ECLI:EU:C:2010:677•Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofes vom 11. November 2010.#Vino Cosimo Damiano gegen Poste Italiane SpA.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trani - Italien.#Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraphen 3 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe - Aufhebung - Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Art. 82 EG und 86 EG.#Rechtssache C-20/10.
Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofes vom 11. November 2010.#Vino Cosimo Damiano gegen Poste Italiane SpA.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trani - Italien.#Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraphen 3 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe - Aufhebung - Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Art. 82 EG und 86 EG.#Rechtssache C-20/10.
ECLI:EU:C:2010:677Eu Chamb 06 C11.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Trani – Auslegung der Paragraphen 3 und 8 Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die im innerstaatlichen Recht eine Klausel für die Einstellung von Arbeitnehmern bei der Poste Italiane SpA bestätigt, in der kein Grund für die befristete Beschäftigung angegeben wird
Tenor
Tenor
1. Paragraph 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 unterzeichneten Rahmenvereinbarung für befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 2 Abs. 1bis des Gesetzesdekrets Nr. 368 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( Decreto legislativo Nr. 368, attuazione della direttiva 1999/70/CE relativa all’accordo quadro sul lavoro a tempo determinato concluso dall’UNICE, dal CEEP e dal CES) vom 6. September 2001 nicht entgegensteht, die es im Unterschied zu der vor Inkrafttreten dieses Dekrets geltenden gesetzlichen Regelung einem Unternehmen wie der Poste Italiane SpA erlaubt, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen einen ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer wie Herrn Vino abzuschließen, ohne die objektiven Gründe angeben zu müssen, die den Abschluss eines Vertrags mit einer solchen Laufzeit rechtfertigen, da diese Regelung nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenvereinbarung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der mit dieser Regelung verfolgte Zweck nicht zumindest in gleichem Maß schutzwürdig ist wie der mit der Rahmenvereinbarung angestrebte Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten vom Tribunale Trani (Italien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
3. Die fünfte vom Tribunale di Trani vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig.
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