ECLI:EU:C:2010:792•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Dezember 2010.#Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit.#Rechtssache C-373/10 P(R).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Dezember 2010.#Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit.#Rechtssache C-373/10 P(R).
ECLI:EU:C:2010:792Eu Presid C16.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2010, Almamet/Kommission (T‑410/09 R) – Aussetzung des Vollzugs ohne der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, der Entscheidung der Kommission vom 22 Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für Pulver und Späne von Calciumcarbidgranulaten sowie auf dem für Magnesiumgranulate zur Preisfestsetzung, Marktaufteilung und zum Austausch von Informationen in einem wesentlichen Teil des EWR
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall trägt die Kosten.
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