ECLI:EU:C:2011:105•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. März 2011.#Claro SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung - Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-349/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. März 2011.#Claro SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung - Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-349/10 P.
ECLI:EU:C:2011:105Eu Chamb 06 C02.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. April 2010, Claro/HABM und Telefónica (T‑225/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2009 (Sache R 1079/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica, SA und der BCP S/A abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Claro SA trägt die Kosten.
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