ECLI:EU:T:2011:472•Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. September 2011.#K-Mail Order GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z - Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-279/10.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. September 2011.#K-Mail Order GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z - Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-279/10.
ECLI:EU:T:2011:472Eu Chamb 06 T14.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. März 2010 (Sache R 746/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wenz GmbH und der IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die K-Mail Order GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
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