ECLI:EU:T:2011:478•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2011.#Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg - Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände - Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-271/09.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2011.#Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg - Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände - Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.#Rechtssache T-271/09.
ECLI:EU:T:2011:478Eu Chamb 08 T15.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2009 (Sache R 771/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British American Tobacco Polska S.A. und Herrn Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg trägt die Kosten.
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