ECLI:EU:C:2010:705•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 19. November 2010.#Antoni Tomasz Uznański gegen Republik Polen.#Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-143/10 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 19. November 2010.#Antoni Tomasz Uznański gegen Republik Polen.#Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-143/10 P.
ECLI:EU:C:2010:705Eu Chamb 07 C19.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 27. November 2009, Uznański/Polen (T‑348/09), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung einer Maßnahme der polnischen Behörden betreffend die Beschlagnahme bestimmter Immobilien abgewiesen hat – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Uznański trägt seine eigenen Kosten.
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