ECLI:EU:T:2011:307•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011.#Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Buonfatti - Ältere Benelux-Wortmarke Bonfait - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-471/09.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011.#Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Buonfatti - Ältere Benelux-Wortmarke Bonfait - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-471/09.
ECLI:EU:T:2011:307Eu Chamb 01 T28.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 340/2007–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bonfait BV und der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Oktober 2009 (Sache R 340/2007–4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG.
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