ECLI:EU:T:2011:175•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011.#Smart Technologies ULC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH - Absolutes Eintragungshindernis -Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.#Rechtssache T-523/09.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011.#Smart Technologies ULC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH - Absolutes Eintragungshindernis -Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.#Rechtssache T-523/09.
ECLI:EU:T:2011:175Eu Chamb 02 T13.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.
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