ECLI:EU:C:2011:285•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 5. Mai 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung dieser Stoffe - REACH-Verordnung - Art. 126 - Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der REACH-Verordnung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-265/10.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 5. Mai 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung dieser Stoffe - REACH-Verordnung - Art. 126 - Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der REACH-Verordnung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-265/10.
ECLI:EU:C:2011:285Eu Chamb 08 C05.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) – Sanktionen bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung der Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung erforderlich sind.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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