ECLI:EU:C:2011:385•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011.#Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/83/EG - Wasser für den menschlichen Gebrauch - Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung.#Rechtssache C-458/10.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011.#Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/83/EG - Wasser für den menschlichen Gebrauch - Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung.#Rechtssache C-458/10.
ECLI:EU:C:2011:385Eu Chamb 08 C09.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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