ECLI:EU:T:2011:690•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. November 2011.#Geemarc Telecom International Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AMPLIDECT - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009- Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung - Beweis.#Rechtssache T-59/10.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. November 2011.#Geemarc Telecom International Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AMPLIDECT - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009- Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung - Beweis.#Rechtssache T-59/10.
ECLI:EU:T:2011:690Eu Chamb 02 T23.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2009 (Sache R 913/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Audioline GmbH und der Geemarc Telecom International Ltd
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Geemarc Telecom International Ltd trägt die Kosten.
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