ECLI:EU:C:2010:826•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2010.#Europäische Kommission gegen Tschechische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/118/EG - Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-276/10.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2010.#Europäische Kommission gegen Tschechische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/118/EG - Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-276/10.
ECLI:EU:C:2010:826Eu Chamb 08 C22.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372, S. 19) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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