ECLI:EU:T:2012:95•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012.#Certmedica International GmbH und Lehning entreprise SARL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung.#Verbundene Rechtssachen T‑77/10 und T‑78/10.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012.#Certmedica International GmbH und Lehning entreprise SARL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung.#Verbundene Rechtssachen T‑77/10 und T‑78/10.
ECLI:EU:T:2012:95Eu Chamb 04 T29.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH
Tenor
Tenor
1. In der Rechtssache T‑77/10:
– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.
– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
2. In der Rechtssache T‑78/10:
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.
– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
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