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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2010:511•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. September 2010.#Franssons Verkstäder AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-290/10 P.

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Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. September 2010.#Franssons Verkstäder AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-290/10 P.

ECLI:EU:C:2010:511Eu Chamb 08 C09.09.2010

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Mai 2010, Franssons Verkstädter/HABM (T-98/10), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 253778-0001 (Häckselschneider) auf Aufhebung der Entscheidung R 690/2007-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Oktober 2009 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben worden war, die den von der Lindner Recylingtech gestellten Antrag auf Nichtigerklärung abgelehnt hatte – Rechtsmittelfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.

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