ECLI:EU:T:2011:451•Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011.#Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IC4 - Ältere Gemeinschaftswortmarke ICE und ältere nationale Bildmarke IC - Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-274/09.
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011.#Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IC4 - Ältere Gemeinschaftswortmarke ICE und ältere nationale Bildmarke IC - Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-274/09.
ECLI:EU:T:2011:451Eu Chamb 01 T09.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Bahn AG und der DSB
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007‑1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten, die der Deutschen Bahn AG durch das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
3. Das HABM und die DSB tragen ihre eigenen Kosten.
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