ECLI:EU:C:2010:511•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. September 2010.#Franssons Verkstäder AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-290/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. September 2010.#Franssons Verkstäder AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-290/10 P.
ECLI:EU:C:2010:511Eu Chamb 08 C09.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Mai 2010, Franssons Verkstädter/HABM (T-98/10), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 253778-0001 (Häckselschneider) auf Aufhebung der Entscheidung R 690/2007-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Oktober 2009 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben worden war, die den von der Lindner Recylingtech gestellten Antrag auf Nichtigerklärung abgelehnt hatte – Rechtsmittelfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.
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