwaltung, für die sie tätig sind, nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, diese Arbeitnehmer nicht in den Genuss eines Arbeitsverhältnisses gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten geltenden Definition kommen oder die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner von ihrer Befugnis gemäß Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht haben.
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