ECLI:EU:C:2010:629•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 22. Oktober 2010.#Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Richtlinie 2000/35/EG - Teilweise Nichtigkeitsklage - Verspätete Klageerhebung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-266/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 22. Oktober 2010.#Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel - Richtlinie 2000/35/EG - Teilweise Nichtigkeitsklage - Verspätete Klageerhebung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-266/10 P.
ECLI:EU:C:2010:629Eu Chamb 07 C22.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. März 2010, Seacid/Parlament und Rat (T‑530/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) abgewiesen hat – Klagefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.
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