ECLI:EU:C:2011:384•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2011.#Télévision française 1 SA (TF1) gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nachweis - Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.#Rechtssache C-451/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2011.#Télévision française 1 SA (TF1) gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nachweis - Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.#Rechtssache C-451/10 P.
ECLI:EU:C:2011:384Eu Chamb 06 C09.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, TF1 und M6/Kommission (verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévision SA eine Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro zu gewähren, abgewiesen hat – Verstoß gegen die Beweislast- und Beweisantrittsregeln – Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV – Begriff „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ – Keine ernsthaften Schwierigkeiten
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten.
3. Canal + und die Französische Republik haben ihre Kosten selbst zu tragen.
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