ECLI:EU:C:2011:262•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 14. April 2011.#Luigi Marcuccio gegen Gerichtshof der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Vertretung des Rechtsmittelführers - Nicht beauftragter Rechtsanwalt - Zustellung einer Rechtsmittelschrift - Schadensersatzantrag - Gerichtshof der Europäischen Union - Ablehnung - Anfechtungsklage - Geltend gemachter Schaden - Schadensersatzklage - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-460/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 14. April 2011.#Luigi Marcuccio gegen Gerichtshof der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Vertretung des Rechtsmittelführers - Nicht beauftragter Rechtsanwalt - Zustellung einer Rechtsmittelschrift - Schadensersatzantrag - Gerichtshof der Europäischen Union - Ablehnung - Anfechtungsklage - Geltend gemachter Schaden - Schadensersatzklage - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-460/10 P.
ECLI:EU:C:2011:262Eu Chamb 07 C14.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (T‑401/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Gerichtshofs über die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine Unregelmäßigkeit bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift in der Rechtssache T‑20/09 P an Herrn Luigi Marcuccio entstanden sein soll, und auf Schadensersatz abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
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