ECLI:EU:T:2011:505•Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. September 2011.#Rügen Fisch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.#Rechtssache T-201/09.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. September 2011.#Rügen Fisch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.#Rechtssache T-201/09.
ECLI:EU:T:2011:505Eu Chamb 03 T21.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Rügen Fisch AG und der Schwaaner Fischwaren GmbH
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Rügen Fisch AG trägt die Kosten.
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