ECLI:EU:T:2011:241•Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2011.#ancotel GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise.#Rechtssache T-408/09.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2011.#ancotel GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise.#Rechtssache T-408/09.
ECLI:EU:T:2011:241Eu Chamb 03 T24.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH.
3. Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten.
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