ECLI:EU:C:2013:138•Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2013.#Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH u.a.#Vorabentscheidungsersuchen der Handelsgericht Wien.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-145/10.
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2013.#Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH u.a.#Vorabentscheidungsersuchen der Handelsgericht Wien.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-145/10.
ECLI:EU:C:2013:138Eu Chamb 03 C07.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑145/10 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2010, in dem Verfahren
Eva-Maria Painer
gegen
Standard VerlagsGmbH,
Axel Springer AG,
Süddeutsche Zeitung GmbH,
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,
Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1. Am 1. Dezember 2011 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Painer (C‑145/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erlassen.
2. Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Fehler, die nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen sind.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen, die deutsche Sprachfassung des Urteils Painer wie folgt zu berichtigen:
1. In Randnr. 94 der Gründe des Urteils vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10), in seiner deutschen Sprachfassung muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.
2. Im ersten Satz von Randnr. 99 der Gründe dieses Urteils muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.
3. Im ersten Satz von Nr. 2 des Tenors dieses Urteils muss es statt „Fotografie“ „Porträtfotografie“ heißen.
4. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.
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