ECLI:EU:T:2011:741•Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2011.#Louis Vuitton Malletier gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.#Rechtssache T-237/10.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2011.#Louis Vuitton Malletier gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.#Rechtssache T-237/10.
ECLI:EU:T:2011:741Eu Chamb 03 T14.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Friis Group International ApS und Louis Vuitton Malletier
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008‑1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116 für die Waren „Schmuck einschließlich Ringe, Schlüsselanhänger, Schnallen und Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Anhänger, Broschen, Halsketten, Krawattennadeln, Ziergegenstände, Medaillons; Uhren und andere Zeitmessinstrumente und ‑apparate einschließlich Taschen- und Armbanduhren, Uhrengehäuse, Wecker; Nussknacker aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Leuchter aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 sowie „Leder und Lederimitationen“ und „Regenschirme“ der Klasse 18 für nichtig erklärt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Louis Vuitton Malletier, die Friis Group International ApS und das HABM tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.
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