ECLI:EU:T:2011:454•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011.#Ergo Versicherungsgruppe AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.#Rechtssache T-382/09.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011.#Ergo Versicherungsgruppe AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.#Rechtssache T-382/09.
ECLI:EU:T:2011:454Eu Chamb 01 T09.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten.
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