ECLI:EU:T:2012:574•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012.#Astrim SpA und Elyo Italia Srl gegen Europäische Kommission.#Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsaufträge für die Wartung der Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle am Standort Ispra – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung – Begründungspflicht.#Rechtssache T‑216/09.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012.#Astrim SpA und Elyo Italia Srl gegen Europäische Kommission.#Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsaufträge für die Wartung der Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle am Standort Ispra – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung – Begründungspflicht.#Rechtssache T‑216/09.
ECLI:EU:T:2012:574Eu Chamb 08 T25.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 –
Astrim und Elyo Italia/Kommission
(Rechtssache T-216/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsaufträge für die Wartung der Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle am Standort Ispra – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung – Begründungspflicht“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 17-21)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Verpflichtung eines Organs, sein Recht auf Kontaktaufnahme mit einem Bieter nach Öffnung der Angebote auszuüben – Voraussetzung – Ausübung unter Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 und 92; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 148 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 22-25, 38, 39, 42, 43)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Notwendigkeit, die Chancengleichheit sicherzustellen und den Transparenzgrundsatz einzuhalten – Umfang (vgl. Randnrn. 34-37)
4. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 82-85)
6. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Ablehnung mehrdeutiger Angebote – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 99; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 139 Abs. 1 und 148) (vgl. Randnrn. 93-95, 102, 103)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009, mit der das von den Klägerinnen im Rahmen der von der Kommission am 25. Oktober 2008 veröffentlichten Bekanntmachung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen für die regelmäßige und außerordentliche Wartung der Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle am Standort Ispra (ABl. 2008, S 208-274999) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, sowie, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung von Punkt 17 des Schreibens mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Astrim SpA und die Elyo Italia Srl tragen die Kosten. |
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