ECLI:EU:C:2010:653•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherungen tätige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-41/10.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherungen tätige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-41/10.
ECLI:EU:C:2010:653Eu Chamb 08 C28.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte und unvollständige Umsetzung der Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und der Art. 20, 21 und 22 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 geänderten Fassung und aus den Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verstoßen, dass es die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG fehlerhaft und unvollständig umgesetzt hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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