ECLI:EU:C:2011:621•Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. September 2011.#Europäische Kommission gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 73/239/EWG - Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 - Richtlinie 92/49/EWG - Art. 22 und 23 - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Änderung der Satzung einer Versicherungseinrichtung in Bezug auf deren Zuständigkeit - Nichtanwendung der Regelung der Union im Bereich anderer Versicherungen als der Lebensversicherung.#Rechtssache C-82/10.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. September 2011.#Europäische Kommission gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 73/239/EWG - Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 - Richtlinie 92/49/EWG - Art. 22 und 23 - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Änderung der Satzung einer Versicherungseinrichtung in Bezug auf deren Zuständigkeit - Nichtanwendung der Regelung der Union im Bereich anderer Versicherungen als der Lebensversicherung.#Rechtssache C-82/10.
ECLI:EU:C:2011:621Eu Chamb 04 C29.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) – Verstoß gegen die Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)
Tenor
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass es das Unionsrecht im Bereich der Versicherung, insbesondere die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239 sowie die Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49 nicht in vollem Umfang auf nicht diskriminierender Grundlage auf sämtliche Versicherungsunternehmen anwendet.
2. Irland trägt die Kosten.
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