ECLI:EU:C:2011:120•Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 3. März 2011.#Centre de Coordination Carrefour SNC gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Begriff des Rechtsschutzinteresses - Rechtskraft.#Rechtssache C-254/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 3. März 2011.#Centre de Coordination Carrefour SNC gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Begriff des Rechtsschutzinteresses - Rechtskraft.#Rechtssache C-254/10 P.
ECLI:EU:C:2011:120Eu Chamb 02 C03.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission (T‑94/08), mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7) abgewiesen hat – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Rechtskraft
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Centre de Coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.
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