ECLI:EU:T:2011:552•Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011.#Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOOPIA - Ältere Gemeinschaftswortmarken LOOP und LOOPY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-150/10.
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011.#Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOOPIA - Ältere Gemeinschaftswortmarken LOOP und LOOPY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-150/10.
ECLI:EU:T:2011:552Eu Chamb 05 T29.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG und der Loopia AB
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG.
3. Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM.
4. Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten.
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