ECLI:EU:C:2011:558•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 8. September 2011.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3, 5 und 6 - Unterbliebene Ausweisung der empfindlichen Gebiete - Unterbleiben einer gründlicheren Behandlung der Einleitungen in empfindliche Gebiete.#Rechtssache C-220/10.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 8. September 2011.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3, 5 und 6 - Unterbliebene Ausweisung der empfindlichen Gebiete - Unterbleiben einer gründlicheren Behandlung der Einleitungen in empfindliche Gebiete.#Rechtssache C-220/10.
ECLI:EU:C:2011:558Eu Chamb 08 C08.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie
– alle Küstengewässer der Insel Madeira und der Insel Porto Santo als weniger empfindliche Gebiete ausgewiesen hat;
– in die Küstengewässer der Insel Madeira eingeleitetes kommunales Abwasser aus Gemeinden mit einem höheren Einwohnerwert als 10 000, wie den Gemeinden Funchal und Câmara de Lobos, einer weniger gründlichen als der in Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Behandlung unterzieht;
– in Bezug auf die Gemeinde Quinta do Conde im Mündungsgebiet des Tejo nicht dafür Sorge getragen hat, dass Kanalisationen für das kommunale Abwasser im Sinne von Art. 3 der Richtlinie vorhanden sind;
– in Bezug auf die Gemeinden Albufeira/Armação de Pêra, Chaves und Viseu sowie in Bezug auf die vier Gemeinden Barreiro/Moita, Corroios/Quinta da Bomba, Quinta do Conde und Seixal, die Einleitungen am linken Ufer des Mündungsgebiets des Tejo vornehmen, nicht für eine gründlichere als die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Behandlung Sorge getragen hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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