ECLI:EU:T:2011:93•Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011.#Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer - Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Bisherige Praxis des Amtes - Begriff des entschuldbaren Irrtums.#Rechtssache T-455/09.
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011.#Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer - Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Bisherige Praxis des Amtes - Begriff des entschuldbaren Irrtums.#Rechtssache T-455/09.
ECLI:EU:T:2011:93Eu Chamb 05 T17.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2009 (Sache R 312/2009-4), mit der die Beschwerde des Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren zwischen Letzterem und M. Robin, D. Falzone sowie M. Monseur als unzulässig erklärt wird
Angaben zur Rechtssache
>lt>6
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Vicente J. Jiménez Sarmiento trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Oxygène sport international trägt ihre eigenen Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.